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Weißenhorner Stadtanzeiger
Ausgabe 49/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Benutzungssatzung für die Leichenhallen auf dem Alten Friedhof und in den Ortsteilen der Stadt Weißenhorn vom 21.11.2024

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) in Verbindung mit Art. 7 Bestattungsgesetz (BestG) und Art. 149 Abs. S. 1 Verfassung des Freistaates Bayern erlässt die Stadt Weißenhorn folgende Benutzungssatzung für die Leichenhallen:

§ 1 Geltungsbereich

(1)

Der Geltungsbereich der Benutzungssatzung erstreckt sich auf die öffentlichen Leichenhallen auf dem Alten Friedhof und in den Ortsteilen der Stadt Weißenhorn. Die Benutzungssatzung soll den störungsfreien und reibungslosen Ablauf der Trauerfeiern und sonstigen Veranstaltungen innerhalb und im unmittelbaren Bereich der Leichenhallen gewährleisten.

§ 2 Zweck

1)

Die Leichenhallen dienen zur Aufbewahrung, Aufbahrung und zur feierlichen Beisetzung der verstorbenen Personen. Hier können Zeremonien im Zusammenhang mit Bestattungen (z.B. Verabschiedungen, Aussegnungen, Trauerfeierlichkeiten) abgehalten werden.

§ 3 Allgemeine Bestattungsvorschriften

1)

Jede Person hat sich soweit es der Anlass und die Würde des Ortes gebietet, ruhig, respektvoll und angemessen zu verhalten.

2)

Untersagt sind insbesondere:

a)

die Ruhe der Leichenhallen und der Trauerfeiern zu stören,

b)

Rauchen, Essen, der Verzehr alkoholischer Getränke,

c)

in den Leichenhallen zu lärmen und zu spielen

b)

das Mitbringen von Tieren, ausgenommen Blindenhunde,

e)

Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder zu bewerben,

f)

Druckschriften zu verteilen,

g)

Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken (hierzu zählen auch beauftragte gewerblich tätige Fotografen mit entsprechenden Leistungen)

3)

Kinder unter 10 Jahren dürfen die Leichenhallen nur in Begleitung und unter Aufsicht Erwachsener betreten.

4)

An Sonn- und Feiertagen bleiben die Leichenhallen für Bestattungsfeiern geschlossen.

5)

Anweisungen von Beauftragten der Friedhofsverwaltung ist unbedingt Folge zu leisten.

6)

Zuwiderhandelnde Personen können den Leichenhallen verwiesen werden.

§ 4 Nutzung der Leichenhallen

(1)

Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung oder Überführung sowie zur Aufnahme von Ascheresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Sie darf nur mit Erlaubnis der Stadt bzw. in Begleitung eines Friedhofmitarbeiters betreten werden.

(2)

Die Verstorbenen dürfen nur in vorschriftsmäßigen angefertigten Särgen bzw. Urnen in die Leichenhallen überführt werden. Die Särge müssen insbesondere festgeführt und abgedichtet sein. Die Maße der Särge müssen so beschaffen sein, dass die Einsenkung der Särge in die Gräber ohne Schwierigkeiten möglich ist.

(3)

Die Aufbahrung in den Leichenhallen erfolgt in der Regel im geschlossenen Sarg in Aufbahrungskühlvitrinen. Auf Wunsch des Verpflichteten kann im offenen Sarg aufgebahrt werden, wenn keine besonderen Gründe entgegenstehen (z.B. übertragbare Krankheiten, Anordnung des Gesundheitsamtes oder Amt- bzw. Leichenschauarztes usw.). Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung zu schließen.

(4)

Zutritt zu Särgen zu im Zusammenhang mit anmeldepflichtigen übertragbaren Krankheiten stehender Verstorbener und die Besichtigung sind nicht gestattet.

(5)

Die Nutzung der Leichenhallen steht nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung jedem zugelassenen Bestattungsunternehmen sowie den Angehörigen der Verstorbenen zu. Hierzu werden Termine nach Vereinbarung vom Vertragsbestatter vergeben.

(6)

Den Bestattungsunternehmen ist es freigestellt, ihre eigene Dekoration neben der in den Leichenhallen befindlichen Grundausstattung zu verwenden. Ausgewählte Zusatzdekorationen und Hilfsmittel sowie entstandene Verschmutzungen (z.B. Wasserrückstände durch Blumenschmuck) sind unmittelbar nach Beendigung der Trauerfeier wieder zu entfernen.

(7)

Die Bestatterin/der Bestatter bzw. die Angehörigen haben die Leichenhallen und die Ausstattung in einem sauberen und ordentlichen Zustand der Friedhofsverwaltung zu übergeben.

(8)

Die Stadt Weißenhorn übernimmt für externe Benutzer keine Gebühren der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA).

§ 5 Gebühren

Für die Inanspruchnahme der Leichenhallen auf dem Alten Friedhof und in den Ortsteilen sind Gebühren gemäß der aktuell gültigen Friedhofsgebührensatzung für die Benutzung der Leichenhallen der Stadt Weißenhorn zu entrichten.

§ 6 Gesetzliche Vorgaben

(1)

Gesetzliche Vorgaben und Regelungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Leichenhallen sowie im Zusammenhang mit den dort verrichteten Tätigkeiten sind generell zu beachten und bleiben von dieser Benutzungssatzung unberührt. Dies gilt insbesondere für die Vorgaben des Bestattungsgesetzes und der Bestattungsverordnung.

(2)

Im Einzelfall kann, soweit dies dem Zweck der Benutzungssatzung nicht widerspricht, auch abweichend dieser Satzung entschieden werden. Dies bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 7 Haftung

(1)

Die Benutzung des Eigentums und der öffentlichen Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr.

(2)

Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung des Eigentums und der öffentlichen Einrichtungen ergeben nur dann, wenn einer Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insbesondere haftet die Gemeinde nicht für Schäden durch Dritte.

(3)

Soweit durch Benutzer Beschädigungen oder Verunreinigungen erfolgen, verpflichten sich diese zum Schadensersatz. Beschädigungen sind der Gemeinde umgehend zu melden.

(4)

Für den Verlust von Wertgegenständen, die den Verstorbenen belassen werden, haftet die Stadt Weißenhorn nicht.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens zweitausendfünfhundert Euro belegt werden, wer gegen die nachfolgenden Bestimmungen dieser Satzung verstößt. Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich

1.

sich als Besucherin oder Besucher entgegen § 3 Abs. 1 nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält.

2.

sich entgegen § 3 Abs. 2 verhält

3.

die entstandenen Verschmutzungen nicht unmittelbar nach der Trauerfeier gem. § 4 Abs. 6 entfernt.

§ 9 Inkrafttreten

Die Benutzungssatzung für die Leichenhallen auf dem Alten Friedhof und in den Ortsteilen der Stadt Weißenhorn tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Weißenhorn, den 21.11.2024
Stadt Weißenhorn
Dr. Wolfgang Fendt
1. Bürgermeister