BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT UND DER BEHÖRDEN
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB
Der Stadtrat der Stadt Weißenhorn hat die im Zuge des Beteiligungsverfahrens gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs.1 BauGB eingegangenen Anregungen und Bedenken behandelt und den vom Ingenieurbüro Steinbacher-Consult, Richard-Wagner-Straße 6, 86356 Neusäß ausgearbeiteten Entwurf der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des Bebauungsplanes „E-12 Feldtörle“ in der Fassung vom 18.11.2024 gebilligt.
Die wesentlichen Änderungen zu der Fassung vom 18.03.2024 beziehen sich auf:
Der Entwurf des Flächennutzungsplanes kann im Zeitraum vom
MONTAG, den 09.12.2024 bis einschließlich
FREITAG, den 17.01.2025
auf der Homepage der Stadt Weißenhorn unter
https://weissenhorn.de/wirtschaft-bauen/bauleitplanung/bebauungsplaene
sowie über das zentrale Landesportal für die Bauleitplanung Bayern
https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/ eingesehen werden.
Es besteht auch die Möglichkeit den Inhalt dieser Bekanntmachung und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen im Rathaus der Stadt Weißenhorn, Schlossplatz 1, 89264 Weißenhorn, Zimmer 110, 1. Stock, während der allgemeinen Öffnungszeiten einzusehen und erörtert zu bekommen. Diese sind:
| Montag bis Freitag | von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
| Montag | von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr |
| Donnerstag | von 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr |
Es wird auf folgendes hingewiesen:
Folgende Planungsziele werden mit der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes angestrebt:
- | Schaffung einer planungsrechtlichen Voraussetzung für die Ausweisung einer Industriegebietsfläche |
Der Geltungsbereich umfasst die in der Planzeichnung mit der Geltungsbereichsgrenze umschlossenen Fl. Nr. 695/1 und Teilflächen der Fl. Nr. 683, 684, 685/3, 694/2, 700/2, 1033 (Gemarkung Weißenhorn). Ausgleichsflächen werden auf den Flurnummern Fl. Nr. 206 Gemarkung Grafertshofen, Fl. Nr. 800 Gemarkung Bubenhausen, Fl. Nr. 149 Gemarkung Biberach festgesetzt. Der Geltungsbereich der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes ist im nachfolgenden Lageplan ohne Maßstab dargestellt.
Im Zuge der Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sind folgende umweltbezogene Informationen eingegangen, und können in ihrem vollen Umfang an o. g. Ort zu angegebenen Zeiten eingesehen werden:
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach (Schwaben)-Mindelheim (AELF) vom 08.05.2024:
Die Stellungnahme bezieht sich darauf, dass das Schutzgut Wald und dessen Klimafunktion in den Planunterlagen ausführlicher behandelt und entsprechende Kompensationsmaßnahmen vorgenommen werden müssen.
Bayerischer Bauernverband Günzburg vom 08.05.2024:
Aufgrund des Verlustes von Versickerungsflächen wird darauf hingewiesen, dass umliegende landwirtschaftliche Flächen nicht vernässt werden dürfen.
Landratsamt Neu-Ulm Bauleitplanung, Straßenrecht, Bodenrichtwerte vom 27.05.2024:
Immissionsschutz
Es wird um Klarstellung der Textpassage mit Bezug zum Immissionsschutz sowie zu der GI-Fläche in der Planzeichnung gebeten.
II.) Naturschutz und Landschaftspflege:
Der Bauleitplanung ist eine vollständige Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung beizufügen. Für die Rodung der Waldflächen ist ein naturschutzfachlicher Ausgleich zu erbringen. Es muss nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. § 44 Abs. 5 BNatSchG ausgeschlossen werden können. Es ist erforderlich, dass eine Plausibilitätsprüfung durchgeführt und die Aktualität der erhobenen Daten und Bewertungen geprüft wird. Am westlichen Rand des Plangebietes, ist östlich des Waldweges, einschließlich der Biotopbäume, ein Korridor von mind. 25 m Breite zu erhalten. In diesem Bereich wurde eine sehr hohe Fledermausaktivität nachgewiesen. Baumschutzmaßnahmen sind aufzunehmen. Zur Sicherung der ökologischen Durchgängigkeit für Kleintiere sollte die Zaununterkante über Gelände mindestens 15 cm betragen.
III.) Wasserrecht und Bodenschutz:
Die GG Südliches Eschach und GG Feldtörle in die Rückhalteteiche zu entwässern ist zwar technisch und fachlich möglich, es wird aber vom WWA empfohlen, die beiden Gewerbegebiete getrennt voneinander zu betrachten.
Die Beurteilung beider Entwässerungsgesuche hat seitens des WWA zu erfolgen, die Erlaubnis durch das Landratsamt Neu-Ulm, Fachbereich Umwelt, Team Wasserrecht und Bodenschutz. Zudem wurden einige Ergänzungen zu Altlasten vorgeschlagen. In der Planzeichnung ist kenntlich zu machen, dass das Grundstück Fl. Nr. 1033 im Altlastenkataster erfasst ist.
Wasserwirtschaftsamt Donauwörth vom 27.05.2024
Die Stellungnahme beinhaltet einige Hinweise und Anmerkungen zur ordnungsgemäßen Entwässerung. Für die Arbeiten mit dem Boden ist daher ein Bodenschutz- und Bodenverwertungskonzept nach DIN 19639 zu erarbeiten. Die Umsetzung des Konzeptes ist durch einen geeigneten Sachverständigen innerhalb einer bodenkundlichen Baubegleitung sicherzustellen. Es wird empfohlen, das Entwässerungskonzept zu gegebener Zeit mit der Fachbehörde abzustimmen.
Kreisbrandinspektion Neu-Ulm vom 26.04.2024
Die Stellungnahme bittet um die Berücksichtigung einiger Hinweise zum ordnungsgemäßen Brandschutz.
| Fachgutachten: | |
| - | GeoTeam Rottweil: Erschließung Gewerbegebiet “E12 - Feldtörle“ in Weißenhorn - Orientierende Altlasten- und Entsorgungsuntersuchung, 14.01.2016 |
| - | GeoBüro Ulm GmbH: BV Elektrolyseur Westfalen AG, Weißenhorn, Baugrunduntersuchung mit orientierender Entsorgungsuntersuchung, 18.07.2024 |
| - | Hartmann P: Geplantes Gewerbegebiet “Feldtörle“ der Stadt Weißenhorn, Faunistisches Gutachten, 2019 |
| - | Ingenieurbüro Kottermair GmbH: Schalltechnische Untersuchung zur Aufstellung des Bebauungsplanes mit der Bezeichnung Gewerbe-/Industriegebiet „Feldtörle – PERI“ in der Stadt Weißenhorn, Landkreis Neu-Ulm, 12.06.2018 |
| - | Ingenieurbüro Kottermair GmbH: Schalltechnische Untersuchung zur Produktion von Wasserstoff durch Elektrolyse mit Trailerabfüllanlage und öffentlicher Tankstelle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit der Bezeichnung „E-12 Feldtörle“ in der Stadt Weißenhorn, Neu-Ulm, 19.12.2023 |
| - | Ingenieurbüro Kottermair GmbH: Schalltechnische Untersuchung zur Aufstellung des Bebauungsplanes mit der Bezeichnung „E-12 Feldtörle“ in der Stadt Weißenhorn, Landkreis Neu-Ulm, 30.09.2024 |
| - | Institut für Materialprüfung Dr. Schellenberg Leipheim: Baugrunduntersuchung und Gründungsberatung, 12.03.2014 |
| - | Utzel R: Bebauungsplan „E-12 Feldtörle - Peri“ Stadt Weißenhorn – Landkreis Neu-Ulm - Erfassung der Haselmaus - Unterlagen zur artenschutz-rechtlichen Prüfung (Säugetiere), 2019a |
| - | Utzel R: Bebauungsplan „E-12 Feldtörle - Peri“ Stadt Weißenhorn – Landkreis Neu-Ulm - Erfassung der Fledermäuse - Unterlagen zur artenschutz-rechtlichen Prüfung (Säugetiere), 2019b |
| - | Steinbacher-Consult Ingenieurgesellschaft mbH & Co. KG, HQ100-Berechung für das GG Südlicher Eschach und das geplante GG Feldtörle, 27.02.2024 |
| - | Steinbacher-Consult Ingenieurgesellschaft mbH & Co. KG, Erschließungskonzept Gewerbegebiet „E12-Feldtörle“ für die Abwasserentsorgung und Wasserversorgung, 26.09.2023 |
| - | Utzel R.: Artenschutzrechtliche Prüfung - Bebauungsplan „Feldtörle“ - Stadt Weißenhorn - Landkreis Neu-Ulm, 2024 |
| - | Steinbacher-Consult Ingenieurgesellschaft mbH & Co. KG, Bebauungsplan Weißenhorn Gewerbegebiet "E-12 Feldtörle" Bestandsplan, 04.11.2024 |
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Allgemeiner Hinweis:
Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch. Ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden (§ 1 Abs. 3 BauGB)
Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem
Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB)