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Breuberger Stadtanzeiger
Ausgabe 11/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung zur 1. Änderung der Feuerwehrsatzung

Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), in Verbindung mit

§§ 11, 12 II des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.01.2014 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Breuberg am 08.03.2023 folgende

Artikelsatzung

zur ersten Änderung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Breuberg (Feuerwehrsatzung) beschlossen:

Artikel 1

Der bisherige § 1 wird zu § 2. § 2 Absatz 3 erhält folgende Neufassung:

(3)

Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Breuberg steht unter der Leitung des Stadtbrandinspektors.

Artikel 2

§ 1 erhält folgende Neufassung:

§ 1

Gleichstellungsbestimmung

Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen alle geschlechtlichen Formen. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde auf die ausdrückliche Nennung der einzelnen Formen verzichtet.

Artikel 3

Der bisherige § 2 wird zu § 3.

Artikel 4

Der bisherige § 3 wird zu § 4. § 4 Satz 1 Nr. 5 erhält folgende Neufassung:

5.

Musik-, Fanfarenzug-, Spielmannszugabteilung

Artikel 5

Der bisherige § 4 wird zu § 5. § 5 Absatz 2 erhält folgende Neufassung:

(2)

Die Feuerwehrangehörigen haben dem Stadtbrandinspektor, oder dem Wehrführer unverzüglich anzuzeigen:

a)

im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,

b)

Verluste oder Schäden an der persönlichen und sonstigen Ausrüstung.

c)

den Entzug der Fahrerlaubnis sowie erteilte Fahrverbote,

d)

die rechtskräftige Verurteilung wegen Straftaten

aa.)

wegen der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates§§ 84 - 91 s StGB

bb.)

wegen Landesverrates und Gefährdung der äußeren Sicherheit §§ 93 - 101 a StGB

cc.)

wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt §§ 110 - 121 StGB

dd. )

wegen Straftaten gegen die öffentliche Ordnung§§ 123 - 145 d StGB

ee.)

wegen vorsätzlicher Brandstiftung §§ 306 - 306 c StGB

Artikel 6

Der bisherige § 5 wird zu § 6. § 6 Absatz 2 erhält folgende Neufassung:

(2)

Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihre Hauptwohnung in der Stadt Breuberg haben oder aufgrund einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze in der Stadt Breuberg und Aus- und Fortbildung zur Verfügung stehen. Sie müssen persönlich geeignet, für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten, den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein, sowie das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben.

Die Absätze 4 bis 6 erhalten folgende Neufassung:

(4)

Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich bei dem Stadtbrandinspektor oder bei dem Wehrführer zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

(5)

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Magistrat bzw. in dessen Auftrag der Stadtbrandinspektor, nach Anhörung des Feuerwehrausschusses. Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit oder der persönlichen Eignung kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder des polizeilichen Führungszeugnisses verlangt werden.

(6)

Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch den Stadtbrandinspektor, oder durch den Wehrführer unter Überreichung der Satzung und durch Handschlag. Dabei ist der Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben gegenüber jedermann unabhängig von Nationalität, ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Religion oder Hautfarbe zu verpflichten, wie sich diese aus den gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben.

Artikel 7

§ 7 erhält folgende Neufassung:

§ 7

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung

(1)

Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl des Stadtbrandinspektors, seiner Stellvertreter, des Wehrführers, dessen Stellvertreter sowie der Mitglieder des Feuerwehrausschusses. Sie können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.

(2)

Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Stadtbrandinspektors, oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere

a)

die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Stadtbrandinspektors, oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,

b)

bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,

c)

am Unterricht, an den Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen.

(3)

Die Angehörigen der Einsatzabteilung stellen die in § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 14 HBKG genannten Daten zur Wahrnehmung ihrer satzungsrechtlichen Rechte und Pflichten zur Verfügung. Bei Änderungen dieser Daten sind diese zeitnah mitzuteilen

(4)

Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.

(5)

Abs. 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2.

(6)

Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben Anspruch auf Ersatz des durch ihre ehrenamtliche Tätigkeit entgangenen Arbeitsverdienstes. Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Stadtgebietes gelten die vom Magistrat der Stadt Breuberg in Abstimmung mit dem Haupt- und Finanzausschuss festgelegten „Richtlinien für die Gewährung von finanziellen Entschädigungen bei Teilnahme an Lehrgängen auf Kreisebene, Dienstbesprechungen usw. sowie Erledigung sonstiger dienstlicher Angelegenheiten (Entschädigungsrichtlinien)" entsprechend. Für die Entschädigung, die in diesen Richtlinien nicht geregelt ist, gelten die Vorschriften des Hessischen Reisekostenrechts entsprechend.

Artikel 8

Der bisherige § 6 wird zu § 8 und erhält folgende Neufassung:

§ 8

Beendigung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung

(1)

Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit

a)

der Vollendung des 60. Lebensjahres oder auf Antrag im Sinne von § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres,

b)

dem Austritt,

c)

dem Ausschluss,

d)

der Übernahme in die Alters- und Ehrenabteilung

e)

dem Wegzug aus Breuberger Gemarkung, solange keine Vereinbarung über die weiterhin bestehende Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung geschlossen wurde,

f)

dem Tod.

(2)

Vor Verlängerung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung gemäß § 10 Abs. 2 HBKG hat sich der Antragsteller einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Über den Verlängerungsantrag entscheidet der Magistrat bzw. in dessen Auftrag der Stadtbrandinspektor nach Anhörung des Feuerwehrausschusses.

(3)

Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Stadtbrandinspektor erklärt werden.

(4)

Der Magistrat kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund - nach Anhörung des Feuerwehrausschusses - durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zuvor ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz und / oder bei angesetzten Übungen, mehrfache schriftliche Verweise (mindestens drei) gem. § 9 Abs. 1 b), die nachhaltige Verletzung der Pflicht zum kameradschaftlichen Verhalten und das aktive Eintreten gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung sowie die rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung.

Artikel 9

Der bisherige § 8 wird zu § 9 und erhält folgende Neufassung:

§ 9

Ordnungsmaßnahmen

(1)

Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht bzw. sonstige Verpflichtungen aus dieser Satzung, so kann der Stadtbrandinspektor im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm gegenüber

a)

eine mündliche Ermahnung,

b)

einen mündlichen oder schriftlichen Verweis

c)

eine Suspendierung (max. 3 Monate zur Sachverhaltsaufklärung)

d)

einen befristeten Ausschluss (6 Monate - 3 Jahre)

aussprechen.

(2)

Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Die Ermahnung ist zu dokumentieren. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Über den schriftlichen Verweis gem. § 9 Abs. 1 b) ist eine Niederschrift zu fertigen und gegen Unterschrift dem Betroffenen auszuhändigen.

Artikel 10

Der bisherige § 9 wird zu § 10 und erhält folgende Neufassung:

§ 10

Alters- und Ehrenabteilung

(1)

In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstbekleidung übernommen, wer wegen Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres, dauernder oder vorübergehender Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.

(2)

Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet

a)

durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Stadtbrandinspektor erklärt werden muss,

b)

durch Ausschluss (§ 8 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend),

c)

durch Tod.

(3)

Für die Ausbildung, die Gerätewartung, die Fahrzeug-, Geräte- und Gebäudepflege, logistische Unterstützung (ohne Einsatztätigkeit) und die Brandschutzerziehung und -aufklärung sowie die feuerwehrspezifische Nachmittagsbetreuung an Schulen als auch die Unterstützung bei Feuerwehrleistungsübungen können die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Vorkenntnisse besitzen und persönlich, geistig und körperlich geeignet sind. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt gemäß der Bewilligung des Magistrates oder in dessen Auftrag durch den Stadtbrandinspektor, mit Zustimmung des Wehrführers längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres. Aus wichtigem Grund kann entsprechend § 8 Abs. 4 die besondere Tätigkeit beendet werden. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterliegen die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung der fachlichen Aufsicht durch die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr. §§ 7 Abs. 3, 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 Buchst. a) findet entsprechende Anwendung.

Artikel 11

Der bisherige § 10 wird zu § 11. Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Neufassung:

(2)

Die Jugendfeuerwehr Breuberg ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr für Jugendliche im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr, bei einer Verlängerung bis max. zum 21. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 6 Abs. 4 und 5 entsprechend, ebenso § 7 Abs. 3. Dies gilt auch bei einem Antrag auf Verlängerung der Zugehörigkeit. Sie gestaltet ihre Aktivitäten als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach einer vom Magistrat beschlossenen Jugendordnung, die auch Vorschriften zum Vorschlagsrecht zur Wahl des Jugendfeuerwehrwartes der Stadt, und der Jugendfeuerwehrwarte der Stadtteile enthält.

(3)

Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Breuberg untersteht die Jugendfeuerwehr der Aufsicht durch den Stadtbrandinspektor als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes der Stadt bedient. Der Jugendfeuerwehrwart der Stadt muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung (§ 7 Abs. 6 FwOVO) besitzen. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein. Das gleiche gilt für die Jugendfeuerwehrwarte der Stadtteile.

Absatz 4 wird eingefügt und erhält folgende Fassung:

(4)

Die mit der Betreuung der Jugendfeuerwehr befassten Personen sollen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für ehrenamtlich Tätige gem. § 72 a SGB VIII vorlegen.

Artikel 12

Der bisherige § 11 wird zu § 12. Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Neufassung:

(2)

Die Kindergruppe ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr für Kinder im Alter vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 6 Abs. 4 entsprechend. Sie gestaltet ihre Aktivitäten als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr.

(3)

Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Breuberg untersteht die Kindergruppe der Aufsicht durch den Stadtbrandinspektor als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Leiters aller Kindergruppen der Stadt sowie der Leiter der Kindergruppen der Stadtteile bedient. Der Leiter der Kindergruppe muss mindestens 18 Jahre alt sein und die persönliche, fachliche und pädagogische Eignung besitzen. Die Leiter und Betreuer sind ehrenamtlich für die Gemeinde tätig. Die Berufung erfolgt nach § 21 Abs. 2 HGO.

Absatz 4 wird eingefügt und erhält folgende Fassung:

(4.)

Die mit der Betreuung der Kinderfeuerwehr befassten Personen sollen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für ehrenamtlich tätige gem. § 72 a SGB VIII vorlegen.

Artikel 13

Der bisherige § 12 wird zu § 13 und erhält den Titel „Musik-, Fanfarenzug-, Spielmannszugabteilung“. § 13 Absatz 3 erhält folgende Neufassung:

(3)

Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Breuberg untersteht die Musik-, Fanfarenzug-, Spielmannszugabteilung der Aufsicht durch den Stadtbrandinspektor, der sich dazu des Abteilungsleiters bedient.

Artikel 14

Der bisherige § 13 wird zu § 14 und erhält folgende Fassung:

§ 14

Stadtbrandinspektor,

erster und weiterer stellvertretender Stadtbrandinspektor,

Wehrführer,

erster und weiterer stellvertretender Wehrführer

(1)

Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Breuberg ist der Stadtbrandinspektor.

(2)

Der Stadtbrandinspektor wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung(en) gewählt.

(3)

Die Wahl findet anlässlich der (gemeinsamen) Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Breuberg (§ 16) statt.

(4)

Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Breuberg angehört, persönlich geeignet ist, die erforderliche Fachkenntnis mittels der geforderten Lehrgänge (§ 7 Abs. 1 FwOV) nachweisen kann. Der Bewerber soll das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Eine Wahl eines zweiten Stellvertreters kann auf Antrag des Wehrführerausschusses an den Magistrat erfolgen. Zudem sollen sie ihre Hauptwohnung in der Stadt Breuberg haben.

(5)

Der Stadtbrandinspektor wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Breuberg ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Breuberg und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und den Magistrat in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Stadtbrandinspektor, der Wehrführer und der Feuerwehrausschuss (die Feuerwehrausschüsse) zu unterstützen.

(6)

Der Erste stellvertretende Stadtbrandinspektor hat den Stadtbrandinspektor bei Verhinderung zu vertreten.

Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung(en) gewählt. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Stadtbrandinspektor gewählt wird. Anderenfalls hat der Magistrat nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle des Ersten stellvertretenden Stadtbrandinspektors so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung(en) einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl des Ersten stellvertretenden Stadtbrandinspektors stattfinden kann. Der Erste stellvertretende Stadtbrandinspektor wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Breuberg ernannt.

(6a)

Der Zweite stellvertretende Stadtbrandinspektor kann den Stadtbrandinspektor nur dann vertreten, wenn der Erste stellvertretende Stadtbrandinspektor ebenfalls verhindert ist.

Für die Wahl und die Anforderungen gilt Abs. 6 entsprechend.

(7)

Mit Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG, spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres sind der Stadtbrandinspektor und seine Stellvertreter durch den Magistrat zu verabschieden und aus dem Ehrenbeamtenverhältnis wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze zu entlassen.

(8)

Die Wehrführer führen die Freiwillige Feuerwehr in den Stadtteilen nach Weisung des Stadtbrandinspektors. Der Wehrführer wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Stadtteilfeuerwehr gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl des Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 17).

(9)

Der Erste stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten.

Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl des Ersten stellvertretenden Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr.

(9a)

Der Zweite stellvertretende Wehrführer kann den Wehrführer nur dann vertreten, wenn der Erste stellvertretende Wehrführer ebenfalls verhindert ist.

Für die Wahl und die Anforderungen gilt Abs. 9 entsprechend.

(10)

Für den Wehrführer und die Stellvertreter gelten Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 entsprechend.

Artikel 15

Der bisherige § 14 wird zu § 15 und erhält folgende Neufassung:

§ 15

Wehrführerausschuss

(1)

Es wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Stadtbrandinspektor, den Stellvertretern, den Wehrführern und deren Stellvertretern, dem Jugendfeuerwehrwart der Stadt sowie dem Leiter aller Kindergruppen der Stadt besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Breuberg zu koordinieren. Der Bürgermeister und sein Vertreter haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen.

(2)

Der Stadtbrandinspektor beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Er hat den Wehrführerausschuss zur Sitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.

(3)

Bei Beschlussfassung innerhalb des Wehrführerausschusses hat jede Wehr der Stadt Breuberg eine Stimme. Ebenso haben die Jugendfeuerwehren vertreten durch den Stadtjugendfeuerwehrwart, sowie der Stadtbrandinspektor je eine Stimme. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Stadtbrandinspektors den Ausschlag.

(4)

Der Schriftführer ist ordentliches Mitglied des Wehrführerausschusses, er ist jedoch nicht stimmberechtigt. Die Wahl des Schriftführers erfolgt in der gleichen Weise wie die Wahl des Stadtbrandinspektors nach § 13 Abs. 2 dieser Satzung.

Artikel 16

Der bisherige § 15 wird zu § 16 und erhält folgende Neufassung:

§ 16

Feuerwehrausschüsse

(1)

Zur Unterstützung und Beratung des Wehrführers bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird in den Stadtteilen für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Breuberg jeweils ein Feuerwehrausschuss gebildet.

(2)

Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Wehrführer als Vorsitzendem, sowie aus drei Angehörigen der Einsatzabteilung(en), einem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung, dem Jugendfeuerwehrwart des betreffenden Stadtteiles, dem Leiter der Kindergruppe des betreffenden Stadtteils und dem Leiter der Musik-, Fanfarenzug-, Spielmannszugabteilung.

(3)

Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung, des Vertreters der Alters- und Ehrenabteilung und des Vertreters der Jugendfeuerwehr erfolgt jeweils in der Jahreshauptversammlung. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Einsatzabteilung, der Alters- und Ehrenabteilung und der Jugendfeuerwehr für ihre jeweiligen Vertreter und Vertreterinnen.

(4)

Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein.

Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Der Stadtbrandinspektor, und seine Stellvertreter haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekannt zu geben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

Artikel 17

Der bisherige § 16 wird zu § 17 und erhält folgende Neufassung:

§ 17

Gemeinsame Jahreshauptversammlung

(1)

Unter Vorsitz des Stadtbrandinspektors, findet spätestens drei Jahre nach der letzten gemeinsamen Jahreshauptversammlung eine gemeinsame Jahreshauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Breuberg statt.

Bei dieser Versammlung hat der Stadtbrandinspektor einen Bericht für die Zeit seit der letzten gemeinsamen Jahreshauptversammlung zu erstatten.

(2)

Die gemeinsame Jahreshauptversammlung wird vom Stadtbrandinspektor einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Breuberg schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.

(3)

Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Magistrat mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben. Im Fall des Abs. 2 verkürzt sich die Frist auf eine Woche.

(4)

Stimmberechtigt in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und - mit Ausnahme der Wahl des Stadtbrandinspektors, seines Ersten und Zweiten Stellvertreters - die Angehörigen der Musik-, Fanfarenzug-, Spielmannszugabteilung und die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung. § 15 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf von zwei Wochen, spätestens aber innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist.

(5)

Beschlüsse der gemeinsamen Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die gemeinsame Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

(6)

Über die gemeinsame Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Ein Schriftführer wird zu Beginn der Versammlung benannt. Dieser hat die Niederschrift zu erstellen und zusammen mit dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Artikel 18

Der bisherige § 17 wird zu § 18 und erhält folgende Neufassung:

§ 18

Jahreshauptversammlung

(1)

Unter dem Vorsitz des Wehrführers findet jährlich eine (getrennte) Jahreshauptversammlung der Stadtteilfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Breuberg statt.

(2)

Die (getrennte) Jahreshauptversammlung wird vom Wehrführer einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(3)

Eine (getrennte) Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung der Stadtteilfeuerwehr schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.

(4)

§ 17 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.

Artikel 19

Der bisherige § 18 wird zu § 19. Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Neufassung:

(1)

Die nach dem HBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.

(2)

Die Wahlzeit für alle durch diese Satzung durch Wahl bestimmte Funktionen beträgt fünf Jahre.

Sollte das 55. Lebensjahr bei der Wahl bereits vollendet worden sein, kann die Ernennung zunächst nur bis zum 60. Lebensjahr erfolgen. In diesem Zeitpunkt sind ein entsprechender Antrag und eine ärztliche Untersuchung notwendig, soweit die komplette Wahlzeit ausgeübt werden soll. Mit Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres sind der Stadtbrandinspektor und seine Stellvertreter durch den Magistrat in diesem Zeitpunkt unabhängig von der Wahlzeit zu verabschieden.

(3)

Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 17 Abs. 4 Satz 3 und 4 entsprechend.

(4)

Der Stadtbrandinspektor, sein Erster und Zweiter Stellvertreter, die Wehrführer, die Ersten und Zweiten stellvertretenden Wehrführer, der Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung für den Feuerwehrausschuss, der Jugendfeuerwehrwart der Stadt Breuberg, bzw. die Jugendfeuerwehrwarte der Stadtteile, der Leiter aller Kindergruppen der Stadt und die Leiter der Kindergruppen der Stadtteile werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt; § 55 Abs. 5 HGO gilt entsprechend. Stimmhäufung und Stellvertretung sind nicht zulässig.

Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Absatz 6 erhält folgende Neufassung:

(6)

Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. § 17 Abs. 6 S. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Niederschrift über die Wahl des Stadtbrandinspektors, seines Ersten und Zweiten Stellvertreters, der Wehrführer und der Ersten und Zweiten stellvertretenden Wehrführer ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage an den Magistrat zu übergeben.

Artikel 20

Der bisherige § 19 wird zu § 20.

Artikel 21

Der bisherige § 20 wird zu § 21.

Artikel 22

Nach § 21 wird folgender Absatz eingefügt:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Artikel 23

(1)

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Breuberg, den 08.03.2023
Heckler, Bürgermeisterin