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Weißenhorner Stadtanzeiger
Ausgabe 51/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

1.

Bekanntgaben

Bürgermeister Dr. Fendt ging auf die Sitzungsvorlage aus der letzten Bauausschusssitzung im Zusammenhang mit dem Ausgleichsflächenkonzept Osterbach ein, in der es darum ging, ob man für viel Geld einen im Zuge der Umsetzung des Ausgleichsflächenkonzepts in Mitleidenschaft gezogenen Grasweg über das bloße Herrichten hinaus verbessern solle. Seitens der Verwaltung habe man sich jetzt entschieden, so wie es vertraglich auch mit der ausführenden Baufirma vereinbart wurde, dass eine Wiederherstellung des Grasweges in den Zustand vor Beginn der Arbeiten erfolgen werde. Dementsprechend werde die Wiederherstellung umgesetzt, auch wenn es eine gewisse Zeit dauern werde, bis die Grasansaat wachse. Die Verwaltung gehe davon aus, dass diese Vorgehensweise die Zustimmung des Ausschusses finde.

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2.

Bauanträge und Bauvoranfragen

2.1.

Antrag auf Baugenehmigung; Teilabbruch des bestehenden Wohnhauses mit Wirtschaftsgebäude und Neubau eines Einfamilienhauses an das bestehende Wirtschaftsgebäude; St.-Lorenz-Straße, Attenhofen

Sachverhalt:

Der Antragsteller beantragt mit Eingang vom 21.10.2024 die Baugenehmigung für den Teilabbruch des bestehenden Wohnhauses mit Wirtschaftsgebäude und den Neubau eines Einfamilienhauses an das bestehende Wirtschaftsgebäude. Das Baugrundstück liegt an der St.-Lorenz-Straße in Attenhofen.

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Ortsentwicklung Attenhofen“.

Zentrale Festsetzungen sind:

MD, also Dorfgebiet

eine Baulinie entlang der St.-Lorenz-Straße

2 Vollgeschosse zwingend

dezidierte gestalterische Festsetzungen z.B. hinsichtlich der Dachform der Kniestockhöhe, der Fensterproportionen

Der Ersatzneubau des Wohngebäudes wird im Wesentlichen die Kubatur des Vorgängerbaus erhalten. Geplant ist ein Gebäude mit einer Wohneinheit sowie 2 Vollgeschossen. Durch das Abrücken von der Straße von 1,5 auf 3m verringert sich die in Anspruch genommene GFZ und GRZ etwas und wird weiter eingehalten. Wohnen ist im Dorfgebiet grundsätzlich zulässig.

Die Eingabeplanung beinhaltet einen Antrag auf 2 Befreiungen vom Bebauungsplan:

1.

Ziff. 4.4 des Bebauungsplans setzt im Bereich des Baugrundstücks in Verbindung mit der Planzeichnung eine Baulinie in einem Abstand von ca. 1,5m zur St.-Lorenz-Straße fest. Nach der Begründung zu dieser Festsetzung soll so die bestehende Dichte im Straßenraum erhalten bleiben. Die Gebäude sind daher grundsätzlich auf die Baulinie zu setzen.

Das Bauvorhaben soll 3m von der Grundstücksgrenze zurückgesetzt werden und überschreitet so die Baulinie um ca. 1,5 m.

Die Umgebungsbebauung entlang der St.-Lorenz-Straße zeigt aber durchaus differenzierte Abstände zur Straße welche die hier geplanten 3 m überschreiten. Die Baulinie wurde bei Erstellung des Bebauungsplans augenscheinlich an der Bestandsbebauung entlang gezogen. Das nördlich angrenzende Gebäude überschreitet mit einem Abstand zur Straße von bis zu 2,5m die Baulinie um 1m.

Das genannte Ziel der Planung wird nach Auffassung der Verwaltung durch die Überschreitung der Baulinie um 1,5m nur in geringem Maße tangiert und kann daher akzeptiert werden.

Ein Baufenster ist im Bereich des Baugrundstücks nicht festgesetzt, die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO werden eingehalten. Durch die Befreiung von der Festsetzung der Baulinie werden somit keine nachbarschützenden Rechte verletzt. Die Nachbarn haben dem Vorhaben zugestimmt.

2.

Das Baugrundstück befindet sich im Bereich der Festsetzungen des Gestaltungsbereichs A. Ziff. 6.8 setzt dort fest, dass Fenster als hoch-rechteckige Fenster mit einer max. Breite von 1,3m auszuführen sind. Gestaltungsbestimmende Fenster sollen gleiche Größen aufweisen, eine sechsteilige Sprossengliederung und Fensterläden werden empfohlen.

Auf der Giebelseite werden die genannten gestalterischen Festsetzungen vollständig eingehalten.

Im Bereich des geplanten Wohn-Essbereiches im Erdgeschoss wird auf der südlichen Längsseite eine Befreiung für ein 2 m breites, bodentiefes Wohnzimmerfenster beantragt, auf der nördlichen Längsseite Befreiungen für 2 liegend-rechteckige Fenster.

Auf der Nordseite des Gebäudes, welches gemäß Bebauungsplan direkt auf der Grenze errichtet wird (Festsetzung geschlossene Bauweise), wird so die Einsehbarkeit verringert, die Befreiung auf der Südseite verbessert die Belichtung des Bereichs. Beide Befreiungen sind nicht übermäßig und wahren noch die Proportionen.

Nach Auffassung der Verwaltung bleiben insgesamt trotz der beantragten Befreiungen die wesentlichen gestalterischen Vorgaben gewahrt.

Den gestalterischen Empfehlungen (Sprossengliederung und Fensterläden) wird nicht gefolgt.

An der Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kfz und Fahrräder ändert sich durch den Ersatzneubau nichts. Diese sind auf dem Baugrundstück vorhanden.

Die Verwaltung begrüßt das Vorhaben des Bauwerbers ausdrücklich. Das geplante Bauvorhaben trägt dazu bei, den Ortskern von Attenhofen lebendig zu erhalten.

Die Verwaltung schlägt daher vor, das Einvernehmen insgesamt zu dem Vorhaben zu erteilen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt“.

Abstimmungsergebnis: 14:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.2.

Antrag auf Baugenehmigung; Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 8 Wohneinheiten und 15 Stellplätzen; Anton Bruckner Straße, Weißenhorn

Sachverhalt:

1. Ausgangslage:

Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 09.09.2024, begehrt der Antragsteller die Genehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 8 Wohneinheiten und 15 Stellplätzen im Genehmigungsfreistellungsverfahren.

Eine erste summarische Prüfung des Antrags ergab, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans in einigen Punkten nicht eingehalten wurden und notwendige Nachweise fehlten, somit der Bauantrag nicht entscheidungsreif war und insbesondere das Genehmigungsfreistellungverfahren nicht anwendbar war. Der Bauwerber hat daraufhin um Zurückstellung des Antrags ersucht und am 09.10.2024 überarbeitete Unterlagen eingereicht.

Der Bauwerber hat den überarbeiteten Bauantrag erneut im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 I BayBO eingereicht. Die Verwaltung hat das Vorhaben geprüft und ist zusammen mit der Verwaltungsspitze zum Ergebnis gekommen, dass zwar nun die Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 I BayBO grundsätzlich vorliegen, hier jedoch dennoch ein (vereinfachtes) Genehmigungsverfahren durchgeführt werden sollte.

Gemäß Art. 58 I 1 Nr. 5 Alt. 1 BayBO kann die Gemeinde entscheiden, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Maßgeblich für die Entscheidung der Verwaltung das Genehmigungsverfahren zu fordern ist hier das im Verhältnis zur Umgebungsbebauung hohe Maß der baulichen Nutzung und die ebenfalls im Verhältnis zur Umgebung des Bauvorhabens hohe Anzahl an Wohneinheiten. Nach Auffassung der Verwaltung sollte ein solches Vorhaben dem Bauausschuss vorgelegt werden und auch von der Baurechtsbehörde zumindest in den Grundzügen geprüft werden (vereinfachtes Verfahren), was im Genehmigungsfreistellungsverfahren nicht der Fall ist.

Nach entsprechender Mitteilung an den Bauwerber entschied sich dieser, erneut die Pläne zu überarbeiten und das Vorhaben mit notwendigen Befreiungen zu beantragen.

2. Baurechtliche Bewertung

Der nun zu prüfende Bauantrag beinhaltet den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 8 Wohneinheiten und 15 Stellplätzen. Das Baugrundstück liegt an der Anton-Bruckner-Straße in Weißenhorn. Es gilt dort der qualifizierte Bebauungsplan „B“.

Geplant ist ein Gebäude mit einer Breite von ca. 20m, einer Tiefe von ca. 13,5m sowie einer Firsthöhe von 12m. Das Gebäude soll ein Satteldach mit einer Neigung von 35 Grad erhalten. Die vom Bebauungsplan vorgegebene GRZ von 0,4 wird mit einer in Anspruch genommenen GRZ von 0,232 genauso eingehalten wie die vorgegebene GFZ von 0,8 mit einer tatsächlich beanspruchten GFZ von 0,72.

Hinweis:

Da der Bebauungsplan 1977 Rechtskraft erlangt hat, ist hier die BauNVO von 1968/1977 anzuwenden. Bei der Berechnung der GRZ werden daher die Nebenanlagen (z. B. Einfahrten, Stellplätze) nicht mitgerechnet.

Die nach den städtischen Satzungen erforderlichen Kfz und Fahrrad Stellplätze werden auf dem Baugrundstück dargestellt.

Befreiungen:

Die Eingabeplanung beinhaltet einen Antrag auf 3 Befreiungen vom Bebauungsplan.

Gemäß § 4 Ziff. 3 Satz 1 des Bebauungsplans sind Gauben erst ab einer Dachneigung von 40 Grad zulässig. § 4 Ziff. 3 Satz 2 setzt weiter fest, dass Gauben in der Länge 1/3 der Dachlänge und eine Höhe von 1,50m nicht überschreiten dürfen.

Beantragt ist eine Gaube mit einer Länge von 7,62m und einer Höhe von 2,67m.

Nachdem das geplante Satteldach eine Neigung von 35 Grad haben soll, wären Gauben grundsätzlich unzulässig. Weiter soll das Dach eine Gesamtlänge von 21m haben, damit wären Gauben mit nur bis zu einer maximalen Länge von 7m zulässig. Tatsächlich soll die geplante Gaube eine Länge von 7,62m haben. Die max. zulässige Höhe von 1,50m wird mit der geplanten Gaube um 1,17m überschritten.

Die beantragten Befreiungen werden mit der Lage des Treppenhauses sowie des Aufzuges begründet. So soll auch im Dachgeschoss in diesem Bereich Kopfhöhe erreicht werden. Die Begründung ist nach Auffassung der Verwaltung nachvollziehbar.

Die Überschreitung der max. zulässigen Gaubenlänge um ca. 60cm ist im Verhältnis zur Dachlänge von rund 21m als untergeordnet anzusehen. Auch die geplante größere Höhe der Gaube fügt sich noch in die Gesamtkubatur des Vorhabens ein. Vergleichbare Befreiungen, z.B. von der Dachform wurden in der näheren Umgebung bereits erteilt.

Nachbarunterschriften liegen nicht vor.

Insgesamt stellt das Vorhaben nach Auffassung der Verwaltung eine gelungene, noch maßvolle, Nachverdichtung in diesem Bereich dar, ohne dabei die Grenzen der Festsetzungen des Bebauungsplans in Ihren Grundzügen zu überschreiten.

Die Verwaltung schlägt daher vor, das Einvernehmen zu erteilen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine Diskussion an.

Stadtrat Jüstel sagte, dass seine Fraktion Nachverdichtungen befürworte. In diesem Fall sehen sie aber auch wieder eine Überforderung des Grundstücks, so wie bei einem Bauvorhaben in der Johann-Sebastian-Bach-Straße. Er gab zu bedenken, ob hier nicht auch eine Überfrachtung vorliege. Die beantragte Planung erscheine doch sehr massiv zu sein.

Herr Meyer, der Leiter des Fachbereichs Planen und Bauen, erklärte, dass das Vorhaben die wesentlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes einhalte. Da das Dachgeschoss kein Vollgeschoss sei, seien nur geringfügige Befreiungen nötig.

Stadtrat Niesner sagte, auch wenn das Vorhaben dem Bebauungsplan entspreche, seien bisher in der Umgebung nur Einfamilienhäuser errichtet worden.

Bürgermeister Dr. Fendt ist jedoch der Ansicht, dass dieses Bauvorhaben für die Nachbarschaft zumutbar sei.

Stadtrat U. Hoffmann wollte wissen, ob Stellungnahmen von den Nachbarn vorliegen.

Bürgermeister Dr. Fendt sagte, dass die Nachbarn im Falle einer Genehmigung durch das Landratsamt informiert werden.

Stadtrat Richter wies darauf hin, dass aufgrund der vorgelegten Schnitte und Ansichten erhebliche Abgrabungen nötig seien, um das Bauvorhaben zu realisieren. Besonders bei der Westansicht fehle der Übergang zu den Nachbargrundstücken. Auf der Ostseite sei auf dem Plan angedeutet, wie es in Bezug auf die anderen Grundstücke aussehe. Nachdem das Gelände nach Osten hin relativ stark ansteige, müsse man an der Stelle sehr stark abgraben und es komme daher zu sehr großen Unterschieden. Er fragte, ob dies mit Stützen gelöst oder wie es anderweitig gelöst werden solle.

Herr Meyer erklärte, dass dies tatsächlich nicht in den Plänen dargestellt sei. Abgrabungen seien nur an bestimmten Stellen notwendig. Die Stellplätze wurden eingezeichnet.

Stadtrat Schrodi bemängelte, dass es keinen Schnitt gebe zum Vergleich, wie die umliegenden Häuser positioniert seien.

Herr Meyer stimmte zu, dass keine Höhen von den Nachbargebäuden vorgelegt worden seien. Das Bauvorhaben halte sich jedoch an den Rahmen des Bebauungsplanes.

Stadtrat Dr. Bischof sprach eine Nachverdichtung mit Maß und Ziel an. Das Grundstück werde mit Nebenanlagen fast komplett bebaut, daher frage er sich, wo hier noch eine Grünfläche bleibe, auf der ein Baum stehen und Schatten werfen könne. Er sei der Meinung, dass nicht jedes Grundstück bis zum letzten Quadratmeter bebaut werden müsse. Aus Sicht seiner Fraktion sei das geplante Gebäude an der Stelle vom Volumen her einzigartig, daher sehen sie ein Einvernehmen kritisch.

Abschließend ließ Bürgermeister Dr. Fendt über den vorgelegten Beschlussvorschlag der Verwaltung abstimmen.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt“.

Abstimmungsergebnis: 9:5

Der Beschluss wurde mit 9 Stimmen angenommen.

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2.3.

Antrag auf Baugenehmigung; Austausch der bestehenden Werbeanlagen; Memminger Straße, Weißenhorn

Sachverhalt:

Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 30.10.2024, begehrt der Antragsteller die Genehmigung zum Austausch bestehender, mit Baugenehmigung vom Mai 2016 realisierter, Werbeanlagen auf dem Baugrundstück an der Memminger Straße.

Das Vorhaben ist insgesamt nicht verfahrensfrei nach Art. 57 BayBO. Der Werbepylon sowie die 4,76m lange Fassadenwerbeanlage erfüllen keine der Art. 57 I 1 Nr. 12 BayBO genannten Varianten.

Eine Genehmigungsfreistellung i.S.v. Art. 58 BayBO kommt ebenfalls nicht in Betracht, da das Vorhaben sich nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans i.S.v. § 30 I BauGB befindet.

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Vergnügungsstätten im Innenbereich“. Der Bebauungsplan setzt ein Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO fest. Das Aufstellen von Werbeanlagen (hier an der Stätte der Leistung) ist im Mischgebiet grundsätzlich zulässig.

Im Übrigen beurteilt sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB. D.h. das Vorhaben muss sich nach dem Maß der Nutzung in die Umgebung einfügen. Das ist hier unproblematisch gegeben.

Das Baugrundstück befindet sich Bereich des Ensembleschutzes. Die notwendige denkmalschutzrechtliche Erlaubnis wird von der beantragten Baugenehmigung mit umfasst.

Die Vorgaben der Satzung der Stadt Weißenhorn über besondere Anforderungen an Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung) werden z. T. nicht eingehalten. Die Eingabeplanung beinhaltet daher einen Antrag auf mehrere Befreiungen von der Werbeanlagensatzung.

§ 4 Nr. 3 der Werbeanlagensatzung setzt u. a. fest, dass Werbeanlagen, die an der Fassade angebracht werden, 1/4 der Fassadenlänge und 1/4 der Traufhöhe nicht überschreiten dürfen. Eine entsprechende Befreiung für die 4,76m lange Fassadenwerbeanlage wird beantragt.

§ 5 Satz 3 Nr. 2 g untersagt das Zukleben oder Verdecken von Schaufenstern oder Fenstern. Entsprechende Befreiungen für die Sichtschutzfolien im Bereich der Straßenseite werden beantragt.

Der freistehende Werbepylon mit einer Höhe von 1,95 m und einer aktuellen Breite von 55 cm soll um rund 20 cm auf 75 cm verbreitert werden. Die Ansichtsfläche beträgt weiter unter 2 m².

Zusätzlich zum Austausch der Werbeanlagen wird auf der straßenabgewandten Seite, und damit nicht vom öffentlichen Straßenraum sichtbar, das Anbringen von 3 Piktogrammen an den Fenstern beantragt.

Mit Beschluss des Bauausschusses vom Februar 2016 wurde zu den Bestandswerbeanlagen das Einvernehmen erteilt. Aus Sicht der Verwaltung fügen sich die geplanten Werbeanlagen, insbesondere auch hinsichtlich der neuen farblichen Gestaltung, nach wie vor ein und es spricht nichts dagegen, erneut das Einvernehmen zu erteilen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt“.

Abstimmungsergebnis: 14:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.4.

Antrag auf Baugenehmigung; Erweiterung eines bestehenden Wohnhauses; Kreuzbergstraße, Bubenhausen

Sachverhalt:

Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 11.11.2024, begehrt der Antragsteller die Erweiterung eines bestehenden Wohnhauses auf dem Baugrundstück an der Kreuzbergstraße in Bubenhausen.

Die Erweiterung besteht im Wesentlichen aus einem einstöckigen Anbau mit einer Fläche von ca. 16m². Der Anbau soll ein Flachdach erhalten und eine Dachterrasse.

Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans. Somit richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB, d.h. das geplante Vorhaben muss sich nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung einfügen.

Hinsichtlich der Art der zulässigen Nutzung ist anhand der umgebenden Bebauung mit Wohngebäuden von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet i. S. v. § 4 BauNVO auszugehen. An der dort unproblematisch zulässigen Wohnnutzung ändert sich nichts.

Die in Anspruch genommene Grundflächenzahl liegt nach der Erweiterung bei 0,47 inkl. aller Nebenanlagen, die Geschossflächenzahl bei 0,40. Das Maß der baulichen Nutzung bewegt sich somit im Rahmen der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung.

Es werden auf dem Baugrundstück 4 Kfz Stellplätze dargestellt. Damit wird der BayGaStellV sowie der städtischen Stellplatzsatzung entsprochen.

Die Zustimmung der Nachbarn zum Vorhaben liegt vor. Die Verwaltung schlägt daher vor, das Einvernehmen zu erteilen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

Stadtrat Schulz ist persönlich beteiligt und nahm an der Abstimmung nicht teil.

„Das Einvernehmen wird erteilt“.

Abstimmungsergebnis: 13:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.5.

Antrag auf Bauvorbescheid; Nutzungsänderung Dachgeschoss von Gewerbe in Wohnen; Von-Thürheim-Straße, Weißenhorn Biberachzell

Sachverhalt:

Der Antragsteller beantragt mit Eingang vom 14.11.2024 einen Bauvorbescheid für eine Nutzungsänderung des bisher gewerblich, als Lagefläche für eine Schreinerei, genutzten Dachgeschosses in eine Wohnnutzung. Entstehen soll eine Wohneinheit mit einer Größe von knapp 100m². Das Baugrundstück liegt an der Von-Thürheim-Straße in Biberachzell.

Das Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans. Somit richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB, d.h, das geplante Vorhaben muss sich nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung einfügen. Anhand der umgebenden Bebauung ist von einem faktischen Dorfgebiet (MD) i. S. v. § 5 BauNVO auszugehen. Die geplante Wohnnutzung ist in einem Dorfgebiet zulässig.

An der Kubatur des Bestandsgebäudes ändert sich nichts. Mithin gibt es auch keine Veränderungen hinsichtlich der GRZ / GFZ und somit am Maß der baulichen Nutzung. Nach Auffassung der Verwaltung fügt sich das Gebäude daher weiterhin nach § 34 BauGB ein.

Mit der Bauvoranfrage soll geklärt werden, ob die Nutzungsänderung, Gewerbe in Wohnen, wie im Antrag auf Bauvorbescheid dargestellt, in dem Gebäude auf dem Grundstück planungsrechtlich zulässig ist. Die Innenaufteilung der Räume im Dachgeschoss ist nur beispielhaft dargestellt.

Die Garagen- und Stellplatzverordnung ist einzuhalten, dies wird aber erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens bzw. im Rahmen einer Genehmigungsfreistellung geprüft.

Die Baurechtsbehörde wird zu prüfen haben, ob die geplante Doppelnutzung (Schreinerei im EG, Wohnen im DG) bauordnungsrechtlich zu Konflikten führt und ggf. Auflagen zur Wahrung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse dem Bauvorbescheid anfügen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt“.

Abstimmungsergebnis: 14:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.6.

Antrag auf Baugenehmigung; Neubau einer Lagerhalle; Daimlerstraße, Weißenhorn

Sachverhalt:

Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 14.11.2024, begehrt der Antragsteller die Genehmigung zum Neubau einer Lagerhalle auf dem Gelände des AWB an der Daimlerstraße. Eine an gleicher Stelle derzeit befindliche, kleinere Halle soll abgebrochen und durch die neue Halle ersetzt werden.

Das Bauwerk soll eine Fläche von ca. 17 x 23m und eine Höhe von knapp 10m haben. Geplant ist ein flach geneigtes Dach mit einer Neigung von 5 Grad.

Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans. Somit richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB, d.h, das geplante Vorhaben muss sich nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung einfügen.

Anhand der umgebenden Bebauung ist von einem faktischen Industriegebiet (Gi) i.S.v. § 9 BauNVO auszugehen. Die Nutzung „Lagerhalle“ für den AWB Betrieb ist im Industriegebiet zulässig.

Auf dem ca. 2ha großen Baugrundstück wirkt sich der geplante Ersatzneubau auf das Maß der Nutzung (GRZ / GFZ) nicht relevant aus. In Bezug auf die Umgebungsbebauung fügt sich das Vorhaben daher auch nach dem Maß der Nutzung weiter in die Umgebung ein.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt“.

Abstimmungsergebnis: 14:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.7.

Antrag auf Baugenehmigung; AWB Weißenhorn, Aufstockung Gebäude EWW; Daimlerstraße, Weißenhorn

Sachverhalt:

Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 14.11.2024, begehrt der Antragsteller die Genehmigung zum Umbau und zur Aufstockung eines dem Entsorgungs- und Wertstoffzentrum des AWB dienenden Gebäudes.

Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans. Somit richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB, d.h, das geplante Vorhaben muss sich nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung einfügen.

Anhand der umgebenden Bebauung ist von einem faktischen Industriegebiet (Gi) i.S.v. § 9 BauNVO auszugehen. An der genehmigten Art der Nutzung, Waageraum, Personal- und Technikräume für das Entsorgungs- und Wertstoffzentrum ändert sich durch das beantragte Vorhaben nichts.

Auf einer Fläche von 10 x 10m soll das bestehende einstöckige Gebäude aufgestockt werden. Die Gesamthöhe des Gebäudes erhöht sich in dem aufzustockenden Teilbereich von ca. 3m auf 7,16m.

In Bezug auf die Umgebungsbebauung fügt sich das Vorhaben daher auch nach dem Maß der Nutzung weiter in die Umgebung ein.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt“.

Abstimmungsergebnis: 14:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.8.

Antrag auf Baugenehmigung; Neubau einer Bullenmaststallung, Tektur zur Biogasanlage; Außenbereich Oberhausen

Sachverhalt:

Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 18.11.2024, begehrt der Antragsteller die Genehmigung zum Neubau einer Bullenmaststallung im Bereich der Flurstücke 113 / 114 Gemarkung Oberhausen (angrenzend an die städtische Kläranlage).

Ebenfalls beantragt wird die Nutzungsänderung (Tektur) eines Teils der mit Bescheid vom August 2020 genehmigten Biogasanlage. Geplant ist eine Vorabnutzung des Mistlagers / der Vorgrube für die gegenständliche Bullenmaststallung.

Der Bullenmaststall soll eine Größe von ca. 42 x 20 x 8 m (Länge x Breite x Höhe) haben und Einstellplätze für 126 Rinder bieten.

Das Baugrundstück befindet sich im Außenbereich. Die Zulässigkeit des Bauvorhabens richtet sich mithin nach § 35 BauGB. Der Flächennutzungsplan setzt an der Stelle Flächen für die Landwirtschaft fest.

Im Außenbereich sind gemäß § 35 BauGB grundsätzlich nur privilegierte Vorhaben zulässig. Die beantragte bauliche Anlage fällt unter § 35 I 1 Nr.1 BauGB. Danach sind solche Vorhaben im Außenbereich zulässig, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Die geplante Bullenmaststallung dient dem dort ansässigen landwirtschaftlichen Betrieb. Von einer Privilegierung des Vorhabens wird daher seitens der Verwaltung ausgegangen.

Weitere Genehmigungsvoraussetzungen nach § 35 I 1 BauGB sind die gesicherte Erschließung und dass öffentliche Belange dem Vorhaben nicht entgegenstehen.

Die Erschließung ist gesichert. Entgegenstehende öffentliche Belange sind hier nicht ersichtlich. Positiv anzumerken ist, dass die Halle nicht als isolierter Baukörper auf der offenen Flur geplant wurde, sondern im Bereich der bereits auf dem Baugrundstück bestehenden landwirtschaftlichen Gebäude. Die Eingriffe in die Natur / Landwirtschaft werden dadurch verringert.

Nachdem unmittelbar angrenzend bereits ein Rinderstall (100 Rinder) vorhanden ist, und nun Einstellplätze für weitere 126 Rinder entstehen sollen, wird die Verwaltung die Baurechtsbehörde ersuchen, vom Bauwerber eine Geruchsprognose zu fordern um sicher zu stellen, dass die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse in den nur 300 bzw. 340m entfernten Ortslagen südwestlich (Oberhausen) und östlich (Wallenhausen) gewahrt bleiben.

Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen zu erteilen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine kurze Diskussion an, ob das Ersuchen der Verwaltung an die Baurechtsbehörde vom Bauwerber eine Geruchsprognose zu fordern in den Beschluss mit aufgenommen werden solle.

Bürgermeister Dr. Fendt erklärte, dass eine Geruchsbelästigung in jedem Fall seitens des Landratsamtes geprüft werde.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt“.

Abstimmungsergebnis: 13:1

Der Beschluss wurde mit 13 Stimmen angenommen.

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3.

Fachbereich 4: Vergabe Austausch der Fenster Heilig-Geist-Straße 7

Sachverhalt:

Die Fenster an dem Mietwohnhaus in der Heilig-Geist-Straße 7 sollen ausgetauscht werden. Die Maßnahme betrifft den Austausch von insgesamt 29 Fenstern, diese werden in ihrer Optik nicht verändert und werden identisch den bisherigen Fenstern eingebaut. Zusätzlich sollen auch die Fensterläden vollständig erneuert werden.

Die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis wurde beim Landratsamt Neu-Ulm beantragt. Es gab hierzu bereits Kontakt bezüglich der möglichen Gestaltung.

Die Detailpläne des Auftragnehmers müssen vom Denkmalamt freigeben werden.

Es wurde eine beschränkte Ausschreibung durchgeführt, 12 Firmen wurden angeschrieben, von denen wir 3 Angebote erhalten haben.

Bieter A

66.606,19 €

Bieter B

70.923,41 €

Bieter C

79.830,26 €

Die Angebote wurde rechnerisch und fachlich überprüft und bewertet.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

Es wird vorgeschlagen den günstigsten Bieter mit dem Auftrag zum angebotenen Preis von 66.606,19 € Brutto laut Angebot vom 22.11.2024 zu beauftragen.

Abstimmungsergebnis: 14:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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4.

Hochbehälter Weißenhorn, Vergabe Erneuerung Lüftungsanlage

Sachverhalt:

Im Zuge einer letztjährigen Ortsbegehung unserer Trinkwasseranlagen durch das Gesundheitsamt, wurde die Lüftungsanlage der Wasserkammern III und IV des Hochbehälters in Weißenhorn beanstandet. Diese Anlage ist veraltet und entspricht nicht den aktuellen Vorschriften. Vom Ing. Büro Wassermüller wurden die erforderlichen Arbeiten in drei Lose aufgeteilt und die Ausschreibungsunterlagen an jeweils drei bis fünf Firmen versandt.

Los 1: Erdarbeiten, die Behälterdecke muss an verschiedenen Stellen außen Freigelegt werden um die vorhandenen Rohre auszubauen und die Deckendurchbrüche mit Beton zu verschließen. Von fünf angefragten

Firmen hat lediglich eine Firma ein Angebot abgegeben.

Firma 1, Angebotssumme netto 16.669,- €

Los 2: Isolier- und Abdichtungsarbeiten außen, Anfrage an drei Firmen versandt,

Angebotsvorlage von zwei Firmen

Firma 1, Angebotssumme netto 8.748,79 €

Firma 2, Angebotssumme netto 10.983,18 €

Los 3: Lüftungsanlage, Verlegen von Edelstahlleitungen, Liefern und Einbauen einer Lüftungsanlage. Die Anfrage wurde an drei Firmen versandt. Angebotsabgabe von einer Firma

Firma 1, Angebotssumme netto 42.952,- €

Die Ausführung der Arbeiten soll ab März 2025 erfolgen. Folgende Ansätze werden in das nächste HH-Jahr eingestellt.

Sämtliche Zahlen sind Netto-Beträge, weil das Wasserwerk zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Die Lüftungsanlage der Wasserkammern I und II wurde bereits bei der Generalsanierung dieser Behälter im Jahr 2021 komplett erneuert.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

Die Erneuerung der Belüftungsanlage in den Wasserkammern III und IV soll im nächsten Jahr durchgeführt werden. Die Aufträge werden an den jew. Mindestbieter der Lose 1 bis 3 vergeben.

Die entsprechenden Finanzmittel sind in den Haushalt 2025 einzustellen.

Abstimmungsergebnis: 14:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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5.

Anfragen der Stadträte

5.1.

Anfragen Stadtrat Dr. Jürgen Bischof

Stadtrat Dr. Bischof bedankte sich für die Reparatur der Straßenbeleuchtung rund um das alte Feneberg-Gebäude, weise aber darauf hin, dass wegen eines Schattenwurfs weiterhin die Hälfte des Weges entlang des Pfarrgartens im Dunkeln liege. An der Stelle stehe ein alter Strommast, aber die Laterne sei nur auf einer Seite des Mastes situiert und damit liege die andere Hälfte des Weges im Schatten dieses Mastes. Er bat die Verwaltung um Prüfung, was möglich und machbar wäre. Auf der anderen Seite gebe es auch noch eine Lampe und vielleicht sogar noch eine dritte, die aber beide nicht funktionieren. Er bat um Prüfung, ob man auch auf der anderen Seite eine Lampe installieren könne, so dass beide Hälften des Weges beleuchtet seien.

Mit seiner ersten Anfrage wies er drauf hin, dass es auf dem Radweg an der Oberhauser Straße nördlich der Normannenstraße größere Vertiefungen gebe, in denen Regenwasser stehenbleibe, was bei Minustemperaturen zu gefährlichen Eisflächen auf dem Rad- und Gehweg gefriere. Er bittet darum, diese Gefahrenstellen nach Möglichkeit möglichst schnell zu beseitigen oder zu reparieren, zumindest jedoch zu sichern.

Stadtrat Dr. Bischof wies in seiner zweiten Anfrage auf ein fehlendes Sichtdreieck an der Ulmer Straße hin. An der Ulmer Straße sei ortsauswärts nach dem Autohaus und kurz vor der Rechtskurve eine Einmündung eines Feldwegs an der rechten Seite und da sei das Sichtdreieck durch Büsche so zugewachsen, dass ein sicheres Ausfahren aus dem Feldweg nicht mehr möglich sei, auch aufgrund der Rechtskurve. Da die Flächen vermutlich der Stadt gehören oder dem Straßenbauamt, bittet Stadtrat Dr. Bischof um Prüfung und um einen möglichst schnellen Rückschnitt.