Auf Grund der Art.5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Weißenhorn folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:
§ 1 Beitragserhebung
Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung für das Gebiet der Stadtteile Weißenhorn, Attenhofen, Biberachzell/Asch, Bubenhausen, Emershofen, Grafertshofen, Hegelhofen und Ober-/Unterreichenbach einen Beitrag.
§ 2 Beitragstatbestand
Der Beitrag wird erhoben für
| 1. | bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht |
| oder | |
| 2. | tatsächlich angeschlossene Grundstücke. |
§ 3 Entstehen der Beitragsschuld
| (1) | Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme. |
| (2) | Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung. |
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§ 4 Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
§ 5 Beitragsmaßstab
| (1) | Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 1.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten |
| – | bei bebauten Grundstücken auf das dreifache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 1.500 m², |
| – | bei unbebauten Grundstücken auf 1.500 m² begrenzt. |
| (2) | Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Wintergärten und Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden in ihrer Grundfläche nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind. Garagen und Carports sind bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Geschossfläche nur insoweit zu berücksichtigen, als sie tatsächlich an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen oder als unselbstständiger Teil des Hauptgebäudes einzustufen sind. Eine solche Unselbständigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Garage / Carport baulich direkt mit dem Wohngebäude verbunden ist oder wenn zwischen Wohngebäude und Garage / Carport eine überdachte Verbindung besteht, sodass beide Baukörper eine räumlich-funktionale Einheit bilden. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. |
| (3) | Bei Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1, Alternative 1. |
| (4) | Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere |
| – | im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet worden sind, |
| – | im Fall der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Fall des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche, |
| - | im Fall der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen. |
| (5) | Wird ein unbebautes, aber bebaubares Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, wird der Beitrag nach Abzug der nach Abs. 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet worden ist. |
§ 6 Beitragssatz
| (1) | Der Beitrag inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer beträgt |
| a) | pro m² Grundstücksfläche — 0,82 € |
| b) | pro m² Geschossfläche — 4,92 € |
§7 Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig.
§ 7a Beitragsablösung
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 8 Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse
| (1) | Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinne des § 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten. |
| (2) | Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend. |
| (3) | Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. |
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§ 9 Gebührenerhebung
Die Stadt erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grundgebühren (§ 9a) und Verbrauchsgebühren (§10).
§ 9a Grundgebühr
| (1) | Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, wird die Grundgebühr nach der Summe des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können. |
| (2) | Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss (Q3) inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer |
| bis Q³: | 4 m³/h | 32,74 € / Jahr |
| bis Q³: | 10 m³/h | 65,48 € / Jahr |
| bis Q³: | 16 m³/h | 131,61 € / Jahr |
| über Q³: | 16 m³/h | 333,84 € / Jahr |
| Verbundwasserzähler | |
| bis DN 50 m³/h: | 494,34 € / Jahr |
| bis DN 80 m³/h: | 667,68 € / Jahr |
§ 10 Verbrauchsgebühr
| (1) | Die Verbrauchsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. Die Gebühr beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer 1,61 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers. |
| (2) | Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. |
| Er ist von der Gemeinde zu schätzen, wenn | |
| 1. | ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, |
| 2. | der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder |
| 3. | sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. |
| (3) | Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Gebühr inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer 1,93 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers. Weiterhin wird pro angefangenem Mietmonat eine Zählermiete von 10 € erhoben. |
§ 11 Entstehen der Gebührenschuld
| (1) | Die Verbrauchsgebühr entsteht mit der Wasserentnahme. |
| (2) | Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Monat, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Im Übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Monats in Höhe eines Monatsbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld. |
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§ 12 Gebührenschuldner
| (1) | Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. |
| (2) | Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs. |
| (3) | Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner |
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§ 13 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
| (1) | Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und die Verbrauchsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. |
| (2) | Auf die Gebührenschuld sind zum 15. März, 15. Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, setzt die Stadt die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauchs fest. |
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§ 14 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.
§ 15 Inkrafttreten
| (1) | Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. |
| (2) | Gleichzeitig tritt die Satzung vom 28.07.1998 i. d. Fassung der Änderungssatzung vom 16.11.2021 außer Kraft. |