| 1. | Öffentliche Einrichtung | |
| 1.1 | Die Stadt Weißenhorn betreibt und unterhält den Bäderbetrieb (Freibad und Kleinschwimmhalle) als öffentliche Einrichtung, die nur den in dieser Benutzungsordnung aufgeführten Zwecken dienen soll. |
| 1.2 | Die Benutzungsordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in den Bädern. Die Besucher der Bäder sollen dort Ruhe und Erholung finden. Die Beachtung der Benutzungsordnung liegt daher im Interesse aller Badebesucher. |
| 1.3 | Die Benutzungsordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit Betreten der Bäder unterwirft sich der Badegast den Bestimmungen der Benutzungsordnung sowie den zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen des Aufsichtspersonals. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Benutzungsordnung ist das Aufsichtspersonal berechtigt, die Personalien festzustellen bzw. müssen sich die Badegäste nach Aufforderung ausweisen. Nötigenfalls werden die Daten an die Polizei weitergegeben. Nach eigenem Ermessen kann das Aufsichtspersonal eine Verwarnung oder ein Hausverbot für einen bestimmten Zeitraum oder die ganze Badesaison aussprechen. |
| 1.4 | Bei einem Besuch der Bäder durch Vereine, Schulklassen und sonstige geschlossene Personengruppen hat der jeweils Verantwortliche (Klassenlehrer, Vereins- bzw. Übungsleiter) für die Einhaltung der Benutzungsordnung und die Beachtung der Anordnungen des Aufsichtspersonals (Bademeister, beauftragte Mitglieder der Wasserwacht) zu sorgen. |
| 2. | Benutzungsberechtigung | |
| 2.1 | Die Benutzung des Freibades und seiner Einrichtungen steht jedermann im Rahmen dieser Benutzungsordnung gegen Entrichtung des festgesetzten Entgelts frei. Für Vereine, Schulklassen und andere geschlossene Gruppen wird das Benutzungsverhältnis von Fall zu Fall vereinbart. Die Kleinschwimmhalle wird den Schulen und Schulverbänden, der Wasserwacht, diversen Vereinen und gewerblichen Mietern und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. |
| 2.2 | Bei geschlossener Vermietung hat der Mieter einen für die Übungsstunden verantwortlichen Leiter sowie einen Stellvertreter schriftlich vor Inkrafttreten des abzuschließenden Vertrags zu benennen. Eine dieser Personen hat bei den Übungsstunden ständig anwesend zu sein und trägt die Verantwortung. Ein entsprechender Nachweis der Qualifikation dieser Aufsichtskräfte ist seitens der Mieter vorzulegen. |
| 2.3 | Kinder unter 6 Jahren dürfen die Bäder nur in Begleitung von Personen über 18 Jahre betreten. Von der Benutzung der Bäder ausgeschlossen sind: Blinde ohne Begleitperson, geistig Behinderte ohne Begleitung sowie sonstige Personen, die einer ständigen Begleitung bedürfen. Weiter sind Epileptiker, Betrunkene und Personen mit ansteckenden Krankheiten im Sinne des Bundesseuchengesetzes ausgeschlossen. |
| 2.4 | Das Mitnehmen von Tieren in die Bäder ist verboten. |
| 2.5 | Jede gewerbliche Betätigung Dritter ist in den Bädern verboten. Die entgeltliche Erteilung von Schwimmkursen bedarf der Zustimmung der Stadt Weißenhorn. Gleiches gilt für die Durchführung von Sportveranstaltungen, wobei sich die Genehmigung nach den betrieblichen Erfordernissen richtet. Die Genehmigung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Stadt. Für solche Veranstaltungen werden gesonderte Entgelte festgesetzt. |
| 3. | Betriebszeiten/Öffnungszeiten | |
| 3.1 | Die Betriebszeiten der Bäderbetriebe werden jährlich von der Stadt Weißenhorn festgelegt und in den Bädern durch Aushang bzw. im Amtsblatt (Weißenhorner Stadtanzeiger) veröffentlicht. Die Stadt behält sich vor, den Betrieb aus dringenden Gründen vorübergehend einzustellen oder die festgelegte Betriebszeit zu ändern; insbesondere entscheidet die Stadt über den Beginn und das Ende der Betriebszeit des Freibades, wenn die Witterung einen finanziell vertretbaren Badebetrieb nicht zulässt. |
| 3.2 | Während der Betriebszeit sind die Bäder wie folgt geöffnet: |
Freibad:
| von Beginn d. Betriebszeitbis zum 15.06. | von 09.00 Uhr – 19.00 Uhr |
| vom 16.06. bis 31.08. | von 09.00 Uhr – 20.00 Uhr |
| vom 01.09. bis Ende der Betriebszeit | von 09.00 Uhr – 19.00 Uhr |
| bei kalter Witterung | von 09.00 Uhr – 12.00 Uhr |
| und | von 16.00 Uhr – 18.00 Uhr |
Eine halbe Stunde vor Ende der Öffnungszeit werden keine Eintrittskarte mehr ausgegeben und Badegäste nicht mehr eingelassen. Bei Überfüllung kann das Bad vorübergehend gesperrt werden.
Kleinschwimmhalle:
Während der gesamten Hallenbadesaison gelten folgende Öffnungszeiten für den öffentlichen Badebetrieb:
| montags | von 17.00 Uhr – 19.00 Uhr | |
| montags | von 19.00 Uhr – 21.00 Uhr – nur für Frauen | |
| dienstags | von 17.00 Uhr – 21.00 Uhr | |
| mittwochs | von 15.30 Uhr – 17.00 Uhr | |
| Kindernachmittag von 17.00 Uhr – 21.00 Uhr | |
| donnerstags | von 14.00 Uhr – 16.00 Uhr – nur für Senioren ab 60 Jahren | |
| donnerstags | von 17.00 Uhr – 19.00 Uhr | |
Die Badezeit ist einschließlich des Aus- und Ankleidens auf eine Stunde beschränkt. Der Ablauf der Badezeit ist durch den Zeitstempel, der auf der Eintrittskarte angebracht wird, dokumentiert. Jede Überschreitung der Badezeit verpflichtet den Badegast zur entsprechenden Nachentrichtung des Entgelts.
Während der Schulferien bleibt die Kleinschwimmhalle geschlossen.
Änderungen bzw. Abweichungen hiervon werden ortsüblich bekannt gegeben.
| 4. | Aufbewahrung von Kleidung und persönlichen Gegenständen | |
| 4.1 | Im Freibad stehen den Badegästen zum Aus- und Ankleiden Wechselkabinen und für die Ablage der Kleidung Garderobenschränke, die für eine Badesaison gegen Entrichtung eines Entgelts gemietet werden können, zur Verfügung. Ein Anspruch hierauf besteht nicht. |
| 4.2 | Die zur Ablage der Kleider bestimmten kleinen Garderobeschränke sind mit Münzpfandschlössern ausgestattet. Geldmünzen, die nach Ende der Öffnungszeit in den Garderobeschränkchen zurückgelassen wurden, werden in der Stadtkasse vereinnahmt. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht. |
| 4.3 | In der Kleinschwimmhalle haben die Badegäste Gelegenheit, ihre Kleidung in Einzelschränken zu verwahren. |
| 4.4 | Schulklassen haben nach Möglichkeit die Sammelumkleideräume zu benutzen. |
| 4.5 | Der Verlust des Schlüssels für das Garderobeschränkchen ist dem Aufsichtspersonal sofort anzuzeigen. Das Aufsichtspersonal ist angewiesen, sich in diesem Fall hinsichtlich der Empfangsberechtigung des Badegastes zu vergewissern, bevor ihm das Garderobenschränkchen geöffnet oder die Kleidung ausgehändigt wird. Für den verlorenen Schlüssel, nötigenfalls samt des zugehörigen Schlosses hat der Badegast einen Kostenersatz zu leisten. |
| 5. | Vorschriften zur Benutzung der Bäder und zur Wahrung der Sicherheit und Ordnung | |
| 5.1 | Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Jede Beschädigung oder Verunreinigung verpflichtet den Badegast zum Ersatz des Schadens. Erkennt der Badegast seine Schadensersatzpflicht vorbehaltlos an, so kann der die Aufsicht führende Bademeister anstelle des Schadensersatzes für die besondere Inanspruchnahme des mit der Reinigung oder Instandsetzung befassten Städt. Personals ein gesondertes Entgelt erheben. Eine strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. |
| 5.2 | Es ist verboten: |
| a) | sich außerhalb der Wechselkabinen aus-oder anzukleiden; ausgenommen Kinder bis zum 6. Lebensjahr |
| b) | andere Badegäste in das Wasser zu stoßen oder unterzutauchen |
| c) | auf den Beckenumgängen zu springen und an den Einstiegleitern und Haltestangen herumzuturnen |
| d) | die Badeeinrichtungen und das Badewasser zu verunreinigen, in das Badewasser oder auf den Boden zu spucken |
| e) | Badewäsche in den Badebecken auszuwaschen oder auszuwringen |
| f) | außerhalb der dafür ausgewiesenen Bereiche zu Rauchen, dies gilt auch für elektrische Verdampfer (E-Zigaretten, Vapes etc.). |
| g) | Shisha-Rauchen auf dem gesamten Gelände |
| h) | zu lärmen, laut zu singen oder zu pfeifen |
| i) | in den Schwimmbecken Seife oder andere Reinigungsmittel zu verwenden im Freibad ist weiter verboten: |
| j) | Badeeinrichtungen und Anlagen sowie Bepflanzungen zu beschädigen. |
| k) | Gläser, Flaschen und Abfälle jeglicher Art in die Schwimmbecken zu werfen oder auf dem Freigelände abzulagern; Glas und Metall sind in die dafür vorgesehenen Wertstoffsammelbehältnisse zu entsorgen, die auf der Liegewiese dafür bereitstehen |
| l) | im Gelände Zelte aufzustellen |
| in der Kleinschwimmhalle ist verboten: | ||
| m) | das Ballspielen während des öffentlichen Badebetriebes, außer jeweils mittwochs in der Zeit von 15.30 Uhr bis 17.00 Uhr |
| n) | Musikgeräte oder –instrumente jeder Art mitzubringen |
| o) | Flaschen oder Gläser mit hineinzunehmen |
| p) | die Baderäume mit Schuhen zu betreten |
| q) | insbesondere ist der Alkoholverzehr nicht erlaubt |
| 5.3 | In den Bädern ist eine Badekleidung zu tragen, die dem Anstand nicht widerspricht. Im Zweifelsfalle entscheidet der Bademeister, ob die Badebekleidung den Erfordernissen nach Satz 1 entspricht. Badegäste, deren Bekleidung zu beanstanden ist, können aus dem Bad verwiesen werden. |
| 5.4 | Die Anordnungen des Aufsichtspersonals sind zu befolgen. Bei Zuwiderhandlungen ist das Aufsichtspersonal berechtigt, Personen aus dem Bad zu verweisen. Bezahlte Eintrittsgelder werden nicht erstattet. Weiter ist es dem Aufsichtspersonal gestattet, nötigenfalls Dauerkarten für einen bestimmten Zeitraum oder dauerhaft zurück zu behalten und Hausverbote zu erteilen. |
| 5.5 | Schwimmerbecken dürfen nur von Schwimmern benutzt werden; Nichtschwimmer müssen das Becken für Nichtschwimmer, Kleinkinder das Planschbecken benutzen. |
|
| In das Schwimmerbecken im Freibad darf nur von den Startblöcken aus gesprungen werden, sofern vom Aufsichtspersonal kein Verbot ausgesprochen wird. Vom seitlichen Beckenrand aus in Becken zu springen ist nicht gestattet. Das Badebecken in der Kleinschwimmhalle ist aufgrund der vorherrschenden Wassertiefe ein Nichtschwimmerbecken, in das nicht gesprungen werden darf. |
| 5.6 | Im Freibad sind Ballspiele, sportliche Übungen und sonstige Spiele nur gestattet, wenn die anderen Badegäste dadurch nicht gefährdet oder belästigt werden. Beachvolleyball ist nur in dem eigens angelegten, abgegrenzten Bereich erlaubt. |
| 5.7 | Besonderer Aufmerksamkeit bedarf die am Nichtschwimmerbecken im Freibad vorhandenen Wasserrutsche. |
| Folgende Punkte sind zwingend zu beachten: | ||
| a) | Kinder bis zum Alter von acht Jahren dürfen die Wasserrutsche nur in Begleitung Aufsichtsführender erwachsener Personen benutzen. |
| b) | Der nötige Sicherheitsabstand zu den vorausrutschenden Personen ist zwingend einzuhalten, um zu verhindern, dass kein Stau auf der Rutsche entsteht. |
| c) | Sofort nach dem Eintauchen ins Nichtschwimmerbecken ist der Bereich am Ausgang der Rutsche zu verlassen. |
| d) | Rutschen ist nur in Rückenlage mit Blickrichtung vorwärts erlaubt. Die entsprechenden Hinweisschilder sind zu beachten. |
| 6. | Reinlichkeitsvorschriften | |
| 6.1 | Das Benutzen der Schwimmbecken ist nur nach gründlichem Abbrausen bzw. nach Durchschreiten der Durchschreitebecken gestattet. |
| 6.2 | Badeschuhe dürfen in den Schwimmbecken nicht benutzt werden. Das Tragen von Schwimmflossen und Taucherbrillen kann vom Bademeister untersagt werden, wenn es der Badebetrieb erfordert. |
| 6.3 | Restmüll jeglicher Art ist in die Abfallkörbe zu geben. |
| 7. | Haftungsvorschriften | |
| 7.1 | Die Benutzung der Bäder und seiner Einrichtungen geschieht grundsätzlich auf eigene Gefahr. Die Stadt haftet für Personen- und Sachschäden, die auf Mängel der Badeanlage zurückzuführen sind, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Organe sowie des Aufsichtspersonals. Für Personen- und Sachschäden, die Badegästen durch Dritte zugefügt werden, haftet die Stadt nicht. |
| 7.2 | Für Kleidung und Gegenstände, die in den abgesperrten Garderobeschränkchen aufbewahrt werden, wird seitens der Stadt keine Haftung übernommen. |
| 7.3 | Im Übrigen ist eine Haftung der Stadt für eingebrachte Sachen ausgeschlossen. |
| 7.4 | Die Haftung der Stadt für verlorene Gegenstände, die vom Aufsichtspersonal gefunden oder bei ihm abgegeben wurden, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. |
| 7.5 | Sollen Haftungsansprüche gegen die Stadt geltend gemacht werden, so ist der Schaden unverzüglich dem städt. Badepersonal und außerdem innerhalb von drei Tagen der Stadtverwaltung anzuzeigen. Unterlassung oder Verspätung der Anzeige berechtigt die Stadt zur Ablehnung des Anspruchs als unbegründet. |
| 8. | Besondere Anordnungen | |
| 8.1 | Die zum Vollzug dieser Benutzungsordnung etwa erforderlichen Anordnungen bleiben vorbehalten. Zu ihrem Erlass ist die Stadt Weißenhorn ermächtigt. Solche Anordnungen werden durch Anschlag an der Kasse der Bäder für die Besucher verbindlich. |
| 9. | Eintrittsgelder | |
| für das Städt. Freibad | |
| 9.1 | Einmalige Eintrittskarten |
| a) | Erwachsene über 18 Jahre — 5,00 € |
| b) | Erwachsene über 18 Jahre – Abendtarif ab 17 Uhr — 3,00 € |
| b) | Jugendliche von 16-17 Jahre, sowie Schüler, Studenten, Bundesfreiwilligendienst, Inhaber der Ehrenamtskarte, Schwerbehinderte über 18 Jahre mit MdE ab 50 %, Rentner, Sozialhilfeempfänger und Empfänger von Arbeitslosengeld — 3,00 € |
| c) | Kinder ab 6 Jahre und Jugendliche bis zu 15 Jahre — 2,00 € |
| 9.2 | Zehnerkarten |
| a) | Erwachsene über 18 Jahre — 38,00 € |
| b) | Jugendliche von 16 – 17 Jahren, sowie Schüler, Studenten, Bundesfreiwilligendienst, Inhaber der Ehrenamtskarte, Schwerbehinderte über 18 Jahre mit MdE ab 50 %, Rentner, Sozialhilfeempfänger und Empfänger von Arbeitslosengeld — 24,00 € |
| c) | Kinder ab 6 Jahre und Jugendliche bis 15 Jahre — 15,00 € |
| d) | ermäßigte Abendtarifkarten für Erwachsene (gültig erst ab 17.00 Uhr) — 20,00 € |
| 9.3 | Saisonkarten für Einzelpersonen |
| a) | Erwachsene über 18 Jahre — 65,00 € |
| b) | Jugendliche von 16 – 17 Jahren, sowie Schüler, Studenten, Bundesfreiwilligendienst, Inhaber der Ehrenamtskarte, Schwerbehinderte mit MdE ab 50 % über 18 Jahre, Rentner, Sozialhilfeempfänger und Empfänger von Arbeitslosengeld — 35,00 € |
| c) | Kinder ab 6 Jahre und Jugendliche bis 15 Jahre — 22,00 € |
| 9.4 | Familienkarten |
| a) | Stammkarte — 65,00 € |
| b) | Zusatzkarte für Ehegatten — 31,00 € |
| c) | Zusatzkarte für Kinder und Jugendliche von 6 – 17 Jahre, sowie für Schüler und Studenten (auch über 18 Jahre) — 17,00 € |
| d) | Stammkarte ermäßigt für Schwerbehinderte mit MdE ab 50 % über 18 Jahre, Rentner, Bundesfreiwilligendienst, Inhaber der Ehrenamtskarte Sozialhilfeempfänger und Empfänger von Arbeitslosengeld — 35,00 € |
| e) | Familienkarte für Alleinerziehende incl. aller Kinder bis 15 Jahre — 65,00 € |
| 9.5 | Sonstige Entgelte |
| a) | Garderobekästchen für die Dauer der Badesaison (klein) — 26,00 € |
| b) | Garderobekästchen für die Dauer der Badesaison (groß) — 32,00 € |
| c) | Benutzung der Warmwasserdusche — 0,50 € |
| d) | Ersatz für verlorene Schlüssel des Garderobeschränkchens — 15,00 € |
| e) | Verleih eines Liegestuhles — 3,00 € |
| f) | Pfand für Tagesgarderobenschrank — 1,00 € |
| g) | Ersatzkarte für verlorengegangene Saison- und Zehnerkarten — 5,00 € |
| 9.6 | Freier Eintritt wird gewährt: |
| a) | Kindern bis zu 6 Jahren in Begleitung Erwachsener |
| b) | für örtliche Schulklassen im Rahmen des Unterrichtes bei Beaufsichtigung durch eine Lehrkraft |
| c) | Schwerbehinderte unter 18 Jahren und 50 % MdE |
| d) | Begleitpersonen von Schwerbehinderten, die im Ausweis des Versorgungsamtes das Kennzeichen „B“ eingetragen haben – sie haben sich gegenüber dem Aufsichtspersonal auszuweisen |
| 9.7 | Schwimmveranstaltungen |
|
| Von auswärtigen Schulen oder Institutionen werden die Gebühren direkt mit der Stadt abgerechnet bzw. von der Verwaltung in Rechnung gestellt. Die Schulleitung hat hierzu der Stadt die notwendigen Auskünfte zu erteilen, wie viele Personen und in welcher Altersgruppe an der Veranstaltung teilgenommen haben. |
| 9.8 | Eintrittskarten |
|
| Die Einzelkarte gilt nur am Tag der Ausgabe und berechtigt nur zum einmaligen Betreten des Bades an diesem Tag. Am Kassenautomaten ist vom Badegast der jeweils gültige Tarif zu lösen. Dauerkarten berechtigen auch zum mehrmaligen Besuch des Bades am gleichen Tage; sie sind nicht übertragbar. Die Eintrittskarte ist dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Gelöste Karten werden nicht zurückgenommen; die Gebühr für verlorene Karten wird nicht erstattet. Gleiches gilt für Saisonkarten. |
|
| Bei Missbrauch bzw. Betrug mit Saisonkarten (Weitergabe an Nichtbefugte) erfolgt im Einzelfall als erster Schritt eine Verwarnung durch das Aufsichts- oder Kassenpersonal. Ein weiterer Betrugsversuch wird mit einem Hausverbot für die restliche Badesaison, sowie mit dem sofortigen Entzug der Saisonkarte geahndet. Bezahlte Eintrittsgelder werden nicht erstattet. Eine weitere strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. |
für die Kleinschwimmhalle
| 9.9 | öffentlicher Badebetrieb (Badezeit: 1 Stunde) | ||
|
|
| Einzelkarte | Zehnerkarten |
| a) | Erwachsene über 18 Jahre | 2,50 € | 20,00 € |
| b) | Jugendliche, Studenten, Bundesfreiwilligendienst, Inhaber der Ehrenamtskarte, Körperbeschädigte ab 50 % MdE, Rentner, Soz.Hilfeempf. | 2,00 € | 15,00 € |
| c) | Kinder/Jugendliche bis 14 Jahre | 1,50 € | 10,00 € |
| 9.10 | geschlossene Vermietung des Bades | ||
| a) | Schulen jeder Art je Unterrichtstunde (45 Min.) = — 33,00 € | ||
| b) | Vereine je Stunde = — 22,00 € | ||
| c) | Wasserwacht (bei Schwimmkursen) je Teilnehmer = — 8,00 € | ||
| 9.11 | sonstige Entgelte | ||
|
| Ersatz für verlorenen Schlüssel des Garderobekästchens — 15,00 € | ||
| 9.12 | freier Eintritt wird gewährt: | ||
| a) | Kindern bis zu 6 Jahre in Begleitung Erwachsener | ||
| b) | Schwerbehinderte unter 17 Jahren und über 50 % MdE | ||
| c) | Begleitpersonen von Schwerbehinderten, die im Ausweis des Versorgungsamtes das Kennzeichen „B“ eingetragen haben. Der Schwerbehindertenausweis ist dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. | ||
| 9.13 | Die Einzelkarte berechtigt nur zum Besuch der Kleinschwimmhalle für die Dauer der aufgestempelten Zeit (max. 1 Stunde) | ||
| 9.14 | In sämtlichen Gebühren und Entgelten ist die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe enthalten. | ||
Diese Satzung tritt am 01.05.2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 01.05.2023 außer Kraft.