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Weißenhorner Stadtanzeiger
Ausgabe 8/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Aus der Sitzung des Bau- und Werksauschusses am 05.02.2024

1.

Bekanntgaben

Bürgermeister Dr. Fendt dankte allen, die am Workshop zum Flächennutzungsplan teilgenommen haben. Es sei eine sehr gelungene Veranstaltung gewesen. So eine Veranstaltung müsse man wiederholen. Das ganze beauftragte Team habe einen sehr guten Job gemacht.

Bürgermeister Dr. Fendt gab zum Ausbau des Schlossprielwegs bekannt, dass die Verwaltung aufgrund eines Stadtratsbeschlusses beauftragt wurde, die Angelegenheit noch einmal mit den Anliegern zu besprechen. Die Überlegungen seien dahingehend, eine kleine Wendemöglichkeit zu schaffen, die einen Grunderwerb von lediglich 30 bis 60 m² erforderlich mache. Eine Bebaubarkeit der betroffenen Grundstücke würde dadurch in keiner Weise eingeschränkt oder verhindert. Die betroffenen Eigentümer wurden seitens der Verwaltung angeschrieben, die Resonanz war allerdings nicht so, dass man sich große Hoffnungen machen könne, dass es funktioniere. Daher müsse man sich mit den Anwohnern treffen und persönlich sprechen, um eine Lösung zu finden. Wenn klar sei, ob ein Grunderwerb zur Errichtung einer Wendeplatte bzw. zur Verbreiterung möglich sei, könne noch einmal im Rahmen einer Anwohnerversammlung die Wünsche der Anwohner abgefragt bzw. das weitere Vorgehen erläutert werden.

Zum Sachstand der Kleinschwimmhalle gab Bürgermeister Dr. Fendt bekannt, dass mit der Bauwerksuntersuchung beauftragte Büro habe der Verwaltung mitgeteilt, dass bei der bisher zerstörungsfreien Untersuchung der Decke mit Bewehrungssuchgeräten keine aussagekräftigen Ergebnisse über die Lage und den Bewehrungsgehalt der Decke über dem Umkleideraum des Schwimmbades erzielt werden konnten. Daher sollten weitere Untersuchungen durchgeführt werden. Dies ist allerdings nicht mehr zerstörungsfrei möglich. Dazu müsse die Decke von unten kreuzweise aufgeschlitzt werden. Die Bewehrung in den Schlitzen sollte so freigelegt werden, dass sie gut sichtbar sei und ihre Querschnitte gemessen werden können. Der Bauhof werde diese Arbeiten im Laufe der Woche durchführen, um dem Büro die notwendigen weiteren Untersuchungen zeitnah zu ermöglichen. Sollte im Ergebnis nur eine Betonsanierung der beschädigten Stützen erforderlich sein, könne nach derzeitigem Kenntnisstand mit einer Wiedereröffnung im Oktober gerechnet werden. Sollten die Untersuchungen jedoch weitere Mängel ergeben, lasse sich noch keine belastbare Dauer der dann notwendigen Sanierungsarbeiten angeben.

Bürgermeister Dr. Fendt gab dem Antrag von Stadtrat Franz Josef Niebling statt, den in der nichtöffentlichen Sitzung als TOP 5 geladenen Tagesordnungspunkt in die öffentliche Sitzung zu verschieben. Es handele sich hierbei um eine sehr erfreuliche Angelegenheit. Um die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte nicht zu ändern, werde der Antrag als letzter öffentlicher Tagesordnungspunkt behandelt.

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2.

Bauanträge und Bauvoranfragen

2.1.

Tektur zum Antrag auf Baugenehmigung;

geänderte Anlage von 15 PKW Stellplätzen;

Memminger Straße, Weißenhorn

Sachverhalt:

Mit Antrag auf Baugenehmigung (eingegangen am 10.01.2024) begehrt der Antragsteller die Genehmigung für die Herstellung von 15 Stellplätzen auf den Grundstücken Flst.Nrn. 177 und 177/1, Memminger Straße 10, Weißenhorn.

Der Antrag stellt eine Tektur zum Bauantrag vom September 2016 dar. Der Bauantrag von 2016 beinhaltete die Sanierung und den Umbau eines Einzelbaudenkmals mit Erweiterung der Wohnnutzung zu 7 Wohnungen, den Aufbau von Dachgauben, den Anbau von Balkonen und einer Aufzugsanlage und die Herstellung von 15 Stellplätzen. Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung vom 16.01.2017 dem Vorhaben zugestimmt und das Einvernehmen erteilt. Mit Bescheid vom 28.02.2017 hat das Landratsamt das Vorhaben genehmigt.

Mit Ausnahme der Herstellung der Stellplätze wurde das Vorhaben zwischenzeitlich im Wesentlichen umgesetzt. Die Stellplätze sollen nun auf den Baugrundstücken von der genehmigten Planung abweichend angeordnet werden.

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Vergnügungsstätten im Innenstadtbereich“. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich entsprechend nach §§ 30 Abs. 3, 34 I, II BauGB.

Die geplanten Stellplätze fügen sich nach Art und Maß der Nutzung unproblematisch in die Umgebung ein.

Die Herstellung von Stellplätzen ist zwar grundsätzlich gemäß Art. 57 I 1 Ziff. 15b BayBO bis 300m² verfahrensfrei. Die Stellplätze waren jedoch in der genehmigten Planung von 2017 mit dargestellt und wären daher gemäß der Planung herzustellen gewesen. Daher ist die gewählte Form eines Antrags auf Änderungsbaugenehmigung der korrekte Weg.

Die Verwaltung schlägt vor, dass Einvernehmen zu erteilen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde vorgestellt. Es schloss sich eine kurze Diskussion an. Stadtrat Michael Schrodi sagte, man solle überdenken, ob die Stellplatzsatzung der Stadt Weißenhorn noch zeitgemäß sei.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.2.

Antrag auf Baugenehmigung: Nutzungsänderung von Lager zu Wohnen;

Anbau an das Wohngebäude;

Errichtung einer Terrassenüberdachung und eines Nebengebäudes;

Gräbenweg, Oberhausen

Sachverhalt:

Mit Antrag auf Baugenehmigung (Eingang am 12.01.2024) begehrt der Antragsteller die Genehmigung für folgende Vorhaben auf dem Grundstück Flst.Nr. 349, Gemarkung Oberhausen, Gräbenweg 7, Weißenhorn, OT Oberhausen:

Nutzungsänderung des Dachgeschosses von Lagerraum zu Wohnen

Erweiterung des Wohngebäudes im Erdgeschoss durch einen Anbau

Errichtung einer Terrassenüberdachung an der Westseite

Errichtung eines Nebengebäudes (Holzlager / Geräteschuppen) an der östlichen Grenze.

Die Vorhaben wurden bereits verwirklicht, sodass hier eine nachträgliche Genehmigung begehrt wird.

Die Gebäude befinden sich nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans. Die Zulässigkeit der Vorhaben richtet sich somit nach § 34 I, II BauGB. Danach muss sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung einfügen.

Hinsichtlich der Art der Nutzung ist von einem faktischen Dorfgebiet (MD) iSv. § 5 BauNVO auszugehen. Auf den angrenzenden Grundstücken sind sowohl Einfamilienhäuser wie auch landwirtschaftliche Hofstellen zu finden. Die geplanten Vorhaben sind daher nach der Art der Nutzung dort zulässig.

Nachdem Festsetzungen hinsichtlich dem Maß der baulichen Nutzung durch einen Bebauungsplan nicht getroffen werden, gelten gemäß § 34 II BauGB iVm. §§ 5, 17 BauNVO hinsichtlich der Grundflächenzahl (GRZ) und der Geschossflächenzahl (GFZ) die maximalen im Dorfgebiet nach § 5 BauNVO zulässigen Werte, d. h. eine GRZ von 0,6 und eine GFZ von 1,2.

Das Wohngebäude zusammen mit dem Anbau nimmt eine GRZ von 0,34 in Anspruch, zusammen mit den geplanten Nebengebäuden sowie Einfahrt und Stellplätzen kommen die geplanten Vorhaben auf eine GRZ von 0,68. Gemäß § 19 BauNVO darf die zulässige GRZ mit Nebenanlagen um bis zu 50% überschritten werden, bis zu einer Grenze von max. 0,8. Diese wird hier eingehalten. Ebenfalls eingehalten wird die GFZ mit 0,57. Damit fügen sich die Gebäude auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die Umgebung ein.

Alle geplanten Anbauten / Nebengebäude sind einstöckig geplant, an der maximalen Gebäudehöhe ändert sich mithin nichts.

Die Stellplatzsatzung der Stadt wird eingehalten. Es entstehen durch die Umnutzungen / Umbauen 2 größere Wohneinheiten (jeweils > 75m²), es sind mithin 4 Stellplätze herzustellen. Diese 4 Stellplätze weist der Bauwerber auf dem Baugrundstück nach (sind im Bestand vorhanden).

Hinsichtlich der Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Fahrradabstellsatzung) gilt § 2 II der Satzung. Danach sind bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen Stellplätze für Fahrräder in solcher Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit herzustellen, dass die Stellplätze, die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Fahrräder aufnehmen können. Vorliegend entstehen keine zusätzlichen Wohneinheiten, diese werden lediglich größer. Auf dem Baugrundstück sind ausreichend Flächen im Eingangsbereich zum Abstellen von Fahrrädern vorhanden. Weitere Erfordernisse bestehen nach der Satzung bei 2 Wohneinheiten nicht.

§ 3 II der Gartenflächengestaltungs- und Gebäudebegrünungssatzung der Stadt Weißenhorn sieht vor, dass Flachdächer mit einer Neigung bis max. 5 Grad zu begrünen sind. Die Verwaltung hat aus den Plänen die Neigung der geplanten Anbauten bzw. Nebengebäude herausgemessen. Der Anbau an das Wohngebäude hat eine Dachneigung von < 5 Grad, eine Begrünung wäre daher nach der Satzung grundsätzlich erforderlich. Nach einem entsprechenden Hinweis durch die Verwaltung hat der Bauherr einen Antrag auf Befreiung von dieser Vorschrift gestellt, da die derzeitige Ausführung mit einem Bleichdach die nachträgliche Begrünung nicht ermögliche. Da es sich nur um einen untergeordneten Anbau handelt, kann nach Auffassung der Verwaltung auf die Begrünung verzichtet werden.

Die Verwaltung hat das Einhalten der Abstandsflächen nur summarisch geprüft, dabei aber festgestellt, dass zwingend eine Abstandsflächenübernahme hinsichtlich des geplanten Nebengebäudes an der Grenze zum Flurstück 349/2 Gemarkung Oberhausen erforderlich (das geplante Nebengebäude erfüllt mit einer Länge von ca. 16m nicht die Voraussetzungen von Art. 6 VII BayBO). Im Übrigen obliegt die Prüfung der Abstandsflächen der unteren Baurechtsbehörde.

Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen, auch zu der Befreiung von § 3 II der Gartenflächengestaltungs- und Gebäudebegrünungssatzung zu erteilen.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde vorgestellt. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 14:1

Der Beschluss wurde mit 14 Stimmen angenommen.

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2.3.

Antrag auf isolierte Befreiung sowie isolierte Abweichung;

Bau einer Gartenhütte;

Am Reudelberg, Emershofen

Sachverhalt:

Mit Antrag auf isolierte Befreiung sowie isolierte Abweichung, eingegangen am 17.01.2024, begehrt der Antragsteller die Genehmigung für den Bau einer Gartenhütte auf dem Flurstück 264/8, Am Reudelberg 5, Weißenhorn, OT Emershofen.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Reudelberg“ in Emershofen.

Mit einer Größe der Hütte von ca. 4,2 auf 4,2 Metern ist das Vorhaben ist grundsätzlich nach Art. 57 I 1 a BayBO verfahrensfrei. Nachdem auch verfahrensfreie Vorhaben die öffentlich-rechtlichen Vorschriften (und dazu zählt auch der städtische Bebauungsplan samt den darin enthaltenen örtlichen Bauvorschrifteneinzuhalten) einzuhalten haben, ist hier ein Antrag auf isolierte Befreiung sowie isolierte Abweichung zu stellen, § 31 II BauGB, Art. 63 I und III BayBO.

Das Vorhaben soll zunächst außerhalb des Baufensters errichtet werden. Dafür ist eine isolierte Befreiung von dieser Festsetzung des Bebauungsplans erforderlich. Der Bauwerber begründet die Notwendigkeit der Befreiung mit den beengten Verhältnissen auf dem Baugrundstück. Ob dies bei einer Größe des Baugrundstücks von über 700m² als ausreichender Grund für eine solche Befreiung anzusehen ist kann dahingestellt bleiben, da bereits auf dem gegenüberliegenden Grundstück eine vergleichbare Befreiung erteilt wurde und so ein quasi Anspruch auf die beantragte Befreiung besteht.

Der Bebauungsplan setzt weiter als örtliche Bauvorschrift fest, dass Garagen und Nebengebäude (dazu zählt auch eine Gartenhütte) zu einem einheitlich gestalteten Baukörper zusammenzufassen sind. Da die Gartenhütte freistehend errichtet werden soll, ist hierfür eine isolierte Abweichung von der genannten örtlichen Bauvorschrift erforderlich.

Aus Sicht der Verwaltung spricht hier, auch wegen der untergeordneten Größe der Gartenhütte, insgesamt nichts gegen die beantragte Befreiung / Abweichung.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde vorgestellt. Es schloss sich keine Diskussion an.

Beschluss:

„Das Einvernehmen wird erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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2.4.

Tektur zum Antrag auf Baugenehmigung;

Neubau eines Wohnhauses mit 2 Wohneinheiten und Garage;

Illerberger Straße, 89264 Weißenhorn

Sachverhalt:

Der Antrag auf Baugenehmigung war bereits Gegenstand der Sitzung des Bau- und Werksausschusses vom Januar 2024. Der Tagesordnungspunkt wurde in der Sitzung zwar behandelt, die Beschlussfassung jedoch zurückgestellt. Die Verwaltung wurde aufgefordert, mit dem Bauwerber eine Verhandlungslösung hinsichtlich der Ablösung eines Stellplatzes zu finden.

Die Verwaltung hat zwischenzeitlich mit dem Bauwerber Gespräche geführt. Eine definitive Rückmeldung des Bauwerbers ist noch nicht erfolgt. Es hat sich daher im Ergebnis an der Situation nichts geändert. Um die Fristen für das gemeindliche Einvernehmen einzuhalten und nicht eine Genehmigungsfiktion zu bewirken, sollte über den Bauantrag Beschluss gefasst werden.

Da es sich bei der Illerberger Straße um eine Staatsstraße handelt, hat die Verwaltung das staatliche Bauamt Krumbach um eine Einschätzung (keine finale Stellungnahme) gebeten, ob die Errichtung eines solchen Stellplatzes an der geplanten Stelle verkehrsrechtlich zulässig ist.

Das staatliche Bauamt sieht den geplanten Stellplatz als Straßenbaulastträger für die Illerberger Straße nicht mehr kritisch (im Gegensatz zu früheren Stellungnahmen), da sich der Straßenabschnitt im Erschließungsbereich befindet. Dort sind grundsätzlich Zufahrten zu Stellplätzen zulässig.

Es wird aber darauf hingewiesen, dass der Stadt Weißenhorn, als Straßenbaulastträger für den Geh-/Radweg eine eigene Einschätzungsprärogative zusteht, hinsichtlich der verkehrlichen Situation.

Die Verwaltung sieht dieses Vorhaben äußerst kritisch. Die Zufahrt zum Stellplatz müsste über den parallel zum geplanten Stellplatz verlaufenden Gehweg erfolgen und würde sich zudem im direkten Kreuzungsbereich zwischen der Herzog-Ludwig-Straße und der Illerberger Straße befinden. Bei dem Gehweg handelt es sich zudem um einen stark frequentierten Schulweg. Geplant ist im Rahmen der Realisierung der Fahrradstraße zudem eine großräumige Umgestaltung des Kreuzungsbereichs.

Im Übrigen wird auf die Darstellung des Sachverhalts in der Vorlage zur Sitzung vom Januar 2024 verwiesen.

Die Verwaltung schlägt daher aus den oben genannten Gründen weiterhin vor, das Einvernehmen zur Tekturplanung (Errichtung des Stellplatzes) nicht zu erteilen.

Für den Fall, dass sich im Weiteren eine Lösung mit dem Bauwerber finden lässt, könnte dieser den Tekturantrag zurückziehen und den alten Bauantrag bestehen lassen. Es bliebe dann bei dem Beschluss vom Oktober 2023, welcher das damals erteilte Einvernehmen zu dem Gesamtvorhaben von der Ablösung eines Stellplatzes abhängig macht.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde vorgestellt. Es schloss keine Diskussion an.

Ergänzend zum Sachverhalt sagte Bürgermeister Dr. Fendt, dass der Bauausschuss das Einvernehmen zur Tektur verweigern solle. Wenn das Landratsamt Neu-Ulm diesen Beschluss bestätige, käme der ursprüngliche Kompromiss wieder zum Tragen.

Beschluss:

„Das Einvernehmen zur Tektur vom 12.12.2023 zum Bauantrag vom Oktober 2023 wird nicht erteilt.“

Abstimmungsergebnis: 13:2

Der Beschluss wurde mit 13 Stimmen angenommen.

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3.

Städtisches Wasserwerk Weißenhorn - Wirtschaftsplan 2024

Sachverhalt:

Der Wirtschaftsplan des Städt. Wasserwerkes Weißenhorn für das Jahr 2024 wurde von der Kämmerei mit dem Tiefbauamt und dem Wasserwerksmeister abgesprochen und wie nachstehend erstellt. Der Erfolgsplan bzw. die Gewinn- und Verlustrechnung weist einen Verlust in Höhe von 50.000 € aus. Der Vermögensplan für das Jahr 2023 schließt in Einnahmen und Ausgaben mit jeweils 801.000 €. Das Volumen des Finanzplanes für die Jahre 2023 bis 2027 beträgt 2.717.000 €.

Zusammenfassung des Erfolgsplanes 2024

Erläuterungen zum Erfolgsplan 2024

1. Umsatzerlöse

Zum Zeitpunkt der Haushaltserstellung war die Jahresabrechnung der Wassergebühren jedoch noch nicht vollständig abgeschlossen. Den genauen Gesamtverbrauch und entsprechende Erlöse für die vergangene Abrechnungsperiode sind bis dato nicht komplett ermittelt. Da es grundsätzlich bei einer ähnlichen Fördermenge bleibt, wurde bei der HHSt. 8150.1100 der gleiche Ansatz wie im Vorjahr (980.000 €) angesetzt. Zum 01.01.2022 wurden erstmals die neuen Gebührensätze (Grund- und Verbrauchsgebühren Wasser) angewendet.

Der Haushaltsansatz für die Reparaturkostenersätze (HHSt. 8150.1110) wurde wie in den Vorjahren mit 17.000 € angesetzt. Es lässt sich nicht abschätzen, wieviele Reparaturen, Rohrbrüche etc. im Haushaltsjahr auftreten werden, daher ist dieser Einnahmeposten sehr schwankend.

Bei den Nebengeschäftserträgen (HHSt. 8150.1120) werden erneut 17.000 € an Einnahmen erwartet. Neben der Verrechnung der Kosten für die technische Betriebsführung an die Gemeinde Roggenburg wird der Austausch von Gartenzählern, der Unterhalt des Wasserwehrs und des Hauptplatzbrunnens sowie Reparaturmaßnahmen in den städtischen Friedhöfen auf dieser Haushaltsstelle vereinnahmt. Der technische Betriebsdienst inklusive der kompletten Rufbereitschaft und Fehlerbehebung für die Wasserversorgung der Gemeinde Roggenburg wird weiterhin seitens des Städt. Wasserwerks Weißenhorn durchgeführt. Es stellt nach wie vor ein Phänomen dar, weshalb in Weißenhorn so viele Gartenzähler installiert werden. In den meisten Fällen rentiert sich der Betrieb eines solchen Abzugszählers nicht, da die zurückgehaltene Menge in keiner Relation zu den entstehenden Kosten der Erstinstallation (Verplombung) und Austauschleistung im Rahmen des Eichjahrs steht. Trotz Aufklärung und Beratung durch die Verwaltung und Wasserwerk wird der Abzugszähler fast immer angeschafft. An dieser Stelle darf auch nochmals informiert werden, dass eine Poolbefüllung durch den Gartenwasserzähler nicht zulässig ist. Insgesamt wird im Haushaltsjahr 2024 mit Umsatzerlösen in Höhe von 1.016.000 € gerechnet.

2. Aktivierte Eigenleistungen

Entsprechend dem im Vermögensplan vorgestellten Neubauprogramm dürften wiederum ca. 3.000 € für Eigenleistungen durch die Mitarbeiter des Städt. Wasserwerkes durch die Mithilfe beim Neubau von Wasserversorgungs- und Hausanschlussleitungen erwirtschaftet werden. In vielen Fällen wird bei Rohrleitungsneubauten wegen fehlender eigener Baumaschinen eine Fremdvergabe durchgeführt. Im Allgemeinen ist bei den aktivierten Eigenleistungen in den letzten Jahren ein Rückgang zu verzeichnen.

3. Sonstige betriebliche Erträge

Hier ergeben sich für das aktuelle Wirtschaftsjahr Einnahmen in Höhe von 24.700 €. Die Wassergebühren werden seit 2005 durch das Wasserwerk für die Rauher-Berg-Gruppe in den Stadtteilen Oberhausen und Wallenhausen abgerechnet. Bei den Verwaltungsarbeiten ergeben sich geschätzte Ausgaben von 4.500 € (5 % aus den Verkaufserlösen). Vom Unterabschnitt Abwasserentsorgung der Stadt Weißenhorn werden anteilige Wasserzählerwechselkosten in Höhe von 18.000 € erstattet. Für den Stadtteil Attenhofen, dessen Abwasser zur Kläranlage in Pfaffenhofen geleitet wird, erhält das Städt. Wasserwerk für Hebedienst und Wasserzählerwechselkosten einen Kostenersatz in Höhe von 1.500 €.

4. Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

Gegenüber dem Vorjahr wird in diesem Abschnitt eine deutliche Kostenreduzierung erwartet. Gegenüber den Gesamtkosten des Vorjahres 2023 (273.100 €) sollen im aktuellen Geschäftsjahr nunmehr Ausgaben in Höhe von 229.700 € kommen, somit eine Kostenreduzierung von 15,89 %. Die Einsparung in Höhe von 43.400 € beruht auf zwei Anhaltspunkte.

Auf der Haushaltsstelle 8150.5440 – Stromkosten ergibt sich nach der massiven Kostensteigerung im Vorjahr (Ansatz: 151.000 €) wieder eine leichte Absenkung in Höhe von 20.000 € sodass hier der Haushaltsansatz bei 130.000 € liegt.

Beim Fremdwasserbezug ergibt sich im Vergleich zum Haushaltsjahr 2023 auch eine Einsparung von 25.000 €. Für den Notverbund mit der Rauher-Berg-Gruppe in Pfaffenhofen schätzen wir mit einer Wasserlieferung von 22.000 m³. Während der Brunnenreinigung bzw. –sanierung in Biberachzell wird auch für ein paar Tage eine Wasserlieferung aus dem Notverbund mit der Gemeinde Roggenburg notwendig sein. Insgesamt rechnen wir für den Fremdwasserbezug mit Ausgaben in Höhe von insgesamt 17.000 €.

Die Haushaltsansätze für den Unterhalt der Rohrleitungen und Schächte (HHSt. 8150.5100) sowie Hausanschlüsse (HHSt. 8150.5110) wurden jeweils mit 10.000 € auf dem Vorjahreswert belassen. Der Bedarf ist bei diesen Haushaltsstellen schwierig abzuschätzen, weil Rohrbrüche und Reparaturen in unterschiedlichem Aufkommen stattfinden.

Mit einem Wert von 15.000 € wurde bei der Haushaltsstelle 8150.5500 – Unterhalts der Fahrzeuge ein etwas höherer Ansatz zum Vorjahr (11.000 €) gewählt. Entscheidend hierfür ist, dass der Mercedes Citan als zusätzliches Kraftfahrzeug einen Mehrbedarf auslöst. Der Haushaltsansatz im Jahre 2023 wurde komplett ausgeschöpft.

Grundsätzlich bewegen sich viele Positionen auf dem Vorjahresniveau. Bei der Haushaltsstelle 8150.6210 – Heizung und Reinigung wurde auch der Ansatz um 20,51 % von 3.900 € (Haushaltsjahr 2023) auf 4.700 € erhöht. Im Jahre 2023 wurde kein Heizöl beschafft, sodass heuer mit einer Lieferung von schätzungsweise 300 Litern für das Objekt Quellenstraße 3 gerechnet wird.

5. Aufwendungen für bezogene Leistungen

Für das Haushaltsjahr 2024 wurden insgesamt Mittel in Höhe von 144.400 € beantragt. Die entspricht dem gleichen Wert wie im Wirtschaftsplan 2023. Der Haushaltsansatz für den Unterhalt der Gebäude und Brunnen wurde auf 31.000 € leicht erhöht (HHSt. 8150.5300). Neben der obligatorischen Grünflächenpflege sind im Jahre 2024 einige Maßnahmen geplant. Im Pumpwerk in Grafershofen sollen die Treppen und der Eingangsbereich des Gebäudes saniert werden. In diesem Zuge soll auch ein Teilstück des Eingangsbereichs innen erneuert werden. Rund um das Werksgebäude soll außerdem das dazugehörige Pflaster angeglichen werden. Für das Wasserwerksbüro wurden auch Haushaltsmittel für eine Behandlung der Außenwand angemeldet. Die Sanierungsarbeiten im Hochbehälter in Oberreichenbach sind im Januar 2024 abgeschlossen. Im nächsten Schritt soll im Pumpenhaus Biberachzell eine mechanisch-hydraulische Reinigung und Regenerierung des Brunnens erfolgen. Kostenpunkt für diese Maßnahme wird laut Angebot ca. bei 10.000 € netto liegen. Während der Ausführung dieser Arbeiten wird ein Fremdwasserbezug aus der Verbundleitung mit der Gemeinde Roggenburg erforderlich sein. Demnach ist eine terminliche Abstimmung der Maßnahme mit der Nachbargemeinde erforderlich. Die Brunnensanierung in Biberachzell kann demnach erst nach Inbetriebnahme des neuen Brunnens in Biberach ausgeführt werden.

Nachdem im Jahr 2023 noch eine engmaschige Probenentnahme im Versorgungsgebiet Asch, Biberachzell und Ober-/Unterreichenbach durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Landratsamt Neu-Ulm) angeordnet war, kann nach Abschluss der Hochbehältersanierung der Ansatz beim sonstigen Betriebsaufwand (HHSt. 8150.5370) wieder auf 30.000 € reduziert werden (Verminderung um 33,33 %).

Der Haushaltsansatz für die Leistungen der EDV (HHSt. 8150.5380) betragen für das Jahr 2024 10.000 €. Unabhängig von der möglichen Einführung von elektronischen Ultraschallwasserzählern wird über die Beschaffung eines Zählermanagementsystems nachgedacht. Dieses könnte den Zählerwechsel und die Dokumentation für die Wasserwerksmitarbeiter und Abrechnungsstelle erleichtern.

Der Ansatz bei HHSt. 8150.5340 bleibt wie im Vorjahr in Höhe von 7.000 € bestehen. Der Wasserzählertausch wird von unseren Mitarbeitern selbst durchgeführt.

5. Personalaufwendungen

Für die Personalaufwendungen sind insgesamt Mittel in Höhe von 305.600 € eingeplant. Im Vergleich zum Vorjahr ergibt sich eine leichte Erhöhung um 8.500 € (= 2,86 %)

6. Abschreibungen

Ein aktueller Anlagennachweis für das Wirtschaftsjahr 2022 liegt noch nicht vor, da der Jahresabschluss noch nicht vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband durchgeführt wurde. Für das Haushaltsjahr 2024 ergibt sich unter Berücksichtigung der zu tätigenden Investitionen und der zu erwartenden Zugänge und Abgänge bei den ausgelaufenen Abschreibungen im Jahr 2022 ein Haushaltsansatz von insgesamt 240.000 €. Auch in den Folgejahren werden die Abschreibungen auf gleichbleibenden Niveau bleiben, da mehrere Investitionsmaßnahmen, z. B. Hochbehältersanierung in Oberreichenbach, PV-Anlagen auf den Betriebsgebäuden, ggf. Aufbereitungsanlage Birkenweg, anstehen.

7. Sonstige betriebliche Aufwendungen

Der Verwaltungskostenbeitrag beläuft sich nach der ersten Hochrechnung auf 181.000 € für das kommende Haushaltsjahr. Den Ansatz für den Jahresabschluss und die Bilanzerstellung (HHSt. 8150.6550) wurde um 17 % auf 6.000 € erhöht, da ein erhöhter Zeitaufwand benötigt wird.

8. Erträge aus Beteiligungen

Für das Jahr 2022 wurde eine Dividende für den Aktienbesitz in Höhe von 1,50 € ausgeschüttet. Im Haushaltsentwurf für das Jahr 2024 wurde wiederum dieser Wert angesetzt. Bei 30 % Aktienanteilen bzw. 47.250 Stück Aktien würde die Dividende 70.875 € betragen, wobei die Kapitalertragssteuer und der Solidaritätszuschlag im Folgejahr erstattet werden. Die Dividende bleibt wegen der vorhandenen steuerlichen Verlustvorträge steuerfrei.

9. Zinsen und ähnliche Aufwendungen

Für das Haushaltjahr 2024 ergeben sich wiederum negative Kreditzinsen in Höhe von rd. 1.300 €, welche unter der Haushaltsstelle 8150.2070 als Einnahme verbucht werden.

Die Schuldzinsen für das bestehende ältere Darlehen vom Kreditmarkt betragen 3.400 €. Wie der Anlage zu entnehmen ist, beträgt die Darlehensrestschuld zum 31.12.2023 565.125 €. Für das Innere Darlehen mit dem Stadthaushalt fallen ca. 30.000 € Zinsen (Zinshöhe: 2,00 %) an, die nach Bilanzerstellung dem Stadthaushalt gutgeschrieben werden.

10. Jahresverlust

Aus der aktuellen Ein- und Ausgabensituation ergibt sich ein rechnerischer Verlust von 50.000 €.

Erläuterungen zum Vermögensplan 2024

Der Entwurf des Vermögensplanes 2024 schließt in Einnahmen und Ausgaben mit jeweils 801.000 € ab. Es wurde mit einer Neuverschuldung in Höhe von 511.000 € geplant, um den Vermögensplan auszugleichen. Fraglich ist natürlich dabei, wie jedes Jahr, ob alle Mittel überhaupt benötigt werden.

HHSt. 8150.9350 – Anschaffung bewegliches Vermögen u. Fahrzeuge

Im Jahr 2024 ist die Anschaffung von Datenloggern zur Netzüberwachung, eines Laptops sowie diversen Werkzeugen geplant. Der Gesamtansatz beträgt 10.000 € (Vorjahr: 14.000 €).

HHSt. 8150.9410 – Hochbauten

Die Sanierung des Hochbehälters in Oberreichenbach wurde im Januar 2024 fertiggestellt. Mit Abschluss der Sanierungsarbeiten entspricht der Hochbehälter dem aktuellen Stand der anerkannten Regeln der Technik. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Haushalts sind noch nicht alle Schlussrechnungen der beauftragten Firmen eingegangen. Somit werden noch Restzahlungen im Jahr 2024 in Höhe von 50.000 € fällig.

Im Hochbehälter in Weißenhorn (Birkenweg) ist die Nachrüstung der Luftfilteranlagen für die Wasserkammern 3 und 4 fest eingeplant. Nach ersten Hochrechnungen wird mit Baukosten in Höhe von 56.000 € netto gerechnet.

Für die Anbringung von vier Photovoltaikanlagen auf den Betriebsgebäuden des Wasserwerks wurden erneut Haushaltsmittel in Höhe von 190.000 € angemeldet.

HHSt. 8150.9500 – Erweiterung des Rohrnetzes

Bei den nachfolgend gelisteten Maßnahmen, sind bei den Investitionen für neue Wasserversorgungsleitungen Mittel mit rd. 210.000 € in den Haushalt eingestellt. Mit einigen Vorjahresbaumaßnahmen wurde noch nicht begonnen und sind daher in das Neubauprogramm des Jahres 2024 verschoben worden.

Gemäß dem Bauprogramm 2024 sind Kosten für neue Hausanschlüsse in Höhe von insgesamt netto 35.000 € einzustellen.

HHSt. 8150.9520 – Tiefbauten

Die neuen Vorfeldmessstellen wurden alle noch am Jahresende abgerechnet. Vom Tiefbauamt wurden nur noch die Restkosten in Höhe von 10.000 € für das Honorar eingestellt.

HHSt. 8150.9350 – Kosten für Wasserschutzgebiete u. Wasserrechtsverfahren

Für diverse Beratungen und die Betreuung der laufenden Schutzgebietsverfahren rechnen wir mit weiteren Kosten. Es wurde deshalb ein Haushaltsansatz von 25.000 € eingestellt.

HHSt. 8150.9560 – Neubeschaffung von Wassermessern

Für das Eichjahr 2024 werden erneut Flügelradzähler als Zählertechnik für den Einbau und Austausch zur Anwendung kommen. Das Thema Neubeschaffung von Funkwasserzählern wurde bereits mehrfach im Stadtrat diskutiert. Für eine Sitzung im Sommer könnte das Thema in einer Grundsatzentscheidung nochmals behandelt werden, um die Weichen für die Zukunft endlich zu stellen. Es sollte technologieoffen diskutiert werden. Folglich könnten die elektronischen Funkwasserzähler erstmals im Frühjahr 2025 eingesetzt werden, da eine entsprechend lange Lieferzeit zu beachten wäre. Vorsorglich wurde ein höherer Haushaltsansatz von 50.000 € eingeplant, um noch eine Bestellung der Zähler, Hard- und Software im Jahre 2024 tätigen zu können.

HHSt. 8150.9580 – Planungskosten

Die Planungskosten betragen für das Haushaltjahr 2024 netto 5.000 €. Diese Summe beinhaltet Restkosten aus dem Haushaltsjahr 2023 in Höhe von 1.000 € (Ahornweg).

Einnahmen im Vermögensplan 2023

Aufgrund der geplanten Bautätigkeit lassen sich auf der Einnahmeseite Herstellungsbeiträge in Höhe von 80.000 € realisieren. Ein Großteil der Herstellungsbeiträge soll aus der Abrechnung des neuen Baugebiets Unterfeld kommen.

Bei den neuen Hausanschlüssen sind ca. 20.000 € zu vereinnahmen. Zur Finanzierung der weiteren Wassererschließung und der Versorgungsleitungen, die nicht über Herstellungsbeiträge gedeckt sind, ist bei HHSt. 8150.3780 und in der Haushaltssatzung eine Darlehensneuaufnahme in Höhe von 511.000 € einzustellen.

Finanzplan über die Jahre 2023 bis 2027

Der Finanzplan für die Jahre 2023 bis 2027 schließt in Einnahmen und Ausgaben mit 2.717.000 € ab. Nachdem im Finanzplan (mittelfristige Finanzplanung) die Haushaltsansätze des Vorjahres 2023 mit betrachtet werden müssen, ergibt sich bei den Einnahmen und Ausgaben ein völlig falsches Bild.

Im abgelaufenen Haushaltsjahr wurden viele Haushaltsansätze nicht vollständig ausgeschöpft, was zur Folge hat, dass diese im darauffolgenden Jahr nochmals veranschlagt wurden. Besonders wirkt es sich im Jahre 2023 bei der Haushaltsstelle 8150.9500 – Erweiterung des Rohrnetzes aus. Der Haushaltsansatz von 140.000 € wurde nahezu nicht angetastet. Lediglich 5.657 € wurden verbraucht. Ebenso wurde bei den Hochbauten (HHSt. 8150.9520, Ansatz: 445.000 €, Ist: 200.686 €) nur die Hälfe des Haushaltsansatzes ausgeführt. Über die Einnahmen und Ausgaben des Jahres 2024 wurde bereits im vorstehenden Vermögensplan ausführlich berichtet, so dass darauf nicht näher eingegangen werden muss.

Die Ergebnisse des Strukturgutachtens für die Wasserversorgung in Weißenhorn durch das Ingenieurbüro sollten im Laufe des Jahres 2024 vorgestellt werden. Dieses beinhaltet u. a. auch eine technische Bewertung unserer Anlagen, sowie die Erstellung einer Gefährdungs- und Netzanalyse. Es ist durchaus möglich, dass einige Veränderungen in den Wasserwerksgebäuden und technischen Anlagen vorgeschlagen werden, um die Trinkwasserversorgung auf einem hohen Niveau zu erhalten oder zu verbessern. Die Umsetzung der Vorschläge könnte sich auf die entsprechenden Haushaltsstellen ab dem Jahre 2025 mit höheren Ausgaben auswirken. Unabhängig von dieser Untersuchung wurden bereits in den letzten Jahren Sanierungsmaßnahmen, wie z. B. die Sanierung der Hochbehälter in Weißenhorn, als auch in Oberreichenbach angestoßen.

Um zukünftig in Punkto Wasserversorgung noch flexibler zu sein, sollte in den nächsten Jahren in eine Anlage für die Aufbereitung des Wassers im Tiefbrunnen IV (Birkenweg) investiert werden. Durch den Wegfall des aktuell notwendigen Mischungsverhältnisses könnten größere Mengen des Tiefbrunnenwassers im Birkenweg gefördert werden. Die wasserrechtliche Erlaubnis hierfür liegt bereits vor.

Die Nachfrage nach Bauland in Weißenhorn ist weiterhin sehr hoch. Daher ist im Finanzplan auch die Ausweisung von neuen Baugebieten zu beachten, welche insbesondere die Ansätze bei den Rohrnetzerweiterungen und Hausanschlüssen betreffen. Im Zuge der Verlegung der Fernwärmeleitung in Weißenhorn wäre auch der Austausch von alten Versorgungsleitungen zu prüfen.

Ausblick:

Die Eigenkapitalausstattung beträgt derzeit 59 % (Stand: 31.12.2021). Gegenüber dem Vorjahr hat sich diese nur marginal um 7 % verbessert und kann als gut bezeichnet werden.

Um die Leistungsfähigkeit des Städt. Wasserwerkes zu erhalten, wird der Finanzbedarf nach Vollendung der in den Rechnungsjahren 2024 vorgesehenen Baumaßnahmen überprüft und angepasst werden müssen. Die betriebliche Selbstfinanzierung (verbleibende ordentliche Abschreibungen = rd. 240.000 €) reicht aus, um die planmäßigen Darlehenstilgungen in Höhe von 83.000 € zu decken. Die Entwicklung der Darlehen ist der beiliegenden Aufstellung zu entnehmen.

Nach Abschluss der Sanierung des Hochbehälters in Oberreichenbach ist nun ein weiterer Meilenstein erreicht. Alle Anlagen sollten sich auf dem aktuellen Stand der Technik befinden. Altersbedingt werden auch in den nächsten Jahren sowohl kleinere Reparaturen, als auch größere Investitionen an Gebäuden und Technik zu tätigen sein. Ein weiteres Augenmerk sollte zudem auf dem Workflow liegen, der mit modernen Funkwasserzählern und Zählersoftware sowohl die Wasserwerksmitarbeiter, als auch das Verwaltungspersonal entlasten könnte.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde vorgestellt. Es schloss sich eine Diskussion an.

Bürgermeister Dr. Fendt dankte dem Werkleiter, Herrn Palige, für die sehr gute Darstellung des Wirtschaftsplans 2024. Herr Palige stehe für Fragen aus dem Gremium zur Verfügung.

Stadtrat Franz Josef Niebling ging darauf ein, dass seitens der Verwaltung Mittel für die Errichtung von PV-Anlagen an den städtischen Einrichtungen für die Wasserversorgung eingestellt worden seien. In einer Mail an die Verwaltung habe er dargestellt, dass die vielen Pumpen, die dort in Betrieb seien, sehr viel Strom benötigen. Mit PV-Anlagen könne man Kosten einsparen. Er fragte, ob es dazu bereits Ergebnisse gebe oder Ausschreibungen, da bereits alles untersucht wurde. Man müsse nur noch ausschreiben und projektieren.

Bürgermeister Dr. Fendt antwortete, dass sich darum der Klimaschutzmanager kümmern solle, der derzeit seitens der Verwaltung gesucht werde.

Stadtrat Herbert Richter meinte, dass sei eine Aufgabe des Gebäudemanagements, nicht des Klimaschutzmanagers, da zwei Seiten zu betrachten seien. Zum einen die Stromerzeugung und zum anderen müsse man auch die Pumpen selbst betrachten, z.B. die Thematik des Verbrauchs und das Alter der Pumpen. Man müsse in diesem Bereich das Einsparpotential untersuchen und in diesem Jahr den Austausch durch hocheffiziente Pumpen in Angriff nehmen.

Der Werkleiter, Herr Palige, informierte das Gremium, dass man in Grafertshofen bereits zwei Pumpen ausgetauscht habe.

Beschluss:

1. Der Bau- und Werkausschuss der Stadt Weißenhorn beschließt den Wirtschaftsplan des Städt. Wasserwerks Weißenhorn für das Haushaltsjahr 2024

a) Im Erfolgsplan mit einem Verlust in Höhe von 50.000 €

b) Im Vermögensplan die Einnahmen und Ausgaben mit je 801.000 €

2. Der Bau- und Werksausschuss empfiehlt dem Stadtrat, den Finanzplan des Städt. Wasserwerkes Weißenhorn für die Jahre 2023 mit 2027, der in Einnahmen und Ausgaben mit je 2.717.000 € abschließt, zu billigen.

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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4.

Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur planungsrechtlichen Sicherung des Ersatzneubaus eines Verbrauchermarktes, Herzog-Georg-Straße, Weißenhorn;

Beschlussfassung

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 08.01.2024, eingegangen im FB4 am 12.01.2024, begehrt der Antragsteller für die Grundstücke Flst.Nrn. 1746, 1750 und 1750/2, jeweils Gemarkung Weißenhorn, die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans.

Der bereits auf den Grundstücken bestehende Verbrauchermarkt (großflächiger Einzelhandel) soll abgebrochen und in nach Lage und Größe veränderter Form neu errichtet werden.

Der Bereich ist derzeit nicht überplant, d. h. es gilt § 34 BauGB. Der Flächennutzungsplan sieht dort gemischte Bauflächen vor. Normalerweise wird ein derartiger großflächiger Einzelhandel (Verkaufsfläche > 800 m²) planungsrechtlich über die Ausweisung eines Sondergebiets realisiert. Ob hier durch den grundsätzlich geschützten Bestand nach dem Abbruch etwas Anderes gilt und eine Baugenehmigung nach § 34 BauGB möglich wäre, ist fraglich.

Im aktuellen und wohl auch im fortzuschreibenden Regionalplan Donau-Iller ist der Bereich nicht als zentralörtlicher Versorgungsbereich definiert. Entsprechende Stellungnahmen der Stadt dies zu ändern und in dem Bereich auf Regionalplanebene großflächigen Einzelhandel zu ermöglichen, werden wohl im fortgeschriebenen Regionalplan keine Berücksichtigung finden.

Vor diesem Hintergrund hält die Verwaltung einen Neubau ohne ein vorgeschaltetes Bebauungsplanverfahren, in dem ggf. durch ein (Einzelhandels-)Gutachten die städtebauliche Integration des Bereichs gegenüber der höheren Raumordnung nachzuweisen wäre, für kritisch.

Es besteht daher zwischen den Eigentümern und der Verwaltung Einigkeit über das Erfordernis einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen, um den Neubau des Verbrauchermarktes planungsrechtlich abzusichern.

Es wird geprüft, ob der Bebauungsplan hier als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach §§ 13b, 12 BauGB aufgestellt werden kann.

Der Antragsteller hat sich bereit erklärt, alle im Zusammenhang mit der Durchführung des Verfahrens entstehenden Kosten, insbesondere die Kosten für die Planungsleistungen, Gutachten u. ä. zu übernehmen. Dies ist in einem städtebaulichen Vertrag (Durchführungsvertrag) zu regeln.

Diskussion:

Der Tagesordnungspunkt wurde vorgestellt. Es schloss sich eine Diskussion an.

Ergänzend zum Sachvortrag informierte Bürgermeister Dr. Fendt, dass man seitens der Verwaltung mit dem Antragsteller bereits im Gespräch sei. Der Antragsteller wolle marktgerecht umbauen. In Folge dessen könne zumindest die Verkaufsfläche etwas größer werden. Jetzt sei zu klären, ob man einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan oder einen Bebauungsplan erstelle. Da der zu überplanende Bereich an einer wesentlichen Achse liege, solle man in einem Konsensgespräch auch über die Erschließungssituation an dieser Stelle sprechen. Hier gehe es nicht nur darum, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, sondern aus unserer Sicht auch die Erschließungssituation neu zu ordnen. In dem Zusammenhang könne man auch das Problem mit einer Abbiegespur gleich mit lösen.

Stadtrat Dr. Jürgen Bischof sagte, dass die Fraktion der WÜW dieses Vorhaben sehr begrüße, da es sich um ein sehr wichtiges Nahversorgungsunternehmen für unsere Stadt handele. Man müsse bei der Planung auf ein gutes Verhältnis der Nutzfläche zum Flächenverbrauch achten. Aus Sicht der Fraktion solle deshalb eine mehrgeschossige Bebauung erfolgen. Nicht nur eingeschossig, wie das bisher immer üblich war. Über den Handelsflächen können weitere Gewerbeflächen oder Wohnflächen angelegt werden. Außerdem solle auch geprüft werden, wie der Flächenverbrauch für die Stellplätze möglichst geringgehalten werden könne oder ob zumindest die Stellplätze mit Photovoltaikmodule überdacht und somit zur Erzeugung von erneuerbarer Energie genutzt werden können. Der Fraktion sei natürlich bewusst, dass man solche Dinge nicht vorschreiben könne, aber man solle im Rahmen eines solchen Neubaus solche Überlegungen, die in der heutigen Zeit des Klimawandels sehr sichtig seien, mit einbeziehen. Sie möchten für den Beschlussvorschlag stimmen, aber noch einen Zusatz als vierten Punkt beantragen, um eine effiziente Bearbeitung zu ermöglichen. Punkt 4. solle lauten: Bei den Gesprächen mit dem Bauwerber und dem Planungsbüro sind Vertreter der Stadtratsfraktionen frühzeitig zu beteiligen. Das sei die Bitte der WÜW-Fraktion. So können Überlegungen, Ideen und Belange der Stadt auch gleich mit eingebracht werden. Der Wortbeitrag soll in das Protokoll aufgenommen werden.

Stadtrat Franz Josef Niebling sagte, dass das Gremium bei Bebauungsplänen, auch bei solchen, die vorhabenbezogenen seien, immer rechtzeitig eingebunden werde. Er denke, dass man da nicht extra einen Passus in den Beschluss einbauen müsse. Er sprach ebenfalls die Erschließung dieses Grundstückes an. Er sei selbst im Verkehrsausschuss des Kreistags und da war der bestehende Kreisel schon öfter ein Thema, auch in der Presse und in den sozialen Medien. Es wäre eine hervorragende Sache, wenn man mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan auch eine Möglichkeit finde, um an der Herzog-Georg-Straße in Richtung Autobahn einen Bypass zu errichten. Laut Berechnungen des Durchleitungsvermögens dieses Kreisels, wäre scheinbar aufgrund der Verkehrszählungen trotzdem eine Ampelschaltung leistungsfähiger, aber ein Kreisel sei einfach verkehrssicherer für die Autofahrer und anderen Verkehrsteilnehmer.

Bürgermeister Dr. Fendt ging auf die Onlinepetition zum Kreisverkehr ein. Die ihm vom Vertreter der Petition übergebenen Unterschriftenlisten wurden zuständigkeitshalber an das Straßenbauamt weitergeleitet. Das Straßenbauamt wurde von der Verwaltung zu einer Stadtratssitzung eingeladen, um die konkreten Planungen vorzustellen. Das werde in der Aprilsitzung möglich sein. In diese Sitzung könne auch gerne der Vertreter dieser Petition kommen. Ganz wichtig für die Entwicklung der Stadt sei es, an der Stelle ein Erschließungskonzept hinbekommen.

Stadtrat Bernhard Jüstel sprach die große Bedeutung dieses Marktes für die Stadt, aber auch die regionale Bedeutung an. Wichtig sei auch, den Neubau an das Radverkehrswegenetz anzubinden, da die Kunden auch mit dem Fahrrad kommen. Hier müsse eine Gesamtlösung geplant werden, die über die Planungshoheit der Stadt hinausgehe, zusammen mit dem Staatlichen Bauamt Krumbach, mit der Region und den benachbarten Kommunen.

Bürgermeister Dr. Fendt erläuterte, dass man bei allen Bebauungsplänen die Trägerbeteiligung habe. Es sei der richtige Weg, wie von Herrn Meyer, Leiter des Fachbereichs Planen und Bauen vorgeschlagen, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu machen, da ein Wesenselement eines solchen vorhabenbezogenen Bebauungsplans auch ein Erschließungskonzept beinhalte und nicht nur wie ein Angebotsbebauungsplan, einen Rahmen vorgebe.

Stadtrat Michael Schrodi ist der Ansicht, dass es nicht nötig und nicht förderlich sei, dass Vertreter des Bauausschusses bei den Gesprächen mit Bauwerber und Planungsbüro anwesend seien. Es sei ausreichend, wenn der Bauwerber die Bedingungen mit der Stadt kommuniziere und dem Bauausschuss zur Beratung vorlege. Dann können aus dem Gremium immer noch Ideen einfließen.

Bürgermeister Dr. Fendt sagte, die Umsetzung müsse schnell erfolgen, da der Supermarkt benötigt werde.

Stadtrat Dr. Jürgen Bischof erwiderte, dass es genau darum gehe, dass das Ganze effizient und möglichst schnell funktioniere. Es müsse immer im Bauausschuss behandelt werden. Daher sei es wichtig in Gesprächen frühzeitig die Dinge einzubringen, die dem Gremium wichtig seien, damit der Bauwerber wisse, worauf es uns ankomme. So habe man die Möglichkeit das Ganze möglichst effizient und gut zu gestalten.

Stadtrat Johannes Amann sagte, der Bereich sei eine zentrale Einfallstelle der Stadt Weißenhorn. Die jetzige Bebauung sei nicht besonders schön. Er glaube, der Bauausschuss trage hier eine Verantwortung, an der Stelle eine saubere und einem bestimmten Anspruch geltende Bebauung zu verwirklichen. Daher solle man bestimmte Auflagen machen und Vorgaben stellen. So sei es effizienter am Anfang mit in die Planung einzusteigen, damit der Bauwerber später nicht wieder umplanen müsse. Er denke, der Vorschlag sei schon wichtig, ihm früh genug Vorgaben zu machen, um das Vorhaben eher zu beschleunigen, als zu verzögern.

Stadtrat Thomas Schulz führte die Schritte bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes auf. Weiter sprach er den historischen Hintergrund des Bestandsgebäudes an. Jetzt habe man die Chance an der Stelle, zusammen mit dem Antragsteller, etwas Vernünftiges zu gestalten.

Bürgermeister Dr. Fendt schlug vor, über den von der Verwaltung ausgearbeiteten Beschlussvorschlag mit allen drei Punkten zusammen abzustimmen. Über den Antrag von Stadtrat Dr. Jürgen Bischof möchte er gesondert abstimmen.

Beschluss:

1. Dem Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB auf den Grundstücken Flst.Nrn. 1746, 1750 und 1750/2, jeweils Gemarkung Weißenhorn, zur planungsrechtlichen Sicherung des Ersatzneubaus eines bestehenden Verbrauchermarktes wird entsprochen.

2. Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Antragsteller einen städtebaulichen Vertrag iSv. §§ 12, 11 BauGB zu schließen. Dieser soll wenigstens die Übernahme der Kosten für die Planungsleistungen, Gutachten etc. sowie die Pflicht zur Durchführung des Vorhabens regeln.

3. Die Verwaltung wird ermächtigt, das Bauleitplanverfahren durchzuführen, insbesondere zunächst ein qualifiziertes Planungsbüro entweder selbst oder durch den Investor mit den erforderlichen Planungsleistungen zu beauftragen oder beauftragen zu lassen.

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

Danach wurde über den Antrag von Stadtrat Dr. Jürgen Bischof abgestimmt.

Beschluss:

„Bei den Gesprächen mit dem Bauwerber und dem Planungsbüro sind Vertreter der Stadtratsfraktionen frühzeitig zu beteiligen.“

Abstimmungsergebnis: 3:12

Der Beschluss wurde mit 12 Stimmen abgelehnt.

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5.

Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplans bzw. einer Ortsabrundungssatzung für das Flst.Nr. 1488/2 Gemarkung Biberachzell;

Beschlussfassung

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 30.08.2023, 27.11.2023 sowie 17.01.2024 begehrt der Antragsteller für das Grundstück Flst.Nr. 1488/2, Gemarkung Biberachzell, die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens bzw. alternativ die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung einer Ortsabrundungssatzung.

Der Antragsteller möchte so für das Baugrundstück Baurecht für bis zu 2 Wohngebäude erlangen.

Für das Baugrundstück hat der Antragsteller in 2023 bereits eine Bauvoranfrage für ein Wohngebäude gestellt. Die Verwaltung hat den Bereich damals als unbeplanten Innenbereich iSv. § 34 BauGB angesehen (und sieht dies im Übrigen immer noch so). Der Bauausschuss hat das Einvernehmen erteilt. Die untere Baurechtsbehörde hat die Bauvoranfrage jedoch negativ beschieden und ordnet den Bereich dem Außenbereich i.S.v. § 35 BauGB zu.

Ein geplantes Gespräch zwischen der Verwaltungsspitze und der Baujuristin des Landratsamtes hat wegen Terminschwierigkeiten und personellen Wechseln noch nicht stattgefunden. Dass die Baurechtsbehörde Ihre Auffassung dazu grundlegend ändert ist nach Auffassung der Verwaltung jedoch nicht zu erwarten. Baurecht auf dem Flurstück 1488/2 könnte daher nur durch Bauleitplanung geschaffen werden.

Die Verwaltung hat zwischenzeitlich (d. h. seit September 2023) mit dem Architekten des Antragstellers mehrere Gespräche über die angedachten Planungen auf dem Grundstück geführt und insbesondere den Vorschlag gemacht, doch auf dem großen Grundstück mehrere Bauplätze vorzusehen. Dem wurde seitens des Antragstellers nicht bzw. nur hinsichtlich eines 2. Bauplatzes entsprochen.

Die Verwaltung spricht sich aus den folgenden Gründen hier gegen eine Bauleitplanung aus:

Gemäß § 1 III BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch. Das Erfordernis einer städtebaulichen (Neu-)Ordnung setzt hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange voraus. D.h. Bauleitplanung muss zumindest auch der Allgemeinheit dienen. Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein.

Zudem sind im FB4 derzeit keine personellen Ressourcen für weitere Bebauungsplanverfahren vorhanden. Die laufenden Verfahren „C4 Diepold-Schwarz-Straße“, „Am Marktsteig 4. Bauabschnitt“, „Feldtörle“, das geplante Verfahren „Obere Straßäcker 2. Bauabschnitt“ sowie die Fortschreibung des Flächennutzungsplans lassen die gleichzeitige Durchführung weiterer Verfahren nicht zu.

Diskussion:

Bürgermeister Dr. Fendt schlug vor, den Tagesordnungspunkt zurückzustellen, um diesen Antrag in der Klausurtagung im Rahmen der Festlegung der Priorisierung zu besprechen. Man solle das Thema in ein Gesamtkonzept einarbeiten, was momentan von der Verwaltung geleistet werden könne und was nicht, mit dem Ziel eine Priorisierung für die Abarbeitung zu erstellen.

Abschließend ließ Bürgermeister Dr. Fendt über seinen Antrag zur Geschäftsordnung, den Beschluss heute zurückzustellen und den eingereichten Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes bzw. einer Ortsabrundungssatzung in der Klausurtagung zu besprechen und im Rahmen der Festlegung der Priorisierung einzuordnen, abstimmen.

Beschluss:

„Der Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplans bzw. einer Ortsabrundungssatzung für das Flst.Nr. 1488/2, Gemarkung Biberachzell, wird zurückgestellt und im Rahmen der Priorisierung abgearbeitet.“

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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6.

Antrag einer Privatperson auf Förderung im Rahmen der Denkmalpflege;

Beschlussfassung

Sachverhalt:

Der Antragsteller plant das in seinem Eigentum stehende Gebäude Gasthof Adler, Babenhauser Straße 12, Weißenhorn, OT Bubenhausen zu sanieren. Bei dem Gebäude handelt es sich um ein Baudenkmal. Es befindet sich zudem im Bereich des Ensembleschutzes Babenhauser Straße. Die Sanierung erfolgt in enger Abstimmung mit der unteren Denkmalschutzbehörde am Landratsamt sowie mit dem bayerischen Landesamt für Denkmalpflege.

Für die denkmalschutzgerechte Sanierung entsteht dem Antragsteller im Rahmen der Sanierung ein vom Landesamt für Denkmalschutz errechneter und bestätigter denkmalpflegerischer Mehraufwand von rund 315.000€. Die Verwaltung hat die Richtigkeit der Angaben durch Rücksprache mit dem Landesamt für Denkmalpflege überprüft.

Der Antragsteller hat einen Förderantrag beim Bezirk Schwaben gestellt (vgl. dazu das Schreiben des Bezirks gemäß Anlage 1).

Die Richtlinien des Bezirks Schwaben zur Förderung der Denkmalpflege sehen vor (Ziff. IV Nr. 4), dass eine Förderung durch den Bezirk nur dann erfolgt, wenn auch die Gemeinde und der Landkreis sich in gleicher Höhe beteiligen. Die Förderung des Bezirks beträgt maximal 10% des denkmalpflegerischen Mehraufwands.

Nach Aussage der unteren Denkmalschutzbehörde am Landratsamt hat der Landkreis 10% zugesagt. Die Verwaltung schlägt daher vor, ebenfalls 10% zu zusagen. Dies entspräche einem Betrag von 31.500€.

Städtische Förderrichtlinien im Bereich Denkmalförderung gibt es nicht. Es handelt sich daher um eine Einzelfallentscheidung. Auf der dafür vorgesehenen Haushaltsstelle 6100.9870 (Investive Zuschüsse an priv. Träger von Sanierungsmaßnahmen) sind für das Haushalsjahr 2024 ausreichend Mittel eingestellt.

Die Verwaltung befürwortet eine solche Förderung. Der z.B. geplante barrierefreie Ausbau des Erdgeschosses dient dem Fortbestand des Gasthauses. Der Antragsteller betont, dass der Baukörper und insbesondere der Charme der Wirtschaft erhalten bleiben soll. Eine denkmalgerechte Sanierung kommt daher auch der Allgemeinheit zugute.

Die beantragte Förderung würde einem Objekt im Bereich des „Kommunalen Denkmalkonzepts Ensemble Bubenhausen“ zugutekommen und vielleicht dazu beitragen, bei den betroffenen Grundstückseigentümern mehr Akzeptanz für die den Denkmalschutz zu erreichen (fordern und eben auch fördern).

Diskussion:

Der vom nichtöffentlichen in den öffentlichen Teil der Sitzung verschobene Tagesordnungspunkt wurde von Bürgermeister Dr. Fendt erläutert. Es schloss sich eine Diskussion an.

Bürgermeister Dr. Fendt und das Gremium sehen das Vorhaben sehr positiv und als eine tolle Entwicklung für Bubenhausen. Daher müsse man auf jeden Fall den Zuschuss gewähren. Der Landkreis gebe ebenfalls 10 % dazu. Die Gaststätte werde auch sehr gut von der Allgemeinheit angenommen. An solchen Fällen sehe man, dass das KDK doch ganz gut sei und könne als Anreiz für weitere Bürger dienen.

Stadtrat Andreas Ritter erklärte, dass dieses Gebäude unter Denkmalschutz stehe und daher größere Auflagen habe als die anderen nur im Ensembleschutz liegenden Gebäude entlang der Babenhauser Straße. Deshalb solle man hier der Förderung zustimmen.

Beschluss:

„Dem Antrag auf Förderung i.H.v. maximal 31.500€ (entspricht 10% des denkmalpflegerischen Mehraufwands) anlässlich der denkmalgerechten Sanierung des Gebäudes Babenhauser Straße 12, Weißenhorn, OT Bubenhausen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass der Landkreis Neu-Ulm und der Bezirk Schwaben in gleicher Höhe fördern.“

Abstimmungsergebnis: 15:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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7.

Anfragen der Stadträte

7.1.

Anfrage Stadtrat Herbert Richter

Stadtrat Herbert Richter bedankte sich für die Bekanntgaben hinsichtlich der Kleinschwimmhalle. Es sei erfreulich zu hören, dass es da vorangehe, das Büro schon aktiv sei und entsprechende Untersuchungen durchgeführt habe und jetzt noch weitere erfolgen sollen. Er bitte um eine zeitnahe Rückmeldung über die Ergebnisse, damit man abschätzen könne, welche Maßnahmen erforderlich seien und wie der Zeitrahmen aussehe. Er denke, es sei ganz wichtig, dass für die kommende Saison die Schwimmhalle wieder zur Verfügung stehe. Von daher müsse man möglichst schnell in die Umsetzungsphase kommen

Bürgermeister Dr. Fendt antwortete, dass das auch der Grund für eine öffentliche Bekanntgabe gewesen sei. Der Verwaltung sei sehr wohl bewusst, dass viele Bürger darauf warten. Sobald Ergebnisse vorliegen, werde das Gremium informiert.

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7.2.

Anfragen Stadtrat Gunther Kühle

Stadtrat Gunther Kühle gab eine an ihn herangetragene Anfrage verschiedener Bürger ein, die sich auf den Bahnhof in den Sommermonaten beziehen. Bei längeren Wartzeiten gebe es kaum schattige Plätze am Bahnhof, wo man sich aufhalten könne, wenn es sehr heiß sei. Auch biete das große Dach über dem Busbahnhof relativ wenig Schattenfläche. Er fragte nach, ob eine Möglichkeit gebe, dieses kleine Häuschen, was am Bahnsteig stehe, in irgendeiner Weise zu beschatten, vielleicht auch mit einer Begrünung etwas Schatten am Bahnsteig zu generieren.

Bürgermeister Dr. Fendt sagte eine Weitergabe und Bearbeitung des Sachverhalts zu.

Seine zweite Anfrage betreffe die Josef-Holl-Straße. Gleich zu Beginn der Josef-Holl-Straße sei ein kleiner Metallschachtdeckel gebrochen. Er wisse nicht ob darunter Wasser oder Gas sei. Da sei ein Loch ausgebrochen. Es könne gefährlich werden, wenn dort jemand mit einem schmalen Reifen darüberfahre.

Bürgermeister Dr. Fendt sagte, er gebe der Verwaltung die Anfrage weiter.