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Weißenhorner Stadtanzeiger
Ausgabe 49/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

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1.

Bekanntgaben

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1.1.

Bekanntgabe - Asphaltarbeiten in der Daimlerstraße

Der Auftrag zur Erneuerung eines ca. 90 m langen Abschnittes der Fahrbahn im Bereich der Daimlerstraße zwischen den Grundstücken Nr. 42 bis 44 wurde an die Fa. Kutter, Memmingen vergeben. Die Arbeiten werden in zwei Bauabschnitten unter Vollsperrung ausgeführt. Die Trennung der Bauabschnitte erfolgt in der Mitte der Röntgenstraße bzw. Mitte der Zufahrt zu DHL. Somit kann die Andienung der betroffenen Gewerbegrundstücke beim Bau des nördlichen Bauabschnitts von Süden und für den südlichen Bauabschnitt von Norden her erfolgen. Der Beginn der Arbeiten wurde auf den 24.11.25, für den nördlichen Abschnitt festgelegt. Die Dauer der Arbeiten wird auf insgesamt 6 bis 8 Arbeitstage geschätzt. Die Arbeiten sind witterungsabhängig und können sich bei schlechtem Wetter entsprechend verschieben. Die betroffenen Firmen werden gebeten, Ihren Zulieferverkehr über die Zugänglichkeit Ihrer Grundstücke, zu informieren. Betroffene Anlieger werden zusätzlich mit Wurfpost über evtl. kurzfristige Änderungen informiert. Der Verkehr wird großräumig über die Illerberger Straße, Herzog Georg Straße und Ulmerstraße in beiden Richtungen umgeleitet.

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2.1.

Antrag auf Baugenehmigung, Tektur;

Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 7 Wohneinheiten und Tiefgarage mit 11 Stellplätzen, Errichtung von 5 oberirdischen Stellplätzen;

Anton-Bruckner-Straße, Weißenhorn

BA 109/2025

Sachverhalt:

Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen im September 2024, zuletzt in der Fassung einer Tektur vom November 2024 begehrte der Antragsteller die Genehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 8 Wohneinheiten und 15 Stellplätzen auf dem Baugrundstück an der Anton-Bruckner-Straße in Weißenhorn.

Geplant war ein Gebäude mit einer Breite von ca. 20 m, einer Tiefe von ca. 13,5 m sowie einer Firsthöhe von 12 m. Das Gebäude sollte ein Satteldach mit einer Neigung von 35 Grad erhalten.

Das Baugrundstück liegt im Bereich des qualifizierten Bebauungsplans „B“.

Die Eingabeplanung beinhaltete einen Antrag auf 3 Befreiungen vom Bebauungsplan hinsichtlich der Zulässigkeit und der Größe der geplanten Gauben.

Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung vom Dezember 2024 das Einvernehmen zu dem Vorhaben erteilt. Die untere Baurechtsbehörde hat jedoch die Baugenehmigung vorwiegend aus Gründen des Nachbarschutzes (u. a. wegen der zu erwartenden Beeinträchtigungen durch die im rückwärtigen Teil des Baugrundstücks geplanten oberirdischen Stellplätze) verweigert.

Mit Eingang vom 07.10.2025 hat der Bauwerber erneut eine Tekturplanung eingereicht. Die neue Planung sieht nun die überwiegende Anzahl (11) der Stellplätze in einer Tiefgarage vor, lediglich 5 Stellplätze werden noch oberirdisch realisiert. Gleichzeit wurde die Anzahl der Wohneinheiten von 8 auf 7 verringert.

Das Vorhaben benötigt in der vorliegenden Tekturfassung drei Befreiungen vom Bebauungsplan:

•An der Stelle des Baugrundstücks ist die Dachform Satteldach mit einer Dachneigung von 25 bis 35 Grad festgesetzt. Anstelle des ursprünglich geplanten Satteldachs soll das Gebäude nun ein Flachdach erhalten.

•Festgesetzt sind im Bebauungsplan 2 Vollgeschosse zwingend und gleichzeitig maximal. Geplant ist ein Gebäude mit 3 Vollgeschossen.

•Gemäß § 6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans dürfen Garagen nur innerhalb der bebaubaren Flächen errichtet werden. Die geplante Tiefgarage nebst Zufahrt soll teilweise außerhalb des Baufensters realisiert werden.

Die übrigen Festsetzungen wie das Baufenster, die Geschossigkeit sowie die GRZ / GFZ werden eingehalten.

Nach Auffassung der Verwaltung kann der Befreiung vom Baufenster für die Tiefgarage zugestimmt werden.

Der Abweichung von der zulässigen Geschossigkeit kann zunächst unabhängig von der Frage der Dachform zugestimmt werden. Bei Gebäuden mit Flachdächern stellen Staffelgeschosse immer ein weiteres Vollgeschoss dar. Damit stellt das geplante 3. (Staffel-)Geschoss, auch wenn es nur etwa 2/3 der Fläche des darunterliegenden Geschosses beansprucht, ein weiteres Vollgeschoss dar.

Die 2/3 Regelung ist nur bei geneigten Dachformen anzuwenden. Dennoch ist hier zu berücksichtigen, dass das 3. Geschoss als Staffelgeschoss ausgebildet wird. Die Kubatur des Gebäudes wirkt daher weniger massiv.

Die neue Planung wurde nicht mit der Verwaltung abgestimmt. Obwohl die Verwaltung die Verlagerung der Mehrzahl der Stellplätze in eine Tiefgarage ausdrücklich begrüßt, ist die Verwaltung der Auffassung, dass sich das geplante Gebäude 3-stöckige Gebäude mit einem Flachdach nicht in die Umgebung einfügt, sondern vielmehr ein Fremdkörper darstellen würde.

Der Bebauungsplan differenziert hier bewusst zwischen Quartieren mit Satteldächern und solchen in denen nur Flachdächer zugelassen sind.

Auch wenn der Bauwerber eine größere Anzahl von seiner Ansicht vergleichbaren Befreiungen hinsichtlich der Dachform anbringt, so ist die Verwaltung der Auffassung, dass diese Bauvorhaben entweder sich nicht in der unmittelbaren Umgebung befinden oder aber aus anderen Gründen nicht direkt vergleichbar sind.

Im Quartier zwischen der Anton-Bruckner-Straße und der Johann-Sebastian-Bach-Straße wurden bisher keine Flachdächer zugelassen.

Auch wenn die Verwaltung das Vorhaben als maßvolle Nachverdichtung grundsätzlich begrüßt, schlagen wir dennoch vor, das Einvernehmen zu dem Vorhaben insgesamt nicht zu erteilen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine Diskussion an.

Die 2. Bürgermeisterin, Frau Lutz, erläuterte, dass dieser Antrag bereits im Dezember 2024 Thema gewesen sei und aufgrund seiner Größe bereits damals kontrovers diskutiert worden sei. Das Thema des Flachdaches sei vorab nicht mit der Verwaltung besprochen worden, und es passe nach ihrer Darstellung nicht in das bestehende Quartier. Daher wurde vorgeschlagen, das gemeindliche Einvernehmen nicht zu erteilen.

Stadtrat Fliegel merkte an, dass dieser Bauantrag bereits auf der Tagesordnung gestanden habe. Er sehe darin kein Problem. Durch die neue Tektur sei etwas geschaffen worden, das gut in die Umgebung passe. Hinsichtlich des Flachdaches könne man geteilter Meinung sein; man müsse sich jedoch von alten Strukturen lösen. Es werde künftig immer mehr Flachdächer geben. Auch die Parkplatzsituation sei gut gelöst worden.

Stadtrat Jüstel merkte an, dass ein ähnliches Bauprojekt in der Hagenthaler Straße verwirklicht worden sei; hierzu sei eine Ortsbesichtigung durchgeführt worden. Auch dieses Vorhaben sei sehr massiv in drei Ebenen mit Flachdach konzipiert gewesen. Er sei der Auffassung, dass sich Architektur verändere und zeitgemäß sein müsse. Das hier vorgestellte Projekt sei jedoch für das Wohngebiet zu massiv.

Stadtrat Schrodi sagte, er sei zwiegespalten. Man könne zwar argumentieren, dass das Vorhaben derzeit nicht in das Wohngebiet passe. Langfristig werde aber zunehmend Flachdachbebauung entstehen; es gebe immer ein erstes Gebäude dieser Art. Er könne sich mit dem Flachdach anfreunden und betonte, man müsse dem aktuellen Trend folgen. Es sei nicht mehr üblich, Baugebiete mit 800 m² großen Parzellen auszuweisen. Aus seiner Sicht füge sich das Vorhaben in die Umgebung ein. Würde kleiner gebaut, sei dies für den Bauwerber vermutlich nicht mehr wirtschaftlich.

Die 2. Bürgermeisterin, Frau Lutz, erwiderte, dass man selbstverständlich froh über die Schaffung neuen Wohnraums sei. Es habe jedoch bereits eine frühere Planung gegeben, die ebenfalls wirtschaftlich gewesen sein müsse; diese habe ein Satteldach und acht Wohnungen vorgesehen. Die nun vorliegende Planung sehe hingegen ein Flachdach mit sieben Wohnungen vor. Es sei schwierig, eine solche Änderung ohne vorherige Abstimmung mit der Verwaltung einzureichen.

Stadtrat Richter merkte an, dass nicht die wirtschaftlichen Belange des Bauwerbers im Vordergrund stünden, sondern die Belange der Stadt sowie die Vorgaben des Baurechts. Für die Bebauung seien massive Abgrabungen erforderlich. Da es sich um das letzte bebaubare Grundstück in diesem Bereich handle, sei es nicht zielführend, dieses mit einem Gebäude zu bebauen, das nicht dem Bebauungsplan entspreche. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Satteldach verworfen und stattdessen ein Flachdach geplant worden sei. Er stimme daher dem Vorschlag der Verwaltung zu.

Stadtrat Niebling merkte an, dass er anderer Auffassung als Stadtrat Schrodi sei. Man solle dem Bebauungsplan folgen und die Struktur mit Satteldächern weiterhin einhalten.

Stadtrat Dr. Bischof merkte an, dass die Fraktion bereits in der vorhergehenden Beratung gegen das Vorhaben gewesen sei. Für die Fraktion sei entscheidend, dass das Gebäude für das Baugebiet zu massiv sei.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird nicht erteilt“.

Abstimmungsergebnis:12:3

Der Beschluss wurde mit 12 Stimmen angenommen.

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2.2.

Erteilte Baugenehmigung unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens;

Nutzungsänderung von Gewerbe (AOK) zu Wohnnutzung mit 9 Appartements; Röslestraße, Weißenhorn;

Nichteinlegung eines Rechtsmittels

BA 110/2025

Sachverhalt:

Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen im Dezember 2024, begehrte der Antragsteller die Genehmigung für eine Nutzungsänderung des bisher gewerblich genutzten AOK Gebäudes in eine Wohnnutzung. Entstehen sollten 9 Wohneinheiten. Das Baugrundstück liegt an der Röslestraße in Weißenhorn.

Für die ausführliche baurechtliche Bewertung des Vorhabens wird auf die Sitzungsvorlage vom Januar 2025 zu dem Vorhaben verwiesen.

Mit Beschluss vom Januar 2025 hat der Bauausschuss das Einvernehmen zu dem Vorhaben verweigert.

Mit Schreiben vom 12.06.2025, eingegangen bei der Stadt am 23.06.2025, teilte die Baurechtsbehörde der Verwaltung mit, dass Sie beabsichtige, das nicht erteilte gemeindliche Einvernehmen zu dem Vorhaben rechtsaufsichtlich nach Art. 67 BayBO zu ersetzen und die Baugenehmigung zur beantragten Nutzungsänderung zu erteilen. Der Stadt wurde nach Art. 67 IV 2 BayBO die Gelegenheit gegeben, erneut über das Einvernehmen zu entscheiden.

Mit Beschluss vom 30.06.2025 hat der Bauausschuss das Einvernehmen zu dem Vorhaben erneut verweigert.

Mit Bescheid vom 07.10.2025, eingegangen bei der Stadt am 13.10.2025, hat die Baurechtsbehörde das Vorhaben unter rechtsaufsichtlicher Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens genehmigt.

Die Baurechtsbehörde begründet die geplante Ersetzung des Einvernehmens u. a. mit der nach ihrer Auffassung unproblematisch gegebenen Gebietsverträglichkeit des Vorhabens. Abgestellt wird dabei ausschließlich auf den in einem allgemeinen Wohngebiet uneingeschränkt zulässigen Geschosswohnungsbau.

Tatsächlich gibt es im Bebauungsplan keine Beschränkung der zulässigen Wohneinheiten pro Baugrundstück.

Im Übrigen seien keine Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans oder dem sonstigen Ortsrecht erforderlich.

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „B 8 – Südlich der Grundschule“.

Durch den Ausbau des Dachgeschosses entsteht (nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung der Baurechtsbehörde) tatsächlich kein weiteres Vollgeschoss. Das Gebäude beinhaltet bestandsgeschützt auch nach dem Ausbau des Dachgeschosses weiterhin bereits 3 Vollgeschosse.

Auch wenn der Bebauungsplan 2 Vollgeschosse zwingend (und gleichzeitig maximal) festsetzt, ist über eine diesbezügliche Befreiung daher nicht erneut zu entscheiden.

Die nach der städtischen Fahrradabstellsatzung notwendigen Fahrradstellplätze werden auf dem Baugrundstück dargestellt. In § 6 der Fahrradabstellsatzung wird jedoch zusätzlich folgendes geregelt:

… „Soweit die Fahrradabstellplätze in Kellern oder Tiefgaragen nachgewiesen werden, muss entweder eine ausreichend dimensionierte befahrbare Rampe oder eine Treppe mit seitlicher Rampe von mindestens 1,25 m Breite und Neigung von max. 50 % vorhanden sein. Am unteren Ende der Rampe ist ein ausreichend dimensionierter ca. 2,50 m langer waagerechter, überdachter Vorplatz anzuordnen.“ ...

Dem Antrag auf Baugenehmigung lag zunächst ein Antrag auf Befreiung von dieser Festsetzung bei. Die Ausführung des Fahrradabstellraums und insbesondere dessen Zuwegung wurde ohne einen deutlichen Hinweis vom Planstand 12 2024 zu 06 2025 geändert.

Tatsächlich wird nun keine Befreiung von der Fahrradabstellsatzung mehr benötigt. Alle Festsetzungen werden eingehalten. Es wurde, von allen unbemerkt, und, wie dargestellt, ohne entsprechenden Hinweis auf eine diesbezügliche Tektur, in der Sitzung vom 30.06.2025 über Tekturpläne zu den Fahrradabstellplätzen abgestimmt, die alle Festsetzungen der Fahrradabstellsatzung erfüllen. Mithin wurde diesbezüglich unbeabsichtigt das Einvernehmen zu Unrecht verweigert.

Daher ist die Auffassung der Baurechtsbehörde, es seien keine Befreiungen erforderlich, das Vorhaben mithin genehmigungsfähig, nicht zu beanstanden.

Die unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilte Baugenehmigung könnte mit dem Rechtsmittel der Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht angegriffen werden.

Ein solches Rechtsmittel hätte jedoch nach Auffassung der Verwaltung aus den dargestellten Gründen wenig Aussicht auf Erfolg.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine Diskussion an.

Die 2. Bürgermeisterin, Frau Lutz, merkte an, dass es rein um die bauliche Betrachtung gehe und nicht um die Gebietsverträglichkeit. Eine Anfechtungsklage hätte wohl keinen Erfolg.

Stadtrat Hofmann merkte an, dass das Vorgehen des Landratsamtes sehr ärgerlich sei. Ein aus seiner Sicht sehenswertes und schönes Gebäude werde dadurch „verhunzt“.

Stadtrat Dr. Bischof merkte an, dass man verschiedene Sachverhalte trennen müsse. Man müsse überlegen, ob man das Vorhaben in dieser Form haben wolle oder nicht. Der Stadtrat sei nicht die Baurechtsbehörde. Von der Nutzung her passe es nicht in ein Wohngebiet. Es sei problematisch, dass immer mehr Wohnungen in Weißenhorn als Monteurswohnungen genutzt würden. Die Arbeitskräfte würden in Ulm eingesetzt, aber in Weißenhorn untergebracht. Dies sehe man sehr kritisch. Die Stadt müsse überlegen, welche Lösungen es gebe, um zu verhindern, dass in allen Wohngebieten immer mehr Monteurswohnungen entstünden. Man müsse städteplanerisch anders an die Sache herangehen.

Die 2. Bürgermeisterin, Frau Lutz, erwiderte, dass man die Themen trennen müsse. Die Stadt sei dafür zuständig, das Einvernehmen zu erteilen oder nicht zu erteilen. Es gebe baurechtliche Vorgaben durch die Kommune. Grundsätzlich spreche nichts gegen eine Nachverdichtung. Bei diesem Projekt gebe es jedoch viele Beschwerden, und man müsse überlegen, welche Mittel man dagegen einsetzen könne.

Stadtradt Schrodi merkte an, dass es in Weißenhorn viele Monteurswohnungen gebe. Er wisse von keinem Fall, in dem es zu Übergriffen oder Ähnlichem gekommen sei. Man solle froh sein, dass die Häuser hergerichtet würden.

Stadtrat Schulz merkte an, dass auch er gegen eine Anfechtungsklage sei. Es handle sich um 1-Zimmer-Appartements. Die entscheidende Frage sei, ob sich das Vorhaben in die Umgebung einfüge, und dies sei nach seiner Auffassung der Fall.

Stadtrat Hofmann stellte klar, dass es ihm nicht um die Mieter des Gebäudes gehe, sondern um die Art der Nutzung.

Beschluss:

„Gegen den Baugenehmigungsbescheid (Az. 31-6024.2 – 20250035) des Landratsamtes vom 07.10.2025 soll keine Anfechtungsklage erhoben werden.“

Abstimmungsergebnis:15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.3.

Antrag auf isolierte Befreiung: Anbringung von Werbeanlagen; Memminger Straße;

Weißenhorn

BA 112/2025

Sachverhalt:

Mit Antrag auf isolierte Befreiung, eingegangen am 22.10.2025, begehrt der Antragsteller die Genehmigung für das Anbringen von Werbeanlagen am Bestandsgebäude auf dem Baugrundstück an der Memminger Straße in Weißenhorn.

Der Antragsteller plant im Erdgeschoss des Gebäudes zur öffentlichen Straßenseite hin die vorhandenen beiden 1,65 m hohen und 2,30 m breiten Schaufenster für Werbezwecke zu nutzen. Im linken Fenster sollen 3 Monitore (TV) mit jeweils 24 Zoll (ca. 54 x 35 cm) nebeneinander angebracht werden. Das Schaufenster rechts vom Eingang soll im unteren Bereich mit 2 Monitoren (TV) jeweils 43 Zoll (ca. 95 x 53 cm) ausgestattet werden. Geplant ist hier ebenfalls eine Aufhängung von Plakaten mit Objektangeboten über den Monitoren im Format A 3 und A4 (in Reihe).

Die hier geplanten Werbeanlagen sind nach Art. 57 I 1 Nr. 12a BayBO verfahrensfrei. Auch verfahrensfreie Vorhaben haben die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Dazu zählt neben den Bebauungsplänen samt den darin enthaltenen örtlichen Bauvorschriften auch die städtische Werbeanlagensatzung.

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Vergnügungsstätten im Innenbereich“. Der Bebauungsplan setzt ein Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO fest. Das Anbringen von Werbeanlagen ist im Mischgebiet zulässig.

Im Übrigen beurteilt sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB, d.h. das Vorhaben muss sich nach dem Maß der Nutzung in die Umgebung einfügen. Das ist hier unproblematisch gegeben.

Die Werbeanlagen müssen zudem die Vorgaben der Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung) einhalten. Dies ist nicht der Fall. Gemäß § 5 I 3 Nr. 2 g der Satzung ist das Zukleben oder Verdecken von Schaufenstern oder Fenstern im Ensembleschutzbereich unzulässig. Das Vorhaben befindet sich im Bereich des Ensembleschutzes Altstadt.

Gemäß Art. 63 III 1 BayBO ist im Falle eines verfahrensfreien Vorhabens für die dann erforderliche isolierte Befreiung die Gemeinde zuständig.

Der Antragsteller plant im Erdgeschoss Immobilienberatung vorzunehmen. Das Vorhaben wurde im Vorfeld mit der Verwaltung abgestimmt. Die beantragte Befreiung begründet er damit, dass durch die Platzierung von Exposés – auch in Form von digitalen Anzeigen über TV sowie Angebotsplakaten im Schaufenster – die Sichtbarkeit des Maklerbüros für Passanten und potenzielle Kunden deutlich erhöht wird.

Vergleichbare Befreiungen wurden in der näheren Umgebung z. B. für Versicherungsbüros bereits erteilt.

Mit der Zustimmung zur beantragten Befreiung wird die gewerbliche Nutzung in der Memminger Straße unterstützt und gefestigt. Die Verwaltung schlägt daher vor, das Einvernehmen zu erteilen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt“.

Abstimmungsergebnis:15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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3.

Fachbereich 4: Vergabe Beetpflege für die Jahre 2026 und 2027

BA 117/2025

Sachverhalt:

Die Beetpflege wurde zuletzt für das Kalenderjahr 2025, aufgeteilt in zwei Lose (einmal die Flächen der Stadt Weißenhorn und einmal die Flächen der Mittelschule) vergeben. Aufgrund der erhöhten Grenzwerte für Vergaben, wird die Verwaltung die Beetpflege dieses Mal für zwei Jahre ausschreiben.

Die Leistungen werden somit auf insgesamt 4 Lose aufgeteilt:

1.Los Flächen Stadt Weißenhorn Jahr 2026

2.Los Flächen Stadt Weißenhorn Jahr 2027

3.Los: Flächen Mittelschule Jahr 2026

4.Los: Flächen Mittelschule Jahr 2027

Das Submissionsergebnis nach erfolgter Beschränkter Ausschreibung wird dem Bauausschuss erneut zur Beschlussfassung vorgelegt.

Der Schulverband wurde bereits über die geplante Ausschreibung für die Flächen der Mittelschule in Kenntnis gesetzt.

Diskussion:

Der Tagesordnungpunkt wurde vorgestellt, es schloss sich eine kurze Diskussion an.

Stadtrat Dr. Bischof merkte an, dass es ihn wundere, dass die Ausschreibung für das kommende Jahr erst jetzt erfolge. Aus seiner Sicht sei es besser, diese frühzeitiger auf den Weg zu bringen, da dann bessere Angebote zu erwarten seien. Zukünftig solle dies früher erfolgen.

Beschluss:

„Die Verwaltung wird ermächtigt, die Beetpflege für die Jahre 2026 und 2027 im Rahmen einer Beschränkten Ausschreibung für die Lose der Stadt Weißenhorn auszuschreiben. Die Zustimmung für die Ausschreibung der Lose des Schulverbandes liegt durch den Zwecksverbandvorsitzenden bereits vor.“

Abstimmungsergebnis:15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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4.

ISEK Stadt Illertissen;

Beteiligung der Stadt als Träger öffentlicher Belange;

Abgabe einer Stellungnahme;

Beschlussfassung

BA 115/2025

Sachverhalt:

Mit E-Mail vom 24.10.2025 hat die Stadt Illertissen die Verwaltung über die Fortschreibung des integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (ISEK) informiert und die Stadt als Träger öffentlicher Belange (TöB) am Verfahren zur Fortschreibung des ISEK beteiligt.

Auszug aus dem Ergebnisbericht (wörtliche Übernahme):

... Aufgabe der Fortschreibung war dabei, aufbauend auf dem vorhandenen ISEK und den aktuellen Konzepten und Planungen für die Stadt, eine ganzheitliche Betrachtung der Kommune durchzuführen, die zukünftigen Entwicklungsperspektiven und Gestaltungsspielräume auszuloten und zu konkretisieren und hierzu wesentliche Ziele und Projekte für die Zukunft in ein neues Gesamtkonzept zu bündeln. Wichtige zu beachtende Aspekte sind u.a. die Verkehrsbelastung der Kernstadt, der anhaltende Strukturwandel im Einzelhandel, tiefgreifende und zunehmend schnellere Entwicklungen in den Bereichen Mobilität, Energieversorgung und Digitalisierung, die anhaltend hohe Wohn- und Gewerbeflächennachfrage in der Region, als auch das Thema des Klimaschutzes und v.a. der -anpassung. Mit der Planung möchte die Stadt diese wesentlichen Zukunftsaufgaben anpacken und die Grundlage für Fördergelder aus der Städtebauförderung erneuern. …

Die Verwaltung sieht weder die städtebauliche Entwicklung noch andere Belange der Stadt Weißenhorn durch die Fortschreibung des ISEK der Stadt Illertissen betroffen.

Die Verwaltung schlägt daher vor, eine Stellungnahme mit dem folgenden Inhalt abzugeben: „Die Stadt Weißenhorn bedankt sich für die Beteiligung am Verfahren zur Fortschreibung des ISEK. Städtebauliche Belange der Stadt Weißenhorn werden durch die Planung nicht berührt. Es werden daher weder Einwände noch Anregungen geltend gemacht.“

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Die Verwaltung wird beauftragt im Zuge der Beteiligung als Träger öffentlicher Belange am Verfahren zur Fortschreibung des integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (ISEK) der Stadt Illertissen eine Stellungnahme mit dem folgenden Inhalt abzugeben: „Die Stadt Weißenhorn bedankt sich für die Beteiligung am Verfahren zur Fortschreibung des ISEK. Städtebauliche Belange der Stadt Weißenhorn werden durch die Planung nicht berührt. Es werden daher weder Einwände noch Anregungen geltend gemacht.“

Abstimmungsergebnis:15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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5.1.

Anfrage Stadtrat Ritter

Stadtrat Ritter berichtete, dass er von mehreren Verkehrsteilnehmern darauf angesprochen worden sei, dass zwischen dem Sportgelände Grafertshofen und dem Gasthof zur Rose an vier Stellen Schlagstreifen entstanden seien. Der Asphalt sei unzureichend wiederhergestellt worden. Diese Stellen sollten daher ausgebessert werden.

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5.2.

Anfrage Stadtrat Niebling

Stadtrat Niebling fragte an, wie der Stand bezüglich der Parkplätze an der neuen Postfiliale sei. Stadtrat Biberacher habe bereits am 1. Oktober 2025 beim 1. Bürgermeister, Herrn Dr. Fendt, nachgefragt, ob man dort einige Parkplätze, beispielsweise an der Unteren Mühlstraße oder am Parkstreifen gegenüber der neuen Postfiliale, so beschränken könne, dass Kurzzeitparkplätze zur Verfügung stünden. Er fragte, ob hierzu bereits eine Rückmeldung vorliege.