Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), jeweils in Verbindung mit den §§ 15 Abs. 7, 17 Abs. 3, 61 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) in der Fassung vom 14. Januar 2014 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602) sowie der §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. I S. 54), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Breuberg am 08.03.2023 folgende
Artikelsatzung
zur ersten Änderung der Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Breuberg (Feuerwehrgebührensatzung) beschlossen:
Artikel 1
§ 2 Absatz 2 erhält folgende Neufassung:
(2) Gebührenschuldner sind bei allen übrigen Leistungen, insbesondere in Fällen der Allgemeinen Hilfe,
| 1. | die Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 Abs. 2 und 3 HSOG gilt entsprechend, | |
| 2. | die Person, die die tatsächliche Gewalt über eine Sache oder ein Tier ausübt, deren oder dessen Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder die Eigentümerin oder der Eigentümer einer solchen Sache oder eines solchen Tieres; § 7 Abs. 2 Satz 2 HSOG gilt entsprechend, | |
| 3. | die Person, auf deren Verlangen oder in deren Interesse die Leistung erbracht wurde, insbesondere bei Falschalarmen durch | |
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| a) | Kommunikationsmittel mit automatischer Ansage oder Anzeige, die keine Brandmeldeanlagen sind, |
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| b) | Meldung von Sicherheitsunternehmen oder anderen Personen, die im Auftrag der Eigentümerin, des Eigentümers, der Besitzerin oder des Besitzers tätig werden, |
| 4. | der Leistungserbringer im Rettungsdienst oder beim Krankentransport, wenn dieser sich zur Erfüllung seines Rettungsdienst- oder Krankentransportauftrags der Unterstützung der Feuerwehr bedient, | |
| 5. | die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter, wenn die Fehlfunktion des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Kraftfahrzeugen deren Betrieb zugeordnet werden kann, | |
| 6. | die Betreiberin oder der Betreiber eines TPS-eCall-Systems, wenn technisch bedingte Falschalarme oder böswillige Alarme im Rahmen eines TPS-eCall Notrufes durch Dritte übermittelt werden. | |
| 7. | in Fällen des § 61 Abs. 4 HBKG der Rechtsträger der anderen Behörde, | |
| 8. | die Person, die die Feuerwehr missbräuchlich - ohne hinreichenden Grund vorsätzlich oder grob fahrlässig - angefordert hat. | |
§ 2 Absatz 4 wird gestrichen.
§ 2 Absatz 5 wird zu Absatz 4.
Folgender neuer § 2 Absatz 5 wird eingefügt:
(5) Die Geltendmachung von Ansprüchen auf zivilrechtlicher Basis bleibt davon unberührt.
Artikel 2
§ 3 Absatz 5 wird zu Absatz 6.
Der neue § 3 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Für die Berechnung der Gebühr für den Brandsicherheitsdienst (§ 2 Abs. 3) wird der Zeitraum ab den Dienstantritt bis zum abschließenden Kontrollgang zugrunde gelegt.
Artikel 3
Folgender neuer § 5 Absatz 3 wird eingefügt:
(3) In anderen Fällen entsteht die Gebührenschuld, soweit ein Antrag oder eine Beauftragung notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Stadt Breuberg, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
Artikel 4
§ 9 wird zu § 10.
Der neue § 9 erhält folgende Fassung:
§ 9
Allgemeine Schadenslagen aufgrund von Naturereignissen
Kommt es aufgrund eines Naturereignisses, insbesondere durch Überschwemmung, Hochwasser, Starkregen, Hagel- oder Sturmschäden, zu einer Schadens-lage in einem Stadtteil oder im gesamten Stadtgebiet, kann der Magistrat der Stadt Breuberg das Vorliegen einer allgemeinen Schadenslage im Sinne des § 61 Abs. 5 S. 3 HBKG feststellen. Wurde eine allgemeine Schadenslage festgestellt, so kann der Magistrat bei Einsätzen, die ausschließlich auf diese allgemeine Schadenslage zurückzuführen sind, von der Erhebung von Gebühren absehen.
Artikel 5
Nach § 10 wird folgender Absatz eingefügt:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Artikel 6
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.