| 1. | Bekanntgaben |
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Frau zweite Bürgermeisterin Lutz beantwortete die Anfragen der Stadträte Christian Simmnacher, Andreas Ritter und Dr. Jürgen Bischof aus der letzten Bauausschusssitzung.
Zu der Anfrage von Stadtrat Christian Simmnacher bezüglich der Beleuchtung an der Fassade am Rathaus, am alten Bräuhaus und am Schloss sagte sie, dass die Bestands-einbauleuchten nicht mehr verfügbar seien. Bei den verbauten Leuchten seien teilweise die Gläser undicht oder gesprungen. Aus diesem Grund fallen die Leuchtmittel ständig aus oder flackern und die Leuchten korrodieren. Neue Leuchten werden in der erforderlichen Größe nicht mehr hergestellt. Ein vorliegendes Angebot für neue Leuchten liege im fünfstelligen Bereich ohne Einbau. Hierzu müsse zusätzlich die Oberfläche geöffnet werden, da die neuen Leuchten andere Abmessungen haben. Aufgrund der hohen Ausgaben, solle die Maßnahme im Bauprogramm abgebildet und es müsse ein Vergabeverfahren durchgeführt werden. Eine einfache und rasche Reparatur sei somit leider nicht möglich.
Zur zweiten Anfrage über die optische Erscheinung der städtischen Bühne gab sie bekannt, dass eine optische Veränderung der Bühne derzeit nicht geplant sei. Um die Bühnennutzer und Darsteller in das bestmöglichste Licht zu rücken, ist es sogar förderlich, die Bühne so zurücknehmend wie möglich zu belassen.
Die Anfrage von Stadtrat Andreas Ritter zum Winterdienst in der Dachsbergstraße in Bubenhausen beantwortete Frau zweite Bürgermeisterin Lutz wie folgt: Der besagte Bereich werde von einem beauftragten Dienstleister geräumt, dieser sei bei den starken Schneefällen nicht hinterhergekommen. Der Bauhof wurde durch diesen leider nicht informiert, sonst hätte er hier bereits früher geräumt. Aufgrund eines Hinweises der Anwohner wurde sofort ein Fahrzeug geschickt und die Straße geräumt.
Zur Anfrage von Stadtrat Dr. Jürgen Bischof zum Winterdienst betreffend das Wohngebiet östlich der Memminger Straße sagte sie, dass es auch hier einige Probleme aufgrund der starken Schneefälle gab. Im besagten Bereich handele es sich um die Priorität 2, Zunftstraße, in dieser werde ab 5cm Schnee geräumt und um die Priorität 3, Gerberstraße, in dieser werde ab 10cm Schnee geräumt. In diesen Zonen kam es leider zu Problemen, da der dort zuständige Dienstleister, mit dem Räumen nicht hinterherkam und dies leider dem Bauhof nicht gemeldet habe und auch mittlerweile ein zu großes Fahrzeug habe und daher teilweise auch auf Grund der parkenden Autos nicht durchkam. Leider wurde auch dies an den Bauhof nicht weitergeleitet. Nachdem Anwohner sich im Bauhof gemeldet haben, wurde sofort ein kleineres Fahrzeug vor Ort geschickt und die Aufgaben in dieser Zone vom Bauhof mit übernommen. Das Problem sei jetzt bekannt und der Bauhof werde künftig die Nebenstraßen in dem Bereich mitbetreuen.
Auf Hinweis der CSU-Fraktion wird auf die Pressemitteilung des Landkreises vom 15. Januar 2024 hingewiesen. Aufgrund des Fahrplanwechsels sind die Schulen in Weißenhorn deutlich schlechter zu erreichen. Erste Änderungen hierzu wurden bereits umgesetzt. Gut sei es aber immer noch nicht. Entsprechend werde daher der Fahrplan Mitte Februar noch einmal angepasst. Außerdem wurde auch ein Onlineformular eingerichtet, mit dem Bürger melden können, wo es noch nicht so gut funktioniere, damit eine Bearbeitung gebündelt erfolgen könne. Dies als Hinweis für die Bürger.
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| 2. | Bauanträge und Bauvoranfragen |
| 2.1. | Antrag auf Baugenehmigung: Nutzungsänderung; Erdgeschoss Bäckerei in eine Wohnung sowie Sozialbereich für den Laden; Obergeschoss Aufteilung einer großen Wohnung in 2 kleine; Dachgeschoss Einbau einer Wohnung; Hauptstraße, Hahnengässchen, Weißenhorn |
Sachverhalt:
Mit Antrag auf Baugenehmigung vom März 2023 begehrten die Antragsteller die Genehmigung zu folgenden Nutzungsänderungen der miteinander verbundenen Gebäude Hauptstraße und Hahnengässchen:
| • | EG Gebäude Hauptstraße: Änderung Bäckerei in Laden / Imbiss / Pizzeria sowie eine Wohneinheit |
| • | OG Gebäude Hauptstraße: Aufteilung in zwei Wohneinheiten |
| • | EG Gebäude Hahnengässchen: Änderung Bäckerei in eine Wohnung |
| • | OG Gebäude Hahnengässchen: Eine Wohneinheit (Bestand) |
| • | DG Gebäude Hahnengässchen: Einbau einer neuen Wohneinheit |
Der Antragsteller konnte für sein Vorhaben in der Form des Antrags vom März 2023 nicht die nach der Stellplatzsatzung der Stadt Weißenhorn erforderlichen Stellplätze nachweisen. Das Einvernehmen wurde daher zu dem Vorhaben insgesamt in der Sitzung des Bauausschusses vom Mai 2023 nicht erteilt.
Hinsichtlich der Berechnung der erforderlichen Stellplätze (Gegenüberstellung Bestand / neu) wird auf die Sitzungsvorlage vom Mai 2023 verwiesen.
Der Antragsteller hat auf Grundlage des Ergebnisses mehrerer Besprechungen mit der Verwaltung mit Eingang vom 27.12.2023 einen Tekturantrag eingereicht. Die Änderungen zum Antrag vom März 2023 stellen sich wie folgt dar:
| • | EG Gebäude Hauptstraße: Änderung Bäckerei in Laden / Imbiss / Pizzeria mit Sozialräumen und Lagerfläche; keine Wohneinheit mehr |
| • | OG Gebäude Hauptstraße: Aufteilung in zwei Wohneinheiten; unverändert |
| • | EG Gebäude Hahnengässchen: Änderung Bäckerei in eine Wohnung; unverändert |
| • | OG Gebäude Hahnengässchen: Eine Wohneinheit; unverändert |
| • | DG Gebäude Hahnengässchen: Einbau einer neuen Wohneinheit; |
unverändert
Durch die Umnutzung gemäß dem Antrag vom März 2023 wären insgesamt 11,5 Stellplätze erforderlich gewesen. 8 Stellplätze werden fiktiv angerechnet, 1 Stellplatz ist in der Garage Gebäude Hahnengässchen tatsächlich vorhanden. Es wären somit 2,5, d.h. 3 Stellplätze abzulösen gewesen.
Durch den Wegfall der Wohneinheit im EG, Gebäude Hauptstraße, werden nun nur noch 10 Stellplätze benötigt. Abzüglich der 9 anzurechnenden Stellplätze muss nur noch 1 Stellplatz abgelöst werden.
Der Antragsteller betont in seinem Antrag, dass die Ladenfläche nicht als Restaurant (Pizzeria) genutzt würde, sondern vielmehr der Schwerpunkt auf dem Außerhausverkauf läge. Eine Schankanlage sei nicht vorhanden. Würde man den Betrieb der Pizzeria als Restaurant einstufen, wären nach der bayerischen Stellplatzverordnung (GaStellV) 4 Stellplätze nachzuweisen. Bei einer Einstufung als Laden reichen, wie vom Antragsteller dargestellt, 2 Stellplätze aus.
Die Nachverdichtung von Innenbereichen (Innenentwicklung vor Außenentwicklung) stellt ein Landesziel dar. Der Antragsteller hat hier keine zumutbare Möglichkeit, den erforderlichen Stellplatz auf dem Baugrundstück herzustellen. Gemäß der Anlage zur bayerischen Stellplatzverordnung (GaStellV) wären die Stellplätze für das Vorhaben ausreichend.
Gemäß Art. 47 I 3 BayBO (Bayerische Bauordnung) gilt die Pflicht zu Schaffung der notwendigen Stellplätze dann nicht, wenn sonst die Schaffung oder Erneuerung von Wohnraum auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Ablösung erheblich erschwert oder verhindert würde.
Planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens:
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Vergnügungsstätten im Innenbereich“. Der Bebauungsplan setzt ein Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO fest. Die Wohnnutzung bzw. Nutzung der Bäckereiflächen als Laden / Imbiss / Pizzeria sind im Mischgebiet zulässig. Im Übrigen beurteilt sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB. D.h. das Vorhaben muss sich nach dem Maß der Nutzung in die Umgebung einfügen und die Erschließung muss gesichert sein.
Da sich an der Kubatur des Gebäudes und insbesondere an den Grund- bzw. Geschossflächen nichts ändert, fügt es sich das Vorhaben weiterhin in die Umgebung ein.
Die Verwaltung schlägt daher vor, das Einvernehmen unter der Voraussetzung zu erteilen, dass mit dem Antragsteller ein Vertrag über die Ablösung eines Stellplatzes geschlossen wird.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde vorgestellt. Es schloss sich eine kurze Diskussion über den Abschluss eines Stellplatzablösevertrages an. Bei einem ähnlichen Bauvorhaben in der Bärengasse wurde der Bauwerber verpflichtet, bei seinem Bauvorhaben eine Wohnung herauszunehmen, um somit im Erdgeschoss Stellplätze zu schaffen. Aus Gründen der Gleichberechtigung solle bei diesem Bauantrag ebenfalls eine andere Lösung für die Stellplätze gefunden und dem Antrag über eine Ablösung nicht entsprochen werden. Auf Wunsch des Gremiums sollte seitens der Verwaltung der in der Sitzungsvorlage erwähnte Art. 47 I 3 BayBO erläutert werden.
Der Leiter des Fachbereichs Planen und Bauen, Herr Meyer, sagte dazu, dass dieser Artikel in die Bayerische Bauordnung eingefügt worden sei, um im Innenbereich Wohnraum zu schaffen und nach zu verdichten und nicht mit allen Bauvorhaben in den Außenbereich zu gehen.
Abschließend sagte Frau zweite Bürgermeisterin Lutz, dass dieser Absatz in diesem Fall nicht zum Zuge komme, da eine Ablösung möglich sei.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird unter der Voraussetzung erteilt, dass mit dem Bauwerber ein Vertrag über die Ablösung eines Stellplatzes zu den üblichen Konditionen geschlossen wird.“
Abstimmungsergebnis: 10:5
Der Beschluss wurde mit 10 Stimmen angenommen.
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| 2.2. | Antrag auf Baugenehmigung: Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage St.-Barbara-Straße, 89264 Weißenhorn |
Sachverhalt:
Mit Beschluss vom Juli 2023 hat der Bauausschuss das Einvernehmen zu einem Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses in der St.-Barbara-Straße, Weißenhorn erteilt.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Tannenberg“ in Weißenhorn. Folgenden Befreiungen wurde zugestimmt:
| • | Drehung der Firstrichtung |
| • | Erhöhung der Traufhöhe von 3,5m auf 4,25m |
| • | Verringerung des Dachvorsprungs von 60cm auf 0cm |
| • | Bau der mit dem Wohnhaus verbundenen Garage auf die Grundstücksgrenze. Der Bebauungsplan sieht vor, dass Garagen, welche in ein Wohnhaus integriert sind, einen Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze einhalten müssen. |
Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 21.12.2023, begehrt der Bauwerber nun eine Baugenehmigung für ein Bauvorhaben welches im Wesentlichen, aber nicht vollständig, mit dem in der Bauvoranfrage beantragten Vorhaben übereinstimmt.
Nachdem das Vorhaben nicht identisch mit dem in der Bauvoranfrage beantragten Vorhaben ist, ist es dem Bauausschuss vorbehalten, erneut über das Einvernehmen zu entscheiden. Die o. g. Befreiungen sind jedoch von einer erneuten Entscheidung ausgenommen.
An der grundsätzlichen Kubatur und der äußeren Gestalt des Gebäudes (Höhe, Dachneigung, Firstrichtung) ändert sich wenig. Die Grundfläche der geplanten Garage vergrößert sich von 12,4 x 9 m auf 13,3 x 9 m, die Grundfläche des Wohnhauses verringert sich von 10 x 16,93 m auf 10 x 15,85 m.
Die zulässige Grundflächenzahl von 0,4 und Geschossflächenzahl von 0,5 wird mit tatsächlich in Anspruch genommenen 0,35 bzw. 0,37 eingehalten, ändert sich jedoch auch zu dem Vorhaben des Bauvorbescheids.
Eine zusätzliche, in der Bauvoranfrage nicht explizit abgefragte Befreiung, ist die Erhöhung des Kniestocks von nach dem Bebauungsplan zulässigen 100cm auf 120cm.
Die Verwaltung ist der Auffassung, dass sich das Gebäude so, wie nun im gegenständlichen Bauantrag beantragt, mit seiner modernen Architektursprache gut in die Umgebung einfügt und den Befreiungen von dem Bebauungsplan aus dem Jahre 1979 in ihrer Gesamtheit zugestimmt werden kann.
Die Verwaltung schlägt daher vor, dass Einvernehmen zu dem Vorhaben in der jetzt beantragten Form zu erteilen.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.
Beschluss:
Stadtrat Thomas Schulz ist persönlich beteiligt und nahm an der Abstimmung nicht teil.
„Das Einvernehmen wird erteilt.“
Abstimmungsergebnis: 14:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.3. | Antrag auf Baugenehmigung: Energetische Sanierung eines MFH mit Ausbau des DachgeschossesRosenstraße, 89264 Weißenhorn |
Sachverhalt:
Der Antragsteller beabsichtigt das bestehende Mehrfamilienhaus in der Rosenstraße energetisch zu sanieren, das Dachgeschoss auszubauen, die Bestandsgaragen abzubrechen und als Ersatz insgesamt 12 Stellplätze zu schaffen.
Vorgelegt wurde der Antrag mit Eingang bei der Stadt Weißenhorn vom 21.12.2023 im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 I BayBO.
Nach Auffassung der Verwaltung ist dies jedoch hier nicht zulässig. Das Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 I BayBO setzt voraus, dass das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, welcher die Voraussetzungen des § 30 I BauGB erfüllt, liegt. Tatsächlich gilt an dieser Stelle (nur) der einfache B-Plan „Vergnügungsstätten im Innenbereich“, dieser setzt lediglich Mischgebiet und den Ausschluss von Vergnügungsstätten fest.
Der Antragsteller hat beantragt, die Vorlage als Antrag auf Baugenehmigung weiter zu behandeln für den Fall, dass die Stadt erklärt, ein Baugenehmigungsverfahren durchführen zu wollen. Nachdem hier die Genehmigungsfreistellung über Art. 58 I BayBO wie dargestellt nicht möglich ist und eine Genehmigungsfreistellung über Art. 58 II BayBO nur isoliert die Nutzungsänderung von Dachgeschossen in Wohnraum ermöglicht, hier aber noch weitere Maßnahmen am Gebäude durchgeführt werden, ist hier nach Auffassung der Verwaltung die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens der formell korrekte Weg.
Die Verwaltung sieht das Vorhaben selbst sehr positiv. Folgende Maßnahmen am Gebäude und an den Außenanlagen sind geplant:
| • | Energetische Sanierung des Gebäudes |
| • | Abbruch der bestehenden Betonbalkone und Anbau neuer Balkone |
| • | Ausbau des Dachgeschosses zu 2 neuen Wohneinheiten |
| • | Einbau von insgesamt 6 Dachgauben |
| • | Abbruch der Bestandsgaragen und Herstellung von 12 Kfz Stellplätzen sowie Fahrradabstellplätzen |
Wie oben dargestellt gilt an der Stelle des Bauvorhabens der einfache Bebauungsplan „Vergnügungsstätten im Innenbereich“. Die Art der Nutzung (Mischgebiet i. S. v. § 6 BauNVO) setzt dieser Fest. Wohnen ist im Mischgebiet unproblematisch zulässig. Hinsichtlich dem Maß der baulichen Nutzung trifft der B-Plan keine Festsetzungen. Das geänderte Vorhaben muss sich daher nach dem Maß der Nutzung gemäß § 34 BauGB in die Umgebung einfügen. Die Kubatur des Gebäudes bleibt im Wesentlichen bestehen. Durch die Sanierung des Dachs vergrößert sich die Firsthöhe minimal. Die geplanten Gauben sind nach Auffassung der Verwaltung untergeordnet und können über § 34 BauGB nicht geregelt bzw. überprüft werden.
Im Dachgeschoss entsteht kein Vollgeschoss.
Hinsichtlich der nach der Stellplatzsatzung der Stadt herzustellenden Stellplätze für Kfz werden die für die Bestandswohnungen erforderlichen Stellplätze als (teils fiktiv) bestehend angerechnet. D.h. der Antragsteller hat die vorhandenen 8 Stellplätze (4 Garagen sowie 4 Außenstellplätze) wiederherzustellen und für die neuen Wohnungen die nach der Stellplatzsatzung der Stadt erforderlichen zusätzlichen Stellplätze schaffen. Im Dachgeschoss entstehen 2 Wohneinheiten > 75 m², demnach sind zusätzlich 4 Stellplätze herzustellen. Der Bauwerber weist 12 Stellplätze auf dem Baugrundstück nach.
Gemäß § 2 der Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Fahrradabstellsatzung) der Stadt sind „… bei Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen Stellplätze für Fahrräder in solcher Zahl und Größe herzustellen, dass die Stellplätze die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Fahrräder aufnehmen können“. Der Bauherr stellt eine ausreichende Anzahl von Fahrradstellplätzen her.
Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen zu erteilen.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine kurze Diskussion an.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird erteilt“.
Abstimmungsergebnis: 15:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.4. | Antrag auf Bauvorbescheid; Neubau eines Einfamilienhauses Schloßprielweg, 89264 Weißenhorn, ST Oberreichenbach |
Sachverhalt:
Die Antragstellerin beantragt mit Eingang vom 27.12.2023 einen Bauvorbescheid um die planungsrechtliche Zulässigkeit für ein 1 ½ stöckiges Einfamilienhaus nebst 2 Garagen auf dem Grundstück Flst. Nr. 41 Gemarkung Oberreichenbach zu klären.
Das geplante Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans. Anhand der umgebenden Bebauung ist von einem faktischen Dorfgebiet (MD) i. S. v. § 5 BauNVO auszugehen. Die geplante Wohnbebauung ist in einem Dorfgebiet zulässig. In der näheren Umgebung wurden private Wohngebäude mit vergleichbarer Größe (2 Vollgeschosse) genehmigt.
Zwar setzt der rechtskräftige Flächennutzungsplan (FNP) an dieser Stelle private Grünflächen fest, steht damit aber im Widerspruch zur faktisch vorhandenen dörflichen Bebauung. Die Festsetzungen des FNP bilden im Innenbereich jedoch keinen Beurteilungsmaßstab. Dieser Bereich sollte im Rahmen der Generalfortschreibung des FNP angepasst werden.
Ob von dem an das Baugrundstück angrenzenden Gewässer Reichenbach Hochwassergefahren ausgehen ist von der unteren Baurechtsbehörde bzw. durch die im Verfahren zu beteiligenden Fachbehörden zu prüfen. Die Verwaltung hat dies ausdrücklich nicht geprüft.
Mit der Bauvoranfrage soll geklärt werden, ob die Bebauung wie im Antrag auf Bauvorbescheid dargestellt, an der im Lageplan dargestellten Stelle auf dem Grundstück planungsrechtlich zulässig ist.
Das Baugrundstück ist über den Schloßprielweg verkehrlich und mit Kanal und Wasser erschlossen. Die Garagen- und Stellplatzverordnung ist einzuhalten, dies wird aber erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens bzw. im Rahmen der Genehmigungsfreistellung geprüft.
Die Verwaltung wird der Genehmigungsbehörde (Landratsamt) einen Hinweis auf den nahen Pferdehaltungsbetrieb geben. Hier sollte von Seiten der Genehmigungsbehörde von der Antragstellerin zumindest eine Geruchsprognose gefordert werden, auch wenn in einem (faktischen) Dorfgebiet grundsätzlich in höherem Umfang landwirtschaftliche Immissionen hinzunehmen sind.
Nach Auffassung der Verwaltung hat der Bauwerber hier einen Anspruch auf Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens. In der unmittelbaren Umgebung des Baugrundstücks wurde das Einvernehmen zu vergleichbaren Vorhaben erteilt. Die Erschließung ist gesichert. Gründe, warum das beantragte Vorhaben von den Vorhaben auf den Grundstücken Flst.Nrn. 38/3 und 38/4 Gemarkung Oberreichenbach abweicht, sind nicht ersichtlich.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine Diskussion an.
Ergänzend zum Sachvortrag informierte Frau zweite Bürgermeisterin Lutz das Gremium über den Unterschied zu den zwei Anträgen aus der letzten Bauausschusssitzung zu diesem und dem nebenliegenden Grundstück. In diesem Fall habe man keinen Spielraum, da auf diesem Flurstück bereits ein Wohnhaus stehe, der Abriss beantragt wurde und es sich um ein vollständig erschlossenes Grundstück handle. Daher bestehe ein Recht, dieses neu zu bebauen.
Stadtrat Dr. Jürgen Bischof sagte, dass sich seine Fraktion über den Inhalt der Sitzungsvorlage wundere. Er bedankte sich für die Darstellung des Unterschieds aus Sicht der Verwaltung, meinte aber, dass es Tatsache sei, dass dem Bauausschuss im Dezember zwei Bauvoranfragen für dieses Grundstück und das südliche gelegene vorgelegt wurden und das Gremium beide Voranfragen zurückgestellt habe, weil man sich in der Stadtratssitzung mit dem Ausbau des Schloßprielweges beschäftigen wollte. In dieser Stadtratssitzung wurde beschlossen: „Die Verwaltung wird beauftragt, die Angelegenheit mit den Anliegern nochmals zu besprechen und anschließend dem Bauausschuss zu berichten.“ Daher gebe es einen klaren Beschluss des Stadtrates und diesen sehe er als übergeordnetes Gremium an. Danach sei zunächst die Situation im Schloßprielweg mit den Anliegern zu klären und solle dann im Bauausschuss noch einmal vorgestellt werden. Er möchte noch einmal an das Problem erinnern, dass seine Fraktion die Gefahr sehe, dass durch die Bebauung ein sinnvoller Ausbau des Schloßprielweges nicht mehr möglich sei in der nötigen Breite und auch mit einer entsprechenden Wendemöglichkeit, so wie es auch von Bürgermeister Dr. Fendt mit unterstützt worden sei. Wie es genau aussehe, müsse man noch klären. Dafür war die Verwaltung beauftragt, ein Gespräch mit den Anliegern zu führen und danach den Tagesordnungspunkt wieder in den Bauausschuss zu bringen. Wenn jetzt der Bauausschuss den Beschluss aus der Vorlage fasse, dann setze er sich über diesen Beschluss des Stadtrates hinweg. Deswegen wolle seine Fraktion beantragen, dass Vertreter der Fraktionen zu diesem Gespräch mit den Anliegern eingeladen werden, dass auch vor der nächsten Bauausschusssitzung ein Ortstermin durchgeführt werde und dass bis dahin entweder dieser Bauantrag zurückgestellt werde, oder wenn es zeitlich nicht möglich sei, heute das Einvernehmen auch nicht erteilt werde, so wie das Gremium es vor ungefähr vier Wochen in der Dezembersitzung auch nicht erteilt habe. Er bat darum, zum einen seinen Wortbeitrag in das Protokoll aufzunehmen und zum anderen auch über diesen Antrag abstimmen zu lassen. Er formulierte den Antrag erneut: „Wir beantragen den Antrag des Bauwerbers zurückzustellen, oder wenn es zeitlich nicht anders möglich sei, die Ablehnung des Einvernehmens. Außerdem sollen Vertreter der Fraktionen zu dem Gespräch eingeladen werden, ein Ortstermin abgehalten und der Sachverhalt noch einmal zur Beratung gestellt werden.
Frau zweite Bürgermeisterin Lutz sagte, man könne über diesen Antrag abstimmen, aber es müsse dem Bauausschuss klar sein, dass eine Entscheidung in der nächsten Bauausschusssitzung am 05. Februar nicht möglich sei. Eine Zurückstellung des Antrags sei grundsätzlich möglich. Bis zur nächsten Sitzung könne vielleicht ein Gespräch stattfinden, aber sicherlich noch keine Entscheidung. Das eine habe mit dem Anderen nicht zwingend etwas zu tun. Natürlich wäre es wünschenswert, wenn man sich alle Optionen offenhalten könne, aber der Antrag auf Bauvorbescheid des Bewerbers auf einem bebaubaren Grundstück liege nun einmal vor.
Herr Meyer, Leiter des Fachbereichs Planen und Bauen, antwortete, der Antrag wurde erneut gestellt. Der erste Antrag aus der letzten Bauausschusssitzung war auch formell nicht korrekt gestellt, dementsprechend sei die Verwaltung auf den Bauwerber zugegangen. Zwischenzeitlich liege hier eine formell korrekte Bauvoranfrage vor und diese müsse man rechtlich bewerten. Dies habe er in der Sitzungsvorlage dargestellt. Es gab bereits eine Anliegerversammlung, dabei wurden sehr unterschiedliche Meinungen der Anlieger vorgebracht, von Ausbauen über gar nicht ausbauen bis sehr gut ausbauen. Grund veräußern wolle niemand, zumindest entsprach dies damals der Meinung der Anlieger. Die Verwaltung werde sich darum kümmern, aber durch die vielen vakanten Stellen im Bauamt sei eine Organisation sehr schwierig. Wenn der Bauausschuss das Einvernehmen nicht erteile, werde aller Voraussicht nach das Landratsamt als untere Baurechtsbehörde das Einvernehmen ersetzen. Daher wurde der Sachverhalt in der vorgelegten Form dargestellt.
Stadtrat Franz Josef Niebling sagte, er sei auch der Meinung, dass man auf jeden Fall diese Bauvoranfrage genehmigen müsse, da es Gesetzeslage sei. Wenn schon ein Wohnhaus auf dem Grundstück stehe, dürfe man natürlich jederzeit wieder dort bauen. Eine Vorortbesichtigung zu machen und mit den Anliegern direkt ins Gespräch zu gehen, sei immer noch Beschlusslage. Bürgermeister Dr. Fendt war bereits vor Ort und habe mit den Anliegern gesprochen. Stadtrat Niebling könne verstehen, dass die Anlieger keinen Grund hergeben möchten. Eine Breite von vier Meter den Weg entlang sei gesichert und er sei der Ansicht, dass ein Stichweg für eine reine Wohnerschließung in dieser Breite ausreichend sei. Die Müllbehälter müssten natürlich an die Einmündung der Straße vorgebracht werden, da das Müllfahrzeug hinten nicht drehen könne. Dies gebe es bereits auch in anderen Situationen in Weißenhorn.
Frau zweite Bürgermeisterin Lutz stellte dar, dass nicht alle Erschließungsstraßen zwingend asphaltiert sein müssen. Grundsätzlich bestehe Konsens im Rat, dass dort etwas gemacht werden müsse, aber man könne dort keinen Anlieger zwingen, Grund abzugeben.
Stadtrat Bernhard Jüstel sagte, er habe kein gutes Gefühl dabei, wenn man jetzt mit einer Zustimmung Fakten schaffe, um sich so selbst die Möglichkeit einer ordentlichen Erschließung durch einen Ausbau zu verwehren. Er sehe dies als Voraussetzung für ein ordentliches Baugebiet, möchte keine Kompromisse, sondern eine Gesamtlösung herbeiführen. Dazu gehöre es auch, dass Anlieger Grund für eine vernünftige Erschließung hergeben. Das sei wichtig, wenn man dort eine Quartierslösung im nördlichen Bereich plane. Im östlichen Bereich wurden bereits Fakten mit der Errichtung einer Mauer bei einem Gebäude geschaffen.
Stadtrat Herbert Richter sagte, dass man es hier mit zwei getrennten Dingen zu tun habe. Einmal die Bauvoranfrage, die wie dargestellt wurde, genehmigungsfähig sei, nachdem die Erschließung mit allen Leitungen und einer öffentlichen Straße, die zum Grundstück führe, faktisch gesichert sei. Der zweite Punkt betreffe die weitere Vorgehensweise zum Schloßprielweg. Dort habe man in den letzten Monaten mit entsprechenden Bauanträge eine gewisse bauliche Entwicklung gesehen mit der Folge, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen. Das habe man in der letzten Stadtratssitzung diskutiert mit dem Ergebnis, den Ausbau in das Bauprogramm aufzunehmen. In diesem Zuge müsse man die Mindesterschließungsmöglichkeiten prüfen, die gesetzlich bei einer solchen Anlage gefordert seien. Zu prüfen sei, wie breit so ein Weg sein und welche Wendemöglichkeiten geschaffen werden müssen. Es werde wohl von der Länge des Weges abhängen. Anschließend müsse man schauen, dass man im Zusammenspiel mit den Anliegern zu einer entsprechenden Lösung komme. Die Stadt Weißenhorn habe vor einigen Jahren das Ziel verfolgt, überall alle Straßen und Wege, die zu Wohnbaugrundstücken hinführen, entsprechend auszubauen.
Stadtrat Dr. Jürgen Bischof wies darauf hin, dass der Bauausschuss nicht die Genehmigungsbehörde sei. Das prüfe das Landratsamt. Der Bauausschuss erteile das Einvernehmen. Da müsse es uns doch möglich sein, zu sagen, wir wollen diese Straße ausbauen. Es bestehe hier die Gefahr, dass dieses Bauvorhaben einem vernünftigen Ausbau im Wege stehe. Insbesondere deswegen, weil das Gebäude auf der Skizze nur von Hand eingezeichnet sei und man nicht klar erkennen könne, welchen Abstand diese Garagen, als zwei kleine Rechtecke eingezeichnet, haben sollen. Wenn man dieser Bauvoranfrage das Einvernehmen erteile, dann müsse man auch mit dem Bauantrag einverstanden sein. So wisse ein Bauwerber, in welcher Richtung er weiterplanen könne. Er müsse den genauen Standort der Garagen wissen, um zu erkennen, ob dann noch ein vernünftiger Ausbau möglich sei oder nicht. Wenn man ein Bauvorhaben realisieren möchte, müsse man auch bereit sein, vielleicht ein paar Quadratmeter abzugeben, die nötig seien, damit eine vernünftige Straßenerschließung zu eigenen Baugrundstück möglich sei. Das gelte für alle Bauwerber in der ganzen Stadt. Wenn im Stadtrat beschlossen wurde, sich mit der Erschließung des Schloßprielweges zu beschäftigen und dies mit den Anliegern zu klären, dürfe man im Bauausschuss jetzt nicht durch einen Beschluss Fakten schaffen, die vielleicht einen vernünftigen Ausbau gar nicht mehr ermöglichen.
Frau zweite Bürgermeisterin Lutz nahm kurz Stellung zu der Wortmeldung von Stadtrat Dr. Jürgen Bischof, nachdem er das genaue Gegenteil gesagt habe wie die Herren Richter und Niebling. Beide haben gesagt, dass man es getrennt voneinander betrachten müsse und dass ein Ausbau deswegen trotzdem grundsätzlich noch möglich sei, egal ob man das heute beschieße oder nicht. Die Ausbaugröße müsse eventuell dadurch noch geändert werden. Eine Bauvoranfrage regele nur grundsätzlich was gefragt werde. Wenn jetzt aktuell die Lage noch nicht genau eingezeichnet sei, wie in diesem Fall, müsse in einem Bauantrag die Lage noch einmal separat aufgeführt und genehmigt werden. Es werde nur grundsätzlich angefragt, ob auf diesem Grundstück dieses Haus möglich sei und nur darüber werde heute mit dem Einvernehmen entschieden. Die genaue Lage müsse im Bauantrag dargestellt werden. Bei einer Abweichung von der Bauvoranfrage stehe das Vorhaben im Bauausschuss erneut auf der Tagesordnung.
Stadtrat Johannes Amann merkte zur Vorgehensweise bei der Entstehung eines kleinen Baugebiets an, dass man sich zu allererst die Landschaft anschaue, und in Absprache mit dem Landratsamt prüfe, was man benötige, um so ein Gebiet zu erschließen. Eine Erschließung über einen Feldweg sei ihm zu wenig. Diese Bauvoranfrage solle zurückgestellt werden, um sich Gedanken über eine richtige Planung zu machen.
Frau zweite Bürgermeisterin Lutz schlug vor, über den Antrag von Dr. Jürgen Bischof abzustimmen und im Anschluss daran, über den Vorschlag der Verwaltung.
Der Leiter des Fachbereichs Planen und Bauen, Herr Meyer, erklärte den Unterschied zu einem klassischen Baugebiet. Wenn man so ein Baugebiet entwickele, gehören der Stadt die Flächen. D.h. man erwerbe die Flächen und dann überlege man sich, was man darauf machen und wie man die Erschließung machen wolle. Das könne man alles regeln, weil man eben auch Eigentümer der Flächen sei. Im Gegensatz dazu, habe man hier eine völlig andere Situation, da zuerst ein erster Bauwerber auf dem Flurstück 38/3 kam und eine entsprechende Bauvoranfrage gestellt habe. Diese musste man positiv beantworten, weil ein Recht auf das Einvernehmen, d. h. auf eine Baugenehmigung bestand, weil das Grundstück erschlossen war und im Innenbereich liege. Da habe man keinen Spielraum und könne nicht Kraft eigener Entscheidung das Vorhaben ein halbes Jahr zurückstellen, bis die Entscheidung zum Schloßprielweg getroffen sei. Das widerspreche der Rechtslage. So sehe das zumindest die Verwaltung.
Stadtrat Dr. Jürgen Bischof fragte in dem Zusammenhang nach der Möglichkeit eines Veränderungsverbots. Das hatte man in Weißenhorn schon einmal. Er wollte wissen, ob es hier grundsätzlich auch möglich sei, das Grundstück eine gewisse Zeit nicht bebauen zu lassen, bis eine ordentliche Erschließung geklärt sei.
Herr Meyer, Leiter des Fachbereichs Planen und Bauen, antwortete, dass man dazu grundsätzlich die Möglichkeit habe. Man müsste dann einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan fassen. Dazu müsste man dann tatsächlich dieses Gebiet mit einem Bebauungsplan überplanen und parallel eine Satzung über eine Veränderungssperre aufstellen, das allerdings wieder mit Aufwand verbunden sei. Als Ziel müsse man haben, dieses Quartier städteplanerisch neu zu gestalten. Man könne diese Vorgehensweise prüfen. Er denke aber, es gehe doch eigentlich nur um die Frage, ob der Schloßprielweg lediglich um einen Meter mehr oder schmaler ausgebaut werde.
Stadtrat Thomas Schulz sagte, der richtige Weg wäre tatsächlich hier eine Veränderungssperre zu machen und eine städtebauliche Planung anzufangen, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich zu erlangen.
Anschließend ließ Frau zweite Bürgermeister Lutz zuerst über den Antrag von Stadtrat Dr. Jürgen Bischof abstimmen und brachte dann den Beschlussvorschlag der Verwaltung zur Abstimmung.
Beschluss:
„Der Bauantrag wird zurückgestellt. Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob ein Bebauungsplan aufgestellt und eine Veränderungssperre erlassen werden kann. Mit den Anliegern soll ein Gespräch geführt werden, zu dem auch Vertreter der Fraktionen eingeladen werden. Im Anschluss daran, soll der Bauantrag dem Stadtrat zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt werden.“
Abstimmungsergebnis: 3:12
Der Beschluss wurde mit 12 Gegenstimmen abgelehnt.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird erteilt.“
Abstimmungsergebnis: 12:3
Der Beschluss wurde mit 12 Stimmen angenommen.
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| 2.5. | Antrag auf Baugenehmigung; Kliniken der Kreisspitalstiftung; Umbau Pforte mit Poststelle und Neubau Windfang am Haupteingang Günzburger Straße, 89264 Weißenhorn |
Sachverhalt:
Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 27.12.2023, begehrt der Antragsteller die Genehmigung zu folgenden Vorhaben:
| • | Umbau einer neuen Pforte mit Poststelle (56 m²) |
| • | Neubau eines Windfangs am Haupteingang (21 m²) |
| • | Ergänzung einer neuen Notausgangstür in der Bestandsfassade an der Eingangshalle |
Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans. Anhand der umgebenden Bebauung ist von einem faktischen Mischgebiet (Mi) i. S. v. § 6 BauNVO auszugehen.
Der rechtskräftige Flächennutzungsplan (FNP) setzt an dieser Stelle Gemeinbedarfsflächen fest.
Im Übrigen beurteilt sich das Vorhaben nach § 34 BauGB. Da sich durch die geplanten Vorhaben an der Kubatur des Gebäudes keine wesentlichen Änderungen ergeben, fügt sich das Vorhaben nach dem Maß der Nutzung weiter in die Umgebung ein. An der genehmigten Art der Nutzung „Krankenhaus“ ändert sich durch die beantragten Vorhaben nichts.
Die Verwaltung hat an dieser Stelle nur die planungsrechtliche Zulässigkeit geprüft, alle weiteren Voraussetzungen die an Änderungen an einem Sonderbau gestellt werden wird die untere Baurechtsbehörde zu prüfen haben.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird erteilt.“
Abstimmungsergebnis: 15:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.6. | Antrag auf Baugenehmigung; Neubau einer Werbeanlage Illerberger Straße, 89264 Weißenhorn |
Sachverhalt:
Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 27.12.2023, begehrt der Antragsteller die Genehmigung zum Neubau einer Werbestehle.
Es handelt sich um eine freistehende Werbeanlage mit einer Höhe von 2,20 m und einer Breite von rund 1 m. Die Ansichtsfläche beträgt knapp 2 m². Das Design der Stehle ist von der Struktur und dem Material an die Fassade des Neubaus auf dem gleichen Flurstück angelehnt.
Das Vorhaben ist nicht verfahrensfrei nach Art. 57 BayBO (Bayerische Bauordnung), keine der Art. 57 I 1 Nr. 12 BayBO genannten Varianten sind erfüllt.
Eine Genehmigungsfreistellung i.S.v. Art. 58 BayBO kommt ebenfalls nicht in Betracht, da das Vorhaben sich nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans i.S.v. § 30 I BauGB befindet.
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Vergnügungsstätten im Innenbereich“. Der Bebauungsplan setzt ein Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO fest. Das Aufstellen von Werbeanlagen (hier an der Stätte der Leistung) ist im Mischgebiet grundsätzlich zulässig.
Im Übrigen beurteilt sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB. D.h. das Vorhaben muss sich nach dem Maß der Nutzung in die Umgebung einfügen und die Erschließung muss gesichert sein. Das ist hier unproblematisch gegeben.
Die Vorgaben der Satzung der Stadt Weißenhorn über besondere Anforderungen an Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung) werden eingehalten. Insbesondere wird die max. Größe der Anzeigefläche von 2 m² nicht überschritten und die Werbeanlage befindet sich an der Stätte der Leistung.
Die untere Baurechtsbehörde bzw. die im Verfahren zu beteiligenden Fachbehörden werden u. a. zu prüfen haben, ob der Abstand der Werbestehle zur Illerberger Straße ausreichend ist.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird erteilt.“
Abstimmungsergebnis: 15:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.7. | Antrag auf Baugenehmigung: Tekturantrag: Rückbau der bestehenden Stützmauer (Teilweise) und Ersatzneubau eines Stützbauwerkes mit max. 3 Teilbauwerken Am Himmelsberg, 89264 Weißenhorn, ST Wallenhausen |
Sachverhalt:
Die Bauherren beantragen die Baugenehmigung für den teilweisen Rückbau der bestehenden Stützmauer und einen Ersatzneubau eines Stützbauwerkes mit 3 Teilbauwerken mit einer maximalen Höhe von 3,90 Metern entlang der Habsburger Straße (Eingang am 27.12.2023 bei der Stadt).
Im Dezember 2022 beantragten die Bauherren die Baugenehmigung für eine bereits erfolgte Aufschüttung und eine Stützmauer mit einer Höhe von 3 Metern an gleicher Stelle. Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung vom Januar 2023 das Einvernehmen zu dem Vorhaben nicht erteilt.
Zwischenzeitlich hat die Verwaltung mit den Bauwerbern Gespräche, teils auch vor Ort, geführt. Die Bauwerber haben daraufhin das Vorhaben umgeplant und die massive Mauer teils rückgebaut. Die jetzt beantragte Lösung sieht, wie von der Verwaltung gefordert, eine Teilung der Stützmauer in bis zu 3 Terrassen vor. Der östliche Teil sowie der untere Teil entlang der Habsburger Straße soll begrünt werden, die Terrassen wie im Bebauungsplan vorgesehen bepflanzt werden.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Wallenhausen 1“. Dieser setzt in § 9 I fest, dass Einfriedungen eine max. Höhe von 1,2m und Sockel eine Höhe von 0,25m nicht überschreiten dürfen. Festsetzungen zu Aufschüttungen oder Stützmauern enthält der Bebauungsplan nicht.
Der Bebauungsplan setzt jedoch fest, dass dieser Bereich mit heimischen Gewächsen zu bepflanzen ist (Pflanzgebot). Dem Gebot kommt der Bauherr mit der nun gefundenen Lösung nach.
Davon ausgehend, dass hier der (qualifizierte) Bebauungsplan zu Aufschüttungen und Stützmauern keine Regelungen trifft, wird § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich) ergänzend herangezogen. Danach müsste sich die bauliche Anlage nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung einfügen.
Durch die Gliederung der Stützmauer in nun 3 Terrassen und deren teilweiser Begrünung bzw. Bepflanzung fügt sich das Vorhaben nach Auffassung der Verwaltung nun in die Umgebung ein.
Die Verwaltung schlägt daher vor, das Einvernehmen zu erteilen.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.
Beschluss:
Stadtrat Ulrich Fliegel ist persönlich beteiligt und nahm an der Abstimmung nicht teil.
„Das Einvernehmen wird erteilt“.
Abstimmungsergebnis: 14:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.8. | Tektur zum Antrag auf Baugenehmigung; Neubau eines Wohnhauses mit 2 Wohneinheiten und Garage; Illerberger Straße, 89264 Weißenhorn |
Sachverhalt:
Der Antragsteller begehrt eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten und Garage.
Das Bauvorhaben war bereits Gegenstand in der Sitzung des Bauausschusses vom Oktober 2023. Der Bauausschuss hat zu dem Vorhaben in der damaligen Form das Einvernehmen erteilt unter der Voraussetzung, dass ein notwendiger Stellplatz abgelöst wird. Die Ablösung des Stellplatzes wurde vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen abhängig gemacht.
Zwischenzeitlich ist klar, dass die Ablösevereinbarung nicht zustande kommen wird. Der Bauherr hat daher bei der unteren Baurechtsbehörde beim Landratsamt eine Tektur zum Bauantrag eingereicht. Mit Schreiben vom 20.12.2023, eingegangen bei der Stadt am 27.12.2023, wurde die Verwaltung um Stellungnahme gemäß § 36 I BauGB gebeten.
Einzige Änderung zum Bauantrag vom Oktober 2023 ist die Herstellung eines zusätzlichen Stellplatzes parallel zur Illerberger Straße auf dem Baugrundstück.
Die Verwaltung sieht dieses Vorhaben äußerst kritisch. Die Zufahrt zum Stellplatz müsste über den parallel zum geplanten Stellplatz verlaufenden Gehweg erfolgen und würde sich zudem im direkten Kreuzungsbereich zwischen der Herzog-Ludwig-Straße und der Illerberger Straße befinden. Bei dem Gehweg handelt es sich zudem um einen stark frequentierten Schulweg. Geplant ist im Rahmen der Realisierung der Fahrradstraße eine großräumige Umgestaltung des Kreuzungsbereichs.
Da es sich bei der Illerberger Straße um eine Staatsstraße handelt, sollte das staatliche Bauamt Krumbach von der unteren Baurechtsbehörde im Verfahren erneut angehört werden um zu klären, ob die Errichtung eines solchen Stellplatzes an der geplanten Stelle verkehrsrechtlich überhaupt zulässig ist. Die Verwaltung wird der unteren Baurechtsbehörde in der Stellungnahme zum Bauantrag einen entsprechenden Hinweis geben.
Die Verwaltung schlägt aus den oben genannten Gründen vor, das Einvernehmen zur Tekturplanung (Errichtung des Stellplatzes) nicht zu erteilen. Für den Fall, dass der Bauwerber den Tekturantrag zurückzieht und den alten Bauantrag bestehen lässt, bliebe es dann bei dem Beschluss vom Oktober 2023, welcher das damals erteilte Einvernehmen zu dem Gesamtvorhaben von der Ablösung eines Stellplatzes abhängig macht.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine Diskussion an.
Im Verlauf der Diskussion ging der Bauausschuss auf den vorderen Stellplatz und die Zufahrtssituation an der Straße zur Realschule ein. Aufgrund der hohen Frequentierung zur Realschule und einer Gefahrensituation für die Schüler, sehe man es sehr kritisch, den Parkplatz an der Stelle so zu setzen. Andererseits könne man nicht über Grundstücke entscheiden, die nicht im eigenen Eigentum liegen. Es gebe auch Planungen, in dem Bereich die Fahrradstraße zu bauen. Man müsse versuchen, mit dem Bauwerber eine Einigung zu erzielen. Von Stadtrat Ulrich Hoffmann kam der Vorschlag, dem Bauwerber im Tausch einen Parkplatz in der Nähe anzubieten, um die Situation zu entschärfen.
Die Mehrheit des Gremiums war dafür, den Bauantrag zurückzustellen, um die Möglichkeit zu haben, verschiedene Dinge zu klären. Die Verwaltung solle mit dem Bauwerber das Gespräch suchen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Es gebe eben manchmal auch Situationen, dass Vorstellungen von privaten Bauherren mit den Vorstellungen der Stadt kollidieren.
Stadtrat Dr. Jürgen Bischof sagte, es sei Aufgabe des Bauausschusses die Dinge vernünftig zusammen zu bringen, dass das Leben in der Stadt für alle gut funktioniere. Über das Thema solle in nichtöffentlicher Sitzung noch einmal gesprochen werden.
Aufgrund Klärungsbedarf soll der Bauantrag zurückgestellt werden. Frau zweite Bürgermeisterin Lutz formulierte daher den Beschlussvorschlag der Verwaltung um und brachte diesen zur Abstimmung.
Beschluss:
„Der Bauantrag wird zurückgestellt.“
Abstimmungsergebnis: 12:3
Der Beschluss wurde mit 12 Stimmen angenommen.
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| 2.9. | Antrag auf Baugenehmigung; Umnutzung ehemalige Lehrerwohnung zu zweimal Großtagespflege; Memminger Straße; Weißenhorn |
Sachverhalt:
Das ehemalige Lehrerwohnhaus in Grafertshofen aus den 1920er Jahren soll künftig für die Betreuung von Kindern genutzt werden. Zwei Großtagespflegeeinheiten zu je zehn Kindern sollen dort ermöglicht werden.
In seiner Sitzung vom November 2023 hat der Bauausschuss der Vergabe von Leistungen zur Sanierung des Gebäudes zugestimmt. EG und OG sollen räumlich getrennt werden und so zwei unabhängig voneinander funktionierende Einheiten entstehen.
Gemäß Art. 2 III Nr. 12 BayBO handelt es sich bei (Kinder-)Tageseinrichtungen, in denen mehr als 10 Kinder betreut werden, um einen Sonderbau. Dementsprechend ist hier für die Umnutzung zwingend eine Baugenehmigung zu beantragen, auch wenn an der Gebäudesubstanz selbst wenig verändert wird. Das erforderliche Brandschutzkonzept wird derzeit erstellt.
Das Vorhaben liegt im Bereich des qualifizierten Bebauungsplans „Östlich der Memminger Straße“. Dieser setzt an der Stelle WA, also allgemeines Wohngebiet fest. Gemäß § 4 II Nr. 3 BauNVO sind dort u. a. Anlagen für soziale Zwecke, also auch davon umfasste Kinderbetreuungseinrichtungen, zulässig. An der Kubatur des Gebäudes werden keine Änderungen vorgenommen.
Die Verwaltung schlägt daher vor, das Einvernehmen zu erteilen.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine kurze Diskussion über die Anzahl der zu errichtenden Stellplätze an.
Herr Meyer, der Leiter des Fachbereichs Planen und Bauen, informierte das Gremium darüber, dass die Stellplatzverordnung bei Tageseinrichtungen für Kinder je 30 Kinder einen Stellplatz vorsehe, mindestens jedoch zwei Stellplätze. Die Anzahl werde im Bauantrag erfüllt.
Beschluss:
Stadtrat Herbert Richter befand sich außerhalb des Sitzungssaales und nahm daher an der Diskussion und der Abstimmung nicht teil.
„Das Einvernehmen wird erteilt.“
Abstimmungsergebnis: 11:3
Der Beschluss wurde mit 11 Stimmen angenommen.
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| 3. | Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplans bzw. einer Ortsabrundungssatzung für das Flst.Nr. 152/1 Gemarkung Bubenhausen; Beschlussfassung |
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 30.11.2023, eingegangen im FB4 am 06.12.2023, begehrt der Antragsteller für das Grundstück Flst.Nr. 152/1, Gemarkung Bubenhausen, Nähe Kreuzbergstraße 9, die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens bzw. alternativ die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung einer Ortsabrundungssatzung.
Der Antragsteller möchte so für eine Teilfläche von rund 600m² des Grundstücks Flst.Nr. 152/1 Baurecht erlangen. Der Bereich ist derzeit dem Außenbereich i.S.v. § 35 BauGB zu zuordnen.
Die Verwaltung spricht sich aus den folgenden Gründen hier gegen eine Bauleitplanung aus:
Gemäß § 1 III BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch. Das Erfordernis einer städtebaulichen (Neu-)Ordnung setzt hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange voraus. D.h. Bauleitplanung muss zumindest auch der Allgemeinheit dienen. Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein.
Zudem sind im FB4 derzeit keine personellen Ressourcen für weitere Bebauungsplanverfahren vorhanden. Die laufenden Verfahren „C4 Diepold-Schwarz-Straße“, „Am Marktsteig 4. Bauabschnitt“, „Feldtörle“, das geplante Verfahren „Obere Straßäcker 2. Bauabschnitt“ sowie die Fortschreibung des Flächennutzungsplans lassen die gleichzeitige Durchführung weiterer Verfahren nicht zu.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine Diskussion an.
Frau zweite Bürgermeisterin Lutz ging in dem Zusammenhang auf die anstehende Klausurtagung ein, in der es darum gehe, die anstehenden Projekte zu priorisieren, in welcher Reihenfolge diese abgearbeitet werden sollen. In der derzeitigen Situation sei eine Umsetzung solcher Projekte aktuell nicht möglich bzw. wäre es dem Bauwerber gegenüber auch nicht fair, zu sagen, man setze es um und dann liege es auf einer langen Liste und werde in absehbarer Zeit nicht abgearbeitet.
Stadtrat Andreas Ritter merkte an, dass der Beschlussvorschlag der Verwaltung bei ihm auf totales Unverständnis stoße und er darauf hinweisen möchte, dass man ähnlichen oder fast identischen Anfragen in der Vergangenheit zugestimmt habe. Wenn man von der Baulinie auf der rechten Seite eine Parallele ziehe und sehe, dass im unteren Bereich Bebauungen stattgefunden haben, könne er nicht nachvollziehen, dass man diesem Antrag nicht zustimme. Zudem möchte er auf einen ähnlichen Fall in der Babenhauser Straße in Bubenhausen hinweisen, dem man zugestimmt habe. Aus diesem Grunde stelle er den Antrag, dem Antragsteller den Antrag auch zu bewilligen.
Frau zweite Bürgermeisterin erinnerte daran, dass schon mehrere solche Anträge aus Verwaltungssicht ablehnend vorgeschlagen worden seien. Natürlich stehe es dem Bauausschuss frei, sich da anders zu positionieren.
Stadtrat Dr. Jürgen Bischof sagte, er denke man sollte den Vorschlag von der stellvertretenden Bürgermeisterin aufgreifen und das Thema in der Klausurtagung behandeln. Dafür mache man diese Klausurtagung, um zu priorisieren und darüber zu diskutieren, was die Bauverwaltung leisten könne und was nicht. Er sehe schon auch die Problematik, die Herr Meyer dargestellt habe, dass hier einfach ein sehr großer Aufwand für ein einzelnes Bauvorhaben entstehe, auf der anderen Seite könne man es auch auf Kosten des Bauwerbers umsetzen
Frau zweite Bürgermeisterin Lutz erklärte, dass für die anderen angesprochenen Grundstücke in Bubenhausen damals ein Bebauungsplan aufgestellt worden sei. Dieses Grundstück wurde damals explizit ausgenommen. Da dies schon sehr lange her sei, seien die Gründe dafür nicht bekannt.
Stadtrat Andreas Ritter sagte, dass er eine Vertagung auf die Klausurtagung nicht nachvollziehen könne. Ihm gehe es um die Gleichbehandlung aller Bürger, denen in anderen ähnlichen Fällen der Bauausschuss die Zustimmung gegeben habe. Der Bauausschuss habe die Aufgabe alle Bürger gleich zu behandeln und daher bitte er, heute eine Entscheidung zu treffen und diesem Antrag des Antragsstellers stattzugeben.
Frau zweite Bürgermeisterin Lutz erläuterte, dass es keinen Anspruch auf einen Bebauungsplan gebe, um Baurecht zu schaffen. Von daher könne man nicht von einer Ungleichbehandlung sprechen. Es gab ähnliche Fälle, denen man zugestimmt habe, aber daraus lasse sich kein Anspruch darauf, Baurecht zu schaffen, ableiten. Aus Sicht der Verwaltung habe man momentan keine Kapazität für die Umsetzung.
Stadtrat Michael Schrodi sagte, dass es durchaus möglich sei, in der Klausurtagung darüber zu beraten. Er wüsste aber nicht, was sich in der Klausurtagung daran ändern sollte. Man könne auch eine Ortsabrundungssatzung machen, was man auch schon an anderen Orten gemacht habe. Dem Bauwerber müsse auch klar sein, dass bei einer Prüfung herauskommen könne, dass das Grundstück nicht bebaubar sei. Die Ortsabrundungssatzung sei etwas anderes wie ein Bebauungsplan. Dabei gehe es darum, eine Lücke zu schließen. So eine Ortsabrundungssatzung könne man beschließen, natürlich mit der Prämisse, dass es nicht in den nächsten vierzehn Tagen passiere.
Stadtrat Franz Josef Niebling sagte, er verstehe die Engpässe in der Verwaltung und schlug einen Kompromiss vor, dass die Umsetzung nicht innerhalb eines Jahres erfolgen müsse, sondern eine Bearbeitungszeit von zwei bis drei Jahren angesetzt werde. Der Abstand zum Wald müsse ebenfalls noch geklärt werden. Man könne in den Beschluss aufnehmen, dass der Bauwerber mit zwei bis drei Jahren bis zum Abschluss des Verfahrens rechnen müsse.
Frau zweite Bürgermeister Lutz merkte an, dass der Ausschuss in den Beschlüssen keine Fristen festlege. Daran möchte sie festhalten. Der Verwaltungsvorschlag liege vor. Es geht hier nicht darum, Baurecht für Mehrere zu schaffen, sondern nur um ein Einzelinteresse und das entspreche so nicht den Zielen der Bauleitplanung.
Der Leiter des Fachbereichs Planen und Bauen, Herr Meyer, erklärte, dass es nicht nur darum gehe, dass im Moment personelle Ressourcen nicht vorhanden seien, da könne man in einem halben Jahr noch einmal schauen, sondern dass es tatsächlich so sei, auch, wenn man es im Einzelfall immer mal wieder gemacht habe, man aber etliche solcher Anfragen in den letzten Jahren auch abgelehnt habe, da es nicht dem Baugesetzbuch entspreche. Bauleitplanung sei für die Allgemeinheit zu machen und nicht für einen Einzelnen. Sonst könne jeder im Außenbereich bauen. Dafür sei die Bauleitplanung nicht gedacht. Das sei explizit im Baugesetzbuch so geregelt. In dem Fall liegen keine Allgemeinbelange vor. Es gebe sicherlich Vorhaben, wo zwei oder drei Bauplätze oder beispielweise auch noch ein Gewerbe entstehen, wo man die Allgemeinbelange möglicherweise auch hineininterpretieren könne oder diese tatsächlich vorhanden seien, dann könne man da entsprechend entscheiden. Dies sehe die Verwaltung hier aber nicht.
Stadtrat Bernhard Jüstel sagte, es würde schon irgendwo Sinn machen, hier eine Erschließung über das ganze Gebiet zu machen. Er sehe viele leerstehende Grundstücke in dem Bereich. Er möchte den Flächennutzungsplan in der Klausurtagung betrachten, was vernünftig sei und was nicht und was der Allgemeinheit diene oder nur dem Einzelinteresse. Ebenso könne man dieses Problem im Februar in dem vorgeschalteten Workshop angehen um eine Bauleitplanung für die Allgemeinheit zu diskutieren.
Stadtrat Herbert Richter sagte, Fakt sei, es bestehe kein Anrecht auf Aufstellung eines Bebauungsplanes. Man habe natürlich die Situation in den vergangenen Jahren, dass man durchaus in ähnlich gelagerten Fällen, sei es im Außenbereich oder in Randbereichen durch die Aufstellung von Bebauungsplänen oder Ortsabrundungssatzungen, Baurecht geschaffen habe. Man bewege sich in einem Spannungsfeld, wenn man jetzt anders entscheide. Der große Schnitt diese Thematik wieder einzufangen sei, wenn man die Fortentwicklung des Flächennutzungsplanes abgeschossen habe. Dann sei man wieder in dem Bereich, dass man Flächen definiert habe, wie die städtebauliche Entwicklung weitergehen solle und dann könne man entsprechend auch solche Dinge wieder einfangen. Auf der anderen Seite habe man natürlich auch die Situation, ob es überhaupt noch in unserem aktuellen Flächennutzungsplan Spielraum gebe, Flächen auszuweisen. Von daher würde er eigentlich auch hier das Verfahren ermöglichen. Die Randbedingungen seien ja durchaus bekannt und dieses Verfahren müsse sich an die bereits laufenden Verfahren hintenanstellen und könne eben nicht sofort bearbeitet werden. Man könne versuchen, diese Option zu ermöglichen, es stehe aber auch noch nicht fest, ob nach Prüfung dann wirklich ein Bebauungsplan herauskomme.
Stadtrat Johannes Amann fragte, ob das geplante Vorhaben innerhalb der Baugrenze liege.
Herr Meyer, Leiter des Fachbereichs Planen und Bauen, erklärte, dass dieses Grundstück im Moment außerhalb der Baugrenze liege, d.h. im Außenbereich. Man könne diesen Außenbereich entweder über eine sogenannte Ortsabrundungssatzung nach § 34 regeln, d.h. im Prinzip sei es auch ein Bebauungsplan, der allerdings nichts weiter festsetze, als dass dieser Bereich dann als Innenbereich angesehen werde, aber keine weiteren Festsetzungen hinsichtlich der Art und Maß der Nutzung treffe. Wie sonst auch müsse sich das Vorhaben dann auch über § 34 an die Umgebung anpassen. Die Stadt habe die Planungshoheit. Das Landratsamt und alle Fachbehörden werden am Verfahren beteiligt. Diese können dann beispielsweise im Verfahren sagen, dass der Wald zu nah sei oder es gebe sonstige Umweltgründe, die dagegensprechen.
Frau zweite Bürgermeisterin Lutz erklärte, dass man letztlich zwei Möglichkeiten habe, entweder dem Verwaltungsvorschlag zu folgen, den Antrag abzulehnen oder diesem zuzustimmen. Dann werde es im Rahmen der Priorisierung bei der Klausurtagung entsprechend eingeordnet, wann man das Ganze umsetzen könne.
Stadtrat Gunther Kühle sagte, dass der Wald direkt an das Grundstück angrenze. Es stelle sich die Frage, ob denn dann die 25 m Abstand zum Wald überhaupt gewährleistet werden und bestehe da überhaupt eine Möglichkeit, das dort Baurecht entstehe.
Herr Meyer, der Leiter des Fachbereichs Planen und Bauen, informierte, dass die Grundstückstiefe 25 m betrage. Nach seinem Kenntnisstand seien 10 m Waldabstand erforderlich. Das müsste man im Vorhinein mit der Fachbehörde natürlich abklären, da sich das auch immer einmal wieder ändere.
Frau zweite Bürgermeisterin Lutz erklärte, dass das auch Teil des Verfahrens sei. Sie möchte zunächst über den Verwaltungsvorschlag abstimmen, wenn der keine Mehrheit finde, dann noch einmal andersherum, im Sinne einer Zustimmung.
Frau zweite Bürgermeisterin Lutz brachte den Antrag zur Geschäftsordnung zur Abstimmung, die Rednerliste abzuschließen.
Beschluss:
„Die Rednerliste wird zu diesem Tagesordnungspunkt abgeschlossen.“
Abstimmungsergebnis: 12:3
Der Beschluss wurde mit 12 Stimmen angenommen.
Dann wurde über den vorgelegten Beschlussvorschlag der Verwaltung abgestimmt.
Beschluss:
„Dem Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplans bzw. einer Ortsabrundungssatzung für das Flst.Nr. 152/1 Gemarkung Bubenhausen wird nicht entsprochen.“
Abstimmungsergebnis: 6:9
Der Beschluss wurde mit 9 Stimmen abgelehnt.
Beschluss:
„Dem Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplans bzw. einer Ortsabrundungssatzung für das FlNr. 152/1, Gemarkung Bubenhausen, wird entsprochen.“
Abstimmungsergebnis: 9:6
Der Beschluss wurde mit 9 Stimmen angenommen.
Abschließend erklärte Frau zweite Bürgermeisterin Lutz, dass der Antrag somit im Rahmen der Klausurtagung in der Prioritätenliste eingeordnet werde und es dabei herauskommen könne, dass es deutlich dauern könne, bis die Verwaltung die Umsetzung abarbeiten könne.
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| 4. | ISEK Markt Pfaffenhofen a. d. Roth; Beteiligung der Stadt als Träger öffentlicher Belange; Abgabe einer Stellungnahme; Beschlussfassung |
Sachverhalt:
Mit E-Mail vom 18.12.2023 hat der Markt Pfaffenhofen a. d. Roth die Verwaltung über die Erstellung eines integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (ISEK) sowie die geplante Festsetzung eines Sanierungsgebiets „Ortsmitte“ informiert und die Stadt als Träger öffentlicher Belange (TöB) am Verfahren zur Aufstellung des ISEK beteiligt.
Die Anlage zur Sitzungsvorlage enthält Ausführungen zum Sanierungskonzept. Der 154 seitige Abschlussbericht des ISEK kann bei der Verwaltung eingesehen werden.
Die Verwaltung sieht weder die städtebauliche Entwicklung noch andere Belange der Stadt Weißenhorn durch das ISEK und das geplante Sanierungsgebiet „Ortsmitte“ des Markts Pfaffenhofen betroffen.
Die Verwaltung schlägt daher vor, eine Stellungnahme mit dem folgenden Inhalt abzugeben: „Die Stadt Weißenhorn bedankt sich für die Beteiligung am Verfahren zur Aufstellung des ISEK. Städtebauliche Belange der Stadt Weißenhorn werden durch die Planung nicht berührt. Es werden daher weder Einwände noch Anregungen geltend gemacht.“
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.
Beschluss:
„Die Verwaltung wird beauftragt im Zuge der Beteiligung als Träger öffentlicher Belange am Verfahren zur Erstellung eines integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (ISEK) des Marktes Pfaffenhofen a. d. Roth eine Stellungnahme mit dem folgenden Inhalt abzugeben: „Die Stadt Weißenhorn bedankt sich für die Beteiligung am Verfahren zur Aufstellung des ISEK. Städtebauliche Belange der Stadt Weißenhorn werden durch die Planung nicht berührt. Es werden daher weder Einwände noch Anregungen geltend gemacht.“
Abstimmungsergebnis: 15:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.