Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), hat die Stadtverordnetenversammlung am 25.01.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird
im Ergebnishaushalt
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| im ordentlichen Ergebnis |
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 20.883.337 EUR |
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| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 21.170.535 EUR |
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| mit einem Saldo von — - 287.198 EUR |
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| im außerordentlichen Ergebnis |
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 0 EUR |
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| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 0 EUR |
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| mit einem Saldo von — 0 EUR |
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| mit einem Fehlbedarf von — 287.198 EUR, |
im Finanzhaushalt
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| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen |
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| aus laufender Verwaltungstätigkeit auf — 857.849 EUR |
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| und dem Gesamtbetrag der |
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| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 874.227 EUR |
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| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 4.235.885 EUR |
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| mit einem Saldo von — - 3.361.658 EUR |
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| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 2.800.000 EUR |
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| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 377.785 EUR |
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| mit einem Saldo von — 2.422.215 EUR |
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| mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von — 81.594 EUR |
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2023 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 2.800.000 EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2023 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 2.743.865 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 4.000.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 nach § 25 Abs. 2 Grundsteuergesetz bzw. § 16 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz in der von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Breuberg am 14.12.2022 beschlossenen Hebesatzsatzung wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | |||
| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf — 332 % | |||
| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf — 480 % | |||
| 2. | Gewerbesteuer auf — 380 % | |||
Insofern haben die Angaben der Steuersätze an dieser Stelle nur nachrichtliche Bedeutung.
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans am 25.01.2023 beschlossene Stellenplan.
§ 8
| 1) | Die zahlungswirksamen Aufwendungen eines Budgets sind nach § 20 Abs. 1 GemHVO gegenseitig deckungsfähig. Davon ausgenommen werden die Personal- und Versorgungsaufwendungen sowie nach § 20 Abs. 4 GemHVO die Mittel für Fraktionen und Verfügungsmittel. Das Gleiche gilt für zahlungsunwirksame Aufwendungen entsprechend (§ 20 Abs. 2 GemHVO). |
| 2) | Die Ansätze für zahlungswirksame Personal- und Versorgungsaufwendungen werden nach § 20 Abs. 2 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Das Gleiche gilt für zahlungsunwirksame Personal- und Versorgungsaufwendungen. |
| 3) | Zahlungswirksame Mehrerträge können nach §19 Abs. 2 GemHVO für Mehraufwendungen in den jeweiligen Teilhaushalten verwendet werden. Dies gilt nicht für Steuern, allgemeine Zuweisungen und Umlagen. |
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 103 Abs. 2, § 102 Abs. 4 und § 105 Abs.2 HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu der Festsetzung im § 2, § 3 und § 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Hiermit erteile ich folgende Genehmigungen:
| a) | zu der Festsetzung des in § 2 der Haushaltssatzung vorgesehenen Gesamtbetrags der Kreditaufnahmen in Höhe von 2.800.000 € (in Worten: zwei Million achthunderttausend Euro) gemäß § 103 HGO Abs. 2 HGO, | |
| b) | zu der Festsetzung des in § 3 der Haushaltssatzung vorgesehenen Gesamtbetrags der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 2.743.865 € (in Worten: zwei Millionen siebenhundertdreiundvierzigtausendachthundertfünfundsechzig Euro) gemäß § 102 Abs. 4 HGO, | |
| c) | zu der Festsetzung des in § 4 der Haushaltssatzung vorgesehenen Höchstbetrags der Liquiditätskredite in Höhe von 4.000.000 € (in Worten: vier Millionen Euro) gemäß § 105 Abs. 2 HGO. |
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 13.03.2023 bis 23.03.2023 im Rathaus, Finanzabteilung der Stadt Breuberg, Höchster Straße 3, 1. Stock Zimmer 16, während der Dienststunden öffentlich aus.