Stadt Zeil a.Main
über die Festsetzung und Entrichtung der Hundesteuer
für das Kalenderjahr 2025
Das Halten eines über vier Monate alten Hundes in der Stadt Zeil a.Main und ihren Stadtteilen unterliegt der Hundesteuersatzung der Stadt Zeil a.Main. Personen, die einen über vier Monate alten Hund halten, sind verpflichtet, das Tier, soweit noch nicht geschehen, unverzüglich im Steueramt des Rathauses, Zimmer-Nr. 9, anzumelden.
Nach der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Zeil a.Main vom 08.10.1980 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 01.03.2012 beträgt der Steuersatz
• für den ersten und jeden weiteren Hund — 40 Euro/Jahr
• für einen Kampfhund — 246 Euro/Jahr
Diese Steuersätze gelten auch für das Kalenderjahr 2025. Es wird für das Jahr 2025 gegenüber allen Hundehaltern, die bereits für das Kalenderjahr 2024 zur Hundesteuer veranlagt wurden, auf die Erteilung eines Hundesteuerbescheides verzichtet und die Steuer durch diese Öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Die Steuer wird zum 1. April 2025 mit dem Gesamtbetrag fällig.
Für die Steuerschuldner treten mit dem Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Bescheid 2025 zugegangen wäre. Auf den Hinweis im letzten Hundesteuerbescheid, dass für die Folgejahre die Hundesteuer in gleicher Höhe zu entrichten ist, wird ebenfalls hingewiesen.
Wir bitten die entsprechenden Beträge jeweils zu der Fälligkeit fristgerecht zu bezahlen, damit Ihnen bei verspäteter Zahlung keine unnötigen Kosten entstehen. Wenn Sie uns ein SEPA-Mandat erteilt haben, wird die Steuer zu genannter Fälligkeit von Ihrem Konto abgebucht.
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird
ist der Widerspruch einzulegen bei
Stadt Zeil a.Main, Marktplatz 8, 97475 Zeil a.Main.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird
ist die Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg
Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg
zu erheben.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
[Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:] Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.