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| 1.1. | Rückmeldung zur Anfrage Stadtrat Dr. Bischof vom 13.10.2025 |
Einige der angesprochenen Punkte der Anfrage vom 13.10.25 können bereits beantwortet werden.
Zu Pkt. 2)
Das Geländer über den Osterbach in Verlängerung der Baumgartenstraße wurde durch den Bauhof erneuert.
Zu Pkt.3)
Die offene Asphaltfläche, wegen eines Wasserleitungsrohrbruches in der Johann-Baptist-Straße, konnte zwischenzeitlich verschlossen werden. Für Reparaturen von Rohrbrüchen müssen hin und wieder mehrere Firmen beauftragt werden. Bei Rohrbrüchen wird i.d.R. auf Firmen zurückgegriffen, welche eine anstehende Reparatur umgehend ausführen können. Einige dieser Firmen sind nicht in der Lage Asphaltarbeiten auszuführen, weshalb die Straßenwiederherstellung an eine weitere Firma vergeben werden musste.
Zu Pkt.4)
Im Stadtgebiet bzw. in den Stadtteilen weisen einige Straßen einen schlechten Zustand auf bzw. sind noch gar nicht ausgebaut (Beim Gottesacker, Emershofer Straße, Staffelmahdstraße usw.) In den letzten Jahren wurden einige Straßen (Buchenweg, Jos. Haydn Straße, Schlesierweg, Ahornweg usw.) erneuert. Dies soll auch in den Folgejahren erfolgen. Unsere Straßen werden von einem „Straßentrupp“ des Bauhofes regelmäßig kontrolliert und „gefährliche Stellen“ möglichst zeitnah beseitigt. Unfälle entstehen meist aus Unaufmerksamkeit oder nicht angepasster Geschwindigkeit und verursachen dadurch keine automatische Haftung durch die Stadt.
Zu Pkt.5)
Der Zustand der Günzburger Straße, wie auch von anderen z.B. Altvaterweg, Metzgerweg usw. ist der Verwaltung bekannt. Diese Straßen müssen zeitnah in das Bauprogramm aufgenommen und erneuert werden. Hier ist auch immer zu prüfen, ob bereits eine Wärmeleitung hergestellt wurde, damit keine neuen Straßen aufgerissen werden müssen.
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| 2.1. | Antrag auf Baugenehmigung: Anbau einer Außentreppe und Gestaltung eines neuen Eingangsbereichs an einem bestehenden Wohnhaus, Untere Mühlstraße, Weißenhorn |
| BA 1/2026 |
Sachverhalt:
Mit dem am 23.12.2025 eingegangenen Antrag auf Baugenehmigung begehrt die Antragstellerin die Genehmigung zum Anbau einer Außentreppe und eines Eingangsbereichs an ein bestehendes Wohnhaus in der Straße „Untere Mühlstraße” in Weißenhorn.
Geplant ist der Bau einer Außentreppe am Gebäudeeck (west- und nordseitig) mit zwei separaten Zugängen im Obergeschoss.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Vergnügungsstätten im Innenstadtbereich“. Dieser setzt in dem Bereich des Baugrundstücks ein Mischgebiet (MI) gemäß § 6 BauNVO fest. Demnach sind eine Werkstatt und Wohnnutzung grundsätzlich zulässig. Im Übrigen beurteilt sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB. Das Vorhaben muss sich nach dem Maß der Nutzung in die Umgebung einfügen.
An der Kubatur des Gebäudes ändert sich nichts. Das Gebäude fügt sich somit weitern nach Maß der Nutzung ein.
Die Treppenanlage ermöglicht augenscheinlich eine intensivierte Wohnnutzung im OG des Bestandsgebäudes.
Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen zu erteilen.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird erteilt.“
Abstimmungsergebnis: 14:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.2. | Antrag auf Baugenehmigung: Umbau und Sanierung des Mehrfamilienhauses (Aufstockung des DG), Anbau von 2 Balkonen im OG und DG mit Außentreppe; Friedrich-Silcher-Straße; Weißenhorn |
| BA 2/2026 |
Sachverhalt:
Mit dem am 05.01.2026 eingegangenen Antrag auf Baugenehmigung begehrt der Antragsteller die Genehmigung zum Umbau und Sanierung eines Mehrfamilienhauses in der Friedrich-Silcher-Straße in Weißenhorn.
Geplant ist die Sanierung und Aufstockung des Bestandsgebäudes auf 3 Vollgeschosse sowie der Anbau eines Windfangs.
Die Grundfläche des Bestandsgebäudes bleibt unverändert. Die Firsthöhe soll jedoch von derzeit etwa 9 m auf rund 11,80 m angehoben werden. Vorgesehen ist ein Satteldach mit einer Neigung von 25 Grad. Das Gebäude wird mit neuen Balkonen ausgestattet. Im Obergeschoss ist ein Balkon mit einer Fläche von ca. 14 m² geplant, im Dachgeschoss ein weiterer mit ca. 28 m². Beide Balkone werden über eine außenliegende Rondeltreppe vom Erdgeschoss bis zum Dachgeschoss erschlossen. Auf der Ostseite ist zudem ein überdachter Eingangsbereich (Windfang) mit einer Größe von ca. 2 × 5,50 m vorgesehen.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „B“. Festgesetzt ist an der Stelle des Baugrundstücks ein allgemeines Wohngebiet.
Für das geplante Vorhaben sind Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.
Der Bebauungsplan setzt 2 Vollgeschosse zwingend und zugleich maximal fest. Geplant sind 3 Vollgeschosse. Durch das relativ flach geneigte Dach entsteht keine Höhenentwicklung die Gebietsunverträglich wäre. Östlich grenzt eine Bebauung mit Geschosswohnungsbau an, welcher bis zu 5 Stockwerke umfasst.
In der Planzeichnung ist ein Baufenster festgesetzt. Der geplante Windfang soll jedoch außerhalb des Baufensters errichtet werden, wodurch die Baugrenze um ca. 2 m überschritten wird. Aufgrund der untergeordneten Größe und der offenen Bauweise ist diese Überschreitung des Baufensters vertretbar.
Nach den vorgelegten Berechnungen werden die GRZ / GFZ eingehalten.
Die notwendigen Stellplätze für KfZ werden auf dem Baugrundstück dargestellt.
Das Vorhaben wurde im Vorfeld mit der Verwaltung abgestimmt. Die Verwaltung begrüßt das Vorhaben des Bauwerbers. In Weißenhorn und Umgebung fehlt es weiterhin an bezahlbarem Wohnraum. Der Bauherr plant ein Mehrgenerationenwohnen in dem Gebäude.
Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen zu erteilen.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine Diskussion an.
Stadtrat Dr. Bischof merkte an, dass in der Fraktion ausführlich über das Vorhaben beraten worden sei. Man wolle das Einvernehmen nicht erteilen. Im Bebauungsplan seien zwei Vollgeschosse zwingend vorgegeben, und Abweichungen seien nicht zulässig. Das Gebäude werde etwa drei Meter höher als bisher, was für die tieferliegenden Nachbarn eine deutliche Veränderung darstelle. Alle anderen Gebäude im Baugebiet wiesen die vorgeschriebenen zwei Vollgeschosse auf. Das Gebäude solle daher in der bisherigen Höhe belassen werden. Zudem stelle er sich die Frage, ob das Einverständnis der Nachbarn vorliege.
Der Leiter des Fachbereichs 4, Herr Meyer, antwortete, dass keine entsprechenden Unterschriften vorlägen.
Stadtrat Kühle merkte an, dass er das Bauvorhaben begrüße. Es handle sich um eine sehr sinnvolle Nachverdichtung und Aufwertung für den Bereich. Ein älteres Haus mit guter Bausubstanz könne so aufgewertet werden, dass es für mehrere Generationen nutzbar sei. Auch bei einer größeren Höhe des Gebäudes gebe es für die Nachbarschaft keinerlei Beeinträchtigung. Er begrüße die sinnvolle Nutzung ausdrücklich.
Stadtrat Schulz stimmte Stadtrat Kühle in allen Punkten zu. Eine Frage die sich ihm stelle sei, ob es die „Grundzüge des Bebauungsplans“ noch gebe.
Bürgermeister Dr. Fendt erwiderte, dass es diese noch gebe.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird erteilt.“
Abstimmungsergebnis: 12:2
Der Beschluss wurde mit 12 Stimmen angenommen.
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| 2.3. | Antrag auf Baugenehmigung: Sanierung eines Einfamilienhauses (Erweiterung der Räumlichkeiten im EG und OG); Rückbau des Daches und Neubau eines Satteldaches mit zwei Flachdach-Gauben; Rückbau der Garage und Neubau einer Garage mit Abstellraum; Gräfin |
| BA 3/2026 |
Sachverhalt:
Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 05.01.2026, begehren die Antragsteller die Genehmigung zur Sanierung eines Einfamilienhauses inklusive der Erweiterung der Räumlichkeiten sowie Rückbau der Garage und deren Neubau auf dem Baugrundstück an der Gräfin-Euphemia-Straße in Weißenhorn.
Der wesentliche Teil des Baugrundstücks befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans. Lediglich ein ca. 5,50 m breiter Streifen an der südlichen Grenze des Baugrundstücks befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Blumenviertel“. Somit richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB, d.h. das geplante Vorhaben muss sich nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung einfügen.
Hinsichtlich der Art der zulässigen Nutzung ist anhand der umgebenden Bebauung von einem faktischen allgem. Wohngebiet (WA) iSv. § 4 BauNVO auszugehen, Wohnbau ist somit zulässig.
Geplant ist die Sanierung des Einfamilienhauses. Zudem ist eine Gebäudeerweiterung im Untergeschoss, Erdgeschoss (ca. 1,50 m) auf der Westseite und eine auskragende Baukörpererweiterung im Obergeschoss auf der Südseite vorgesehen. Das Gebäude hat eine Grundfläche von ca. 10,60 x 10 m. Es ist geplant, das Dach zurückzubauen und ein Satteldach mit einer Firsthöhe von ca. 9 m mit zwei Flachdach-Gauben zu errichten.
Das Maß der baulichen Nutzung bildet sich wie folgt ab: Nachdem die zulässige GRZ / GFZ hier nicht durch einen Bebauungsplan festgesetzt wird, gelten nach § 17 BauNVO folgende Orientierungswerte, eine Grundflächenzahl GRZ von 0,4 sowie eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,2. Mit Nebenanlagen kann die GRZ um bis zu 50 % überschritten werden.
Für das geplante Bauvorhaben gibt der Bauwerber eine GRZ I von 0,34 und eine GRZ I + II von 0,75 an. Der Verwaltung ist in der vorliegenden Berechnung jedoch aufgefallen, dass hier die Garage zweimal zur Berechnung der GRZ herangezogen wurde. Nach Korrektur beträgt die in Anspruch genommene GRZ I ca. 0,34 und die GRZ I + II 0,66 somit wird die GRZ gesamt minimal mit 0,06 überschritten. Die GFZ wird eingehalten. Aus Sicht der Verwaltung bestehen gegen diese Abweichung keine Bedenken.
Geplant ist eine Auskragung des Gebäudes in südlicher Richtung. Diese ragt um ca. 0,5 m in die im Bebauungsplan „Blumenviertel” festgesetzte Bauverbotszone (öffentliche Verkehrsfläche). Nachdem die Gräfin-Euphemia-Straße bereits eine Breite von ca. 7,60 m aufweist und bis zum Bestandgebäude noch ein Raum von ca. 6 m verbleibt, sieht die Verwaltung keine Bedenken gegen die Erteilung der erforderlichen Befreiung.
Die notwendigen Stellplätze für Kfz werden auf dem Baugrundstück dargestellt.
Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen zu erteilen.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird erteilt.“
Abstimmungsergebnis: 14:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.4. | Antrag auf Baugenehmigung: Errichtung eines Batteriespeichers, Wechselrichtern, Transformatoren sowie Übergabestationen; Benzstraße, Weißenhorn |
| BA 6/2026 |
Sachverhalt:
Die Antragstellerin beantragt mit Eingang vom 13.01.2026 die Baugenehmigung für die Errichtung eines Batteriespeichers an der Benzstraße in Weißenhorn.
Geplant ist die Errichtung eines Batteriespeichersystems, das aus sechs Batteriecontainern und drei Wechselrichtermodulen besteht. Die geplanten Container/Module weisen eine Fläche von ca. 6 x 2,40 m auf und werden durch eine kompakte Übergabestation (6 x 3m) mit dem Netzbetreiber verbunden. Diese Betriebseinheit hat eine Höhe von ca. 3m.
Entlang der West-, Süd- und Ostseite ist eine rund vier Meter hohe Schallschutzwand geplant. Die Anlage soll in die Landschaft eingebunden werden. Zu diesem Zweck ist im Bereich um die Speicheranlage eine Heckenbepflanzung geplant.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „E 6.3 - Unterer Eschach“. Festgesetzt ist dort ein Industriegebiet (GI). Ein Batteriespeichersystem ist dort zulässig.
Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen werden eingehalten.
Das betreffende Baugrundstück grenzt unmittelbar an das Umspannwerk an.
Die Prüfung der sicherheitsrelevanten Aspekte sowie der bauordnungsrechtlichen Anforderungen für die geplante Batteriespeicheranlage obliegt der Baurechtsbehörde.
Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen zu erteilen.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine kurze Diskussion an.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird erteilt“.
Abstimmungsergebnis: 13:1
Der Beschluss wurde mit 13 Stimmen angenommen.
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| 2.5. | Antrag auf Baugenehmigung: Rückbau EG und DG des bestehenden Wohnhauses, Neubau eines Wohnhauses auf bestehendem Kellergesch oss mit insg. drei Wohneinheiten und Errichtung von Stellplätzen, St.-Johannis-Straße, Weißenhorn |
| BA 7/2026 |
Sachverhalt:
Die Antragsteller beantragen mit Eingang vom 13.01.2026 die Baugenehmigung für den Rückbau ihres bestehenden Wohnhauses (EG+DG) und den Neubau für insgesamt 3 Wohnungen und Errichtung von 5 Stellplätzen auf dem Baugrundstück an der St.-Johannis-Straße in Weißenhorn.
Geplant ist der Rückbau des bestehenden Gebäudes bis zur Kellerdecke. Das vorhandene Kellergeschoss, das überwiegend als Wohnraum genutzt wird, bleibt vollständig erhalten und wird im Zuge der Maßnahme energetisch ertüchtigt. Auf dem Kellergeschoss ist der Neubau eines Wohngebäudes (ca. 14 x 14 m) mit zwei Vollgeschossen vorgesehen, sodass insgesamt drei Wohneinheiten entstehen mit 5 geplanten Stellplätzen. Das Satteldach ist mit einer Dachneigung von 25 Grad geplant. Die Gebäudehöhe beträgt ca. 8,30 m. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „A4-Ost Mittlere St.-Johannis-Straße“.
Zentrale Festsetzungen sind:
| - | 1 Vollgeschoss |
| - | GRZ von 0,4 |
| - | GFZ von 0,5 |
| - | Satteldach 28-35 Grad |
| Das Bauvorhaben benötigt 3 Befreiungen vom Bebauungsplan: | |
| 1. | Das Bauvorhaben umfasst zwei Vollgeschosse (EG, OG). Der Bebauungsplan setzt ein Vollgeschoss verbindlich fest. Hinsichtlich der Höhenentwicklung fügt sich das geplante Gebäude in die direkte Umgebung ein. In der näheren Umgebung befinden sich Gebäude mit drei Vollgeschossen, die in ihrer Gesamthöhe über dem geplanten Baukörper liegen. |
| 2. | § 4 I der textlichen Festsetzungen i. V. m. der Planzeichnung schreibt für den Bereich des Baugrundstücks ein Satteldach mit einer Neigung von 28 bis 38 Grad vor. Das geplante Gebäude soll jedoch ein Satteldach mit einer Neigung von 25 Grad erhalten. Da die Dachform als klassisches Satteldach klar erkennbar bleibt, wird die gestalterische Grundkonzeption des Bebauungsplans weiterhin gewahrt. Ein zur Südseite hin gelegener Gebäudeteil soll ein ca. 5 x 3,50 m großes, begrüntes Flachdach erhalten. Die Verwaltung ist der Auffassung, dass sowohl die geplante Dachneigung als auch das abgesetzte Flachdach vertretbar sind. Da das Satteldach des Gebäudes den größeren Teil des Gebäudedaches ausmacht, das Flachdach lediglich eine funktionale Ergänzung darstellt, ist die Abweichung städtebaulich vertretbar. |
| 3. | Gemäß Bebauungsplan ist für den Bereich des Grundstücks eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,5 festgesetzt. Der Bauwerber gab an eine GFZ von 0,42 in Anspruch zu nehmen. Bei der Berechnung der GFZ wird die im Kellergeschoss vorhandene Wohnung nicht berücksichtigt. Da es sich hierbei um Aufenthaltsräume handelt, sind diese gemäß § 20 BauNVO i. V. m. § 2 Abs. 7 BauNVO der Geschossfläche zuzurechnen. Tatsächlich werden somit 0,62 in Anspruch genommen. Trotz der rechnerischen Erhöhung der Geschossfläche und der zwei Vollgeschosse fügt sich das Gebäude in die Umgebungsbebauung ein, da die Höhenentwicklung und die äußere Erscheinung nicht über das ortsübliche Maß hinausgehen. Die Verwaltung sieht die Überschreitung des Grenzwerts um 0,12 somit als vertretbar an. |
Den vorgelegten Berechnungen zufolge wird die Grundflächenzahl (GRZ) eingehalten.
Die Notwendigen Stellplätze für KfZ werden auf dem Baugrundstück dargestellt.
Die Verwaltung begrüßt das Vorhaben. In Weißenhorn und Umgebung besteht nach wie vor ein erheblicher Bedarf an bezahlbarem Wohnraum.
Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen zu dem Vorhaben zu erteilen.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird erteilt“.
Abstimmungsergebnis: 14:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 3. | Fachbereich 4: Vergabe Beetpflege für die Jahre 2026 und 2027 |
| BA 8/2026 |
Sachverhalt:
Nachdem die Beetpflege im Jahr 2025 für ein Jahr vergeben wurde, musste die Beetpflege für das Jahr 2026 und 2027 neu vergeben werden. Die Leistungen wurden beschränkt ausgeschrieben, aufgeteilt in 4 Lose (1. Los Flächen der Stadt Weißenhorn 2026, 2. Los Flächen der Stadt Weißenhorn 2027, 3. Los Flächen der Mittelschule Weißenhorn 2026 und 4. Los Flächen der Mittelschule 2027). Es wurden 6 Firmen für die Ausschreibung angefragt, wovon letztlich 3 Firmen ein Angebot für jeweils alle Lose abgegeben haben.
Folgende Angebote wurden eingereicht:
| Los 1 | Los 2 | Los 3 | Los 4 | Gesamt |
| Firma 1 | 56.205,81 € | 56.163,29 € | 1.996,77 € | 1.996,77 € | 116.362,64 € |
| Firma 2 | 66.001,93 € | 66.179,71 € | 2.127,21 € | 2.127,21 € | 136.436,06 € |
| Firma 3 | 220.330,11 € | 220.613,92 € | 9.548,92 € | 9.548,92 € | 460.041,87 € |
Die Firma 1 ist bei allen Losen die mindestbietende Firma. Die Firma 1 ist aus Sicht der Verwaltung auch geeignet die zu beauftragende Leistung auszuführen.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.
Beschluss:
Die mindestbietende Firma 1 soll für die Beetpflege auf den Flächen der Stadt Weißenhorn (Los 1 und Los 2) im Wert von 112.369,10 € für die Kalenderjahre 2026 und 2027 beauftragt werden.
Abstimmungsergebnis: 14:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 4. | Detailuntersuchung Altdeponie "bei den Kiesgruben", Ausschreibung für die Bohrung und Messstellen |
| BA 9/2026 |
Sachverhalt:
Bei der Altdeponie „bei den Kiesgruben“ steht nach der Vergabe der geophysikalischen Messungen nun die Ausschreibung für die Bohrungen und Messstellen an. Die Kostenschätzung liegt bei dieser Ausschreibung bei brutto 52.000,00 € und somit im Zuständigkeitsbereich vom 1. Bürgermeister. Die Gesamtauftragssumme für die Detailuntersuchung liegt bei brutto 115.000,00 €.
Der Sachverhalt wird dem Gremium zur Kenntnis vorgelegt, das Submissionsergebnis wird dem Bauausschuss nach erfolgter Ausschreibung zur Kenntnis vorgelegt.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde dem Gremium am Sitzungsabend als Tischvorlage vorgelegt und erläutert. Es schloss sich eine Diskussion an.
Stadtrat Schulz fragte an, ob es Nutzungsmöglichkeiten für derartige Grundstücke gebe, da diese derzeit brachlägen. Er habe gefragt, ob beispielsweise alternative Energien dort möglich seien.
Bürgermeister Dr. Fendt erwiderte, dass dies möglich sei. Es sei bereits erwogen worden, dort Photovoltaikanlagen anzusiedeln. Solche Flächen seien hierfür sehr gut geeignet.
Stadtrat Dr. Bischof merkte an, dass er bei einem Vortrag des Umweltministers Glauber anwesend gewesen sei, bei dem mitgeteilt worden sei, dass eine Kostenübernahme bei Ausgaben über 100.000 € nicht erfolge.
Bürgermeister Dr. Fendt erwiderte, dass die entsprechenden Schreiben allen Stadtratsmitgliedern zugesandt würden.
Beschluss:
„Die Verwaltung wird ermächtigt, die Ausschreibung für die Bohrungen und Messstellen durchzuführen und die Leistung zu vergeben.“
Abstimmungsergebnis: 14:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 5.1. | Anfrage Stadtrat Dr. Bischof |
Stadtrat Dr. Bischof führte am Sonntag ein Gespräch mit Bürgern in Attenhofen.
In diesem Rahmen seien zwei Punkte angesprochen worden, die er weitergeben wolle.
In der Römerstraße in Attenhofen seien die Kanaldeckel, die früher zu tief gelegen hätten, nun zu hoch. Es werde um Prüfung und Abhilfe gebeten.
An der Staatsstraße werde der Randstein mit einer Kehrmaschine gereinigt; Gras und Unkraut würden dadurch jedoch nicht entfernt. Für die Einwohner stelle die Entfernung eine erhebliche Gefährdung durch den Verkehr dar. Es werde gefragt, ob es hierfür eine Lösung gebe.
Er sprach nochmals den Zustand der Günzburger Straße an. Die Reparatur müsse unabhängig von der Verlegung der Wärmeleitung erfolgen, da gravierende Schäden vorlägen. Er fragte an, wann diese Maßnahme konkret geplant sei.