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Breuberger Stadtanzeiger
Ausgabe 11/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Sondernutzungssatzung Breuberg

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 29 Absatz 4 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), der §§ 1 bis 5a und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. S. 247), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl. I S. 247), der §§ 16, 17, 17a, 18 und 37 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) vom 08.06.2003 (GVBl. S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2021 (GVBl. S. 618), des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2022 (BGBl. I S. 922), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Breuberg in ihrer Sitzung am 08.03.2023 folgende Satzung beschlossen:

Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für

Sondernutzungen an öffentlichen Straßen

(Sondernutzungssatzung)

§ 1

Sachlicher Geltungsbereich

(1)

Gegenstand dieser Satzung sind Sondernutzungen an Gemeindestraßen, - wegen und -plätzen der Stadt Breuberg innerhalb und außerhalb der Ortslage sowie an Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen.

(2)

Sonstige öffentliche Straßen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 Hessisches Straßengesetz und Wege, die ausschließlich der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen dienen (Wirtschaftswege), sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Satzung.

(3)

Für die Anwendung dieser Satzung ist es nicht maßgeblich, dass der jeweilige Straßenbaulastträger auch Eigentümer einer Verkehrsfläche ist.

§ 2

Begriff der Sondernutzung

(1)

Sondernutzung ist der Gebrauch öffentlicher Straßen, der über den jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestatteten Gebrauch (Gemeingebrauch) hinausgeht.

(2)

Gemeingebrauch ist die Benutzung von öffentlichen Straßen im Rahmen ihrer Widmung unter verkehrsrechtlichen Vorschriften.

§ 3

Erlaubnispflichtige Sondernutzungen

(1)

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Sondernutzung der in § 1 genannten Straßen der Erlaubnis der Stadt Breuberg. Diese Erlaubnis ersetzt nicht nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigungen oder Bewilligungen.

(2)

Sondernutzungen dürfen erst dann ausgeübt werden, wenn die dafür nach Abs. 1 erforderliche Erlaubnis erteilt ist.

(3)

Sondernutzungen im Sinne dieser Bestimmung sind insbesondere:

-

Aufstellen von Fahnenstangen

-

Lagerung von Gegenständen und Materialien aller Art

-

Aufstellen von Tischen und Stühlen, Schirmen, Pflanzkübeln

-

Aufstellen von Vitrinen, Fahrradständern, Werbe- und Informationstafeln (auch digital), Schaukästen, Warenständern, Warenautomaten, Werbewagen und sonstigen Werbeanlagen wie z.B. Kundenstopper

-

Aufstellen von Verkaufsständen, Verkaufsbuden, fahrende Verkaufswagen

-

Sonnenschutzanlagen und Markisen, die in den öffentlichen Verkehrsraum mit mehr als 0,75 m hineinragen

-

Sonderveranstaltungen, Straßenfeste, Musikanten

-

Aufhängen von Plakaten und Werbebannern

(4)

Der Gemeingebrauch der Straße darf durch die Sondernutzung nicht mehr beeinträchtigt werden, als es zur Erreichung des mit der Sondernutzung verfolgten Zwecks unbedingt erforderlich ist. Eine Gefährdung der Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr muss ausgeschlossen sein.

(5)

Wird eine Straße in mehrfacher Weise benutzt, so ist jede Benutzungsart erlaubnispflichtig.

(6)

Auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.

(7)

Die Übertragung einer Sondernutzungserlaubnis auf Dritte ist unzulässig.

§ 4

Erteilung, Widerruf, Ausübung, Dauer und Erlöschen

der Sondernutzungserlaubnis

(1)

Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann mit Auflagen verbunden oder von Bedingungen abhängig gemacht werden.

(2)

Eine auf Zeit erteilte Sondernutzungserlaubnis kann widerrufen werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert.

(3)

Macht die Stadt Breuberg vom Widerrufsrecht gebrauch, hat der Erlaubnisnehmer gegen die Stadt keinen Ersatz- oder Entschädigungsanspruch.

(4)

Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die Sondernutzungsanlagen verkehrssicher, nach den gesetzlichen Vorschriften sowie nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen.

(5)

Die Sondernutzungserlaubnis kann insbesondere versagt werden, wenn

1.

die benötigte Fläche nicht zur Verfügung gestellt werden kann.

2.

zu befürchten ist, dass durch die Sondernutzung die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder andere öffentliche Interessen, insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden kann.

3.

durch Häufung von Sondernutzungsanträgen der Gemeingebrauch der Straßen oder das Ortsbild besonders beeinträchtigt wird.

4.

städtebauliche Gründe und Gründe des Denkmalschutzes in besonderem Maße entgegenstehen bzw. bei einer Genehmigung eine Beeinträchtigung des Stadt- bzw. Ortsbildes eintreten würde oder zum Schutz der Straßen oder anderer rechtlich geschützter Interessen.

5.

die Sondernutzung gegen andere Rechtsvorschriften verstößt.

6.

der Verantwortliche durch sein Verhalten in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sondernutzung keine Gewähr bietet.

7.

die Antragsbearbeitung bei verspäteter Antragstellung gemäß § 5 Abs. 5 nicht mehr rechtzeitig vor Beginn der beabsichtigten Sondernutzung abgeschlossen werden kann.

(6)

Der Erlaubnisnehmer hat darauf zu achten, dass ein ungehinderter Zugang zu allen in den Straßenkörper eingebauten Einrichtungen, insbesondere zu Hydranten, möglich ist.

(7)

Das Aufhängen von Werbebannern ist auf eine Dauer von 14 Tagen begrenzt.

(8)

Die Verpflichtung zur Einholung von Genehmigungen, Erlaubnissen, Gestattungen und Bewilligungen nach anderen Rechtsvorschriften insbesondere baurechtlicher, verkehrsrechtlicher und polizeilicher Art bleiben unberührt.

(9)

Die Sondernutzungserlaubnis erlischt, wenn sie über einen Zeitraum von mindestens 14 Tagen nicht mehr ausgeübt wird.

(10)

Nach Ablauf, Widerruf oder Erlöschen der Sondernutzung hat der Erlaubnisinhaber die Sondernutzung unverzüglich einzustellen und alle Gegenstände und Einrichtungen, die zur Ausübung der Sondernutzung auf der Sondernutzungsfläche eingebracht wurden, zu entfernen und den früheren Zustand der Fläche wieder herzustellen.

(11)

Die Sondernutzungserlaubnis kann auch widerrufen werden, wenn:

1.

nachträglich die Voraussetzungen für die Erteilung entfallen sind oder Versagungsgründe im Sinne des Absatz 5 bekannt werden.

2.

der Erlaubnisinhaber die ihm aufgegebenen Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt.

3.

der Erlaubnisinhaber die festgesetzten Gebühren nicht entrichtet.

§ 5

Erlaubnisantrag, Verfahren

(1)

Eine Sondernutzungserlaubnis ist schriftlich, per E-Mail oder online beim Ordnungsamt der Stadt Breuberg zu beantragen.

(2)

Der Antrag soll mindestens enthalten:

1.

den Namen, die Anschrift und die Unterschrift des Antragstellers (nicht bei der Onlinebeantragung)

2.

Angaben über Ort, örtliche Begrenzung, Größe, Umfang und Dauer der Sondernutzung

3.

Lageplan oder Lageskizze mit Darstellung der benötigten Fläche

4.

Bei Plakatierungen zusätzlich die Anzahl und Größe der Plakate/Werbebanner

(3)

Die zuständige Behörde kann dazu Erläuterungen durch Zeichnungen, textliche und bildliche Beschreibungen oder in sonst geeigneter Weise verlangen.

(4)

Über den Antrag ist, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen schriftlich zu entscheiden. Die Sondernutzungserlaubnis darf nur mit Zustimmung der für den Ort der Sondernutzung zuständigen Straßenbaubehörde erteilt werden.

(5)

Der Antrag ist so rechtzeitig - mindestens 14 Tage vor Beginn der beabsichtigten Sondernutzung - zu stellen, damit alle für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis notwendigen Feststellungen getroffen werden können.

(6)

Ändern sich die dem Antrag oder der Sondernutzungserlaubnis zu Grunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, so hat dies der Erlaubnisinhaber unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.

§ 6

Erlaubnisfreie Sondernutzungen

(1)

Keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfen:

1.

bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, wie Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke, Balkone, Erker, Eingangsstufen, Kellerlichtschächte, Arkaden.

2.

Licht-, Luft-, Einwurf-, Notausstiegs-, Kellerlicht- und sonstige Schächte, sofern sie nicht mehr als 0,30 m in die Verkehrsfläche ragen.

3.

bauaufsichtlich genehmigte Werbeanlagen, Warenautomaten und sonstige Verkaufseinrichtungen, die innerhalb einer Höhe von 3 m nicht mehr als 5 v.H. der Gehwegbreite, höchstens 0,30 m in den Gehweg ragen.

4.

Werbeanlagen, Verkaufseinrichtungen, Dekorationen, sowie Warenauslagen, die vorübergehend (tage- und stundenweise) an der Stätte der Leistung angebracht oder aufgestellt werden, nicht fest mit dem Boden oder einer baulichen Anlage verbunden sind und nicht mehr als 5 v.H. der Gehwegbreite, höchstens jedoch 0,30 m in den Gehweg ragen.

(2)

Tabakwarenautomaten sind von den Befreiungen des Abs. 1 ausgeschlossen.

(3)

Nach anderen Vorschriften bestehende Erlaubnis- und Genehmigungspflichten werden durch die vorstehende Regelung nicht berührt.

§ 7

Märkte, Kirchweihen, Umzüge und

ähnliche Veranstaltungen

Die Durchführung derartiger Veranstaltungen sind nicht Gegenstand dieser Satzung, sie unterliegen der Einzelfallregelung zwischen der Stadt Breuberg und der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter.

§ 8

Haftung, Kostenersatz, Sicherheitsleistungen

(1)

Der Erlaubnisinhaber haftet für die Verkehrssicherheit der eingebrachten Sondernutzungsanlagen und für alle Schäden, die durch unbefugte, ordnungswidrige oder nicht rechtzeitig angezeigte Arbeiten verursacht werden.

(2)

Wird durch die ausgeübte Sondernutzung der Straßenkörper beschädigt, hat dies der Erlaubnisnehmer der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen und in Abstimmung mit der zuständigen Behörde die Fläche wieder verkehrssicher herzustellen. Er haftet hierfür bis zur endgültigen Abnahme durch die zuständige Behörde.

(3)

Der Erlaubnisinhaber hat dem jeweils zuständigen Träger der Straßenbaulast alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die ausgeübte Sondernutzung zusätzlich entstehen.

(4)

Die zuständige Behörde kann vom Erlaubnisinhaber eine Sicherheitsleistung verlangen, wenn durch die Ausübung der Sondernutzung Schäden am Straßenkörper oder an Straßeneinrichtungen zu erwarten sind. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird an den Umständen des Einzelfalls festgelegt.

(5)

Kosten zur Beseitigung von Beschädigungen am Straßenkörper und an Straßeneinrichtungen sowie Kosten nach § 8 Abs. 3 dieser Satzung können von der Sicherheitsleistung beglichen werden.

§ 9

Plakatwerbung

(1)

Das Aufstellen oder das Anbringen von Plakaten bzw. Plakatständern an den in § 1 bezeichneten Straßen stellt eine erlaubnis- und gebührenpflichtige Sondernutzung dar. Für Plakate können Größen bis höchstens A 0 zugelassen werden.

(2)

Plakate sind vom Erlaubnisnehmer innerhalb von 3 Werktagen nach Ablauf des Genehmigungszeitraumes zu entfernen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist werden die Plakate vom Bauhof der Stadt Breuberg eingezogen. Die hierfür entstehenden Kosten hat der Erlaubnisinhaber der Stadt Breuberg zu erstatten.

(3)

Bei der Aufstellung oder der Anbringung von Plakaten sind die Bestimmungen des § 33 der Straßenverkehrsordnung zu beachten, insbesondere dürfen Plakate nicht an Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen angebracht werden.

(4)

Der Fußgängerverkehr darf durch in den Gehwegbereich ragende Plakate nicht behindert werden.

(5)

In folgenden Bereichen im Gebiet der Stadt Breuberg ist unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 5 Nr. 2 und Nr. 4 dieser Satzung jegliche Plakatierung verboten:

-

an Bushaltestellen des ÖPNV sowie 15 m vor und hinter dem Verkehrszeichen 224 (Haltestelle)

-

an allen öffentlichen Gebäuden einschließlich der zugehörigen Außenanlagen

-

an Verteilerschränken der Energie-, Daten- und Telekommunikationsversorgung sowie an Trafostationen

-

an Sammelcontainern

-

an Bäumen sowie an Stütz- und Schutzeinrichtungen von Bäumen

(6)

Bei der Befestigung von Plakaten sind Beschädigungen des Bodens oder von Straßenlaternen oder sonstigen Befestigungspunkten durch geeignete Maßnahmen auszuschließen.

(7)

Plakate, die entgegen der vorstehenden Bestimmungen aufgestellt oder angebracht sind, werden vom Bauhof der Stadt Breuberg eingezogen. Die Kosten hierfür hat der Erlaubnisinhaber der Stadt Breuberg zu erstatten.

(8)

Die Verkehrssicherungspflicht für die Plakate hat der Erlaubnisinhaber zu gewährleisten, dies gilt insbesondere auch für Einwirkungen durch Witterungseinflüsse.

§ 10

Sondernutzungsgebühren

(1)

Für Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des jeweils gültigen Gebührenverzeichnisses, das Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben.

(2)

Sondernutzungsgebühren werden auch dann erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne förmliche Erlaubnis ausgeübt wird.

(3)

Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, wird eine Sondernutzungsgebühr erhoben, die einer in dem Gebührenverzeichnis aufgeführten vergleichbaren Sondernutzung entspricht.

(4)

Von der Zahlung der Sondernutzungsgebühren sind befreit:

1.

Sondernutzungen politischer Parteien und Wählergruppen, die zum Zwecke der Wahlwerbung durchgeführt werden.

2.

Eingetragene ortsansässige Vereine

3.

Institutionen, Organisationen und Verbände, bei denen die Gemeinnützigkeit anerkannt ist.

4.

Sondernutzungen der Stadt Breuberg selbst.

(5)

Auf Antrag kann von der Erhebung einer Sondernutzungsgebühr abgesehen werden, wenn die beantragte Sondernutzung im öffentlichen Interesse oder im Interesse der Stadt Breuberg liegt und keinen gewerblichen Charakter hat.

(6)

Bei der Bemessung der Sondernutzungsgebühr für ein Jahr beträgt die Monatsgebühr den zwölften Teil, eine tageweise Bemessung wird in diesem Fällen nicht vorgenommen. Bei der Bemessung der Sondernutzungsgebühr nach Monaten oder Wochen wird keine tageweise Bemessung vorgenommen.

(7)

Aus besonderen Gründen, wie Ereignisse höherer Gewalt, wie Pandemien und Naturkatastrophen, kann auf die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für bestimmte Sondernutzungsarten, die von vorstehenden Ereignissen in besondere Weise betroffen sind, auf bestimmte Zeiträume verzichtet werden.

§ 11

Gebührenschuldner

(1)

Gebührenschuldner sind:

a)

der Antragsteller

b)

der Erlaubnisinhaber

c)

deren Rechtsnachfolger

d)

derjenige, der ohne Erlaubnis eine Sondernutzung im Sinne dieser Satzung ausübt

e)

derjenige, in dessen Interesse eine Sondernutzung ausgeübt wird

(2)

Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haften diese als Gesamtschuldner.

§ 12

Fälligkeit der Gebühren

(1)

Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung fällig, wenn die Behörde nicht einen anderen Zeitpunkt festsetzt. Sie sind bei der Erteilung der Erlaubnis zu entrichten.

(2)

Bei erlaubnispflichtigen Sondernutzungen, für die keine Erlaubnis erteilt wurde, entsteht die Gebührenschuld mit Beginn der ausgeübten Sondernutzung.

(3)

Die fälligen Gebühren werden bei Nichteinhaltung der Fälligkeit im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Bei Erfolglosigkeit der Beitreibungsmaßnahmen wird die Sondernutzungserlaubnis widerrufen.

§ 13

Gebührenerstattung

(1)

Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzungssatzung vorzeitig aufgegeben, besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren.

(2)

Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilig erstattet, wenn die Stadt Breuberg eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Erlaubnisinhaber zu vertreten sind. Der Erstattungsanspruch ist vom Erlaubnisinhaber binnen eines Monats nach Beendigung der Sondernutzung (Auschlussfrist) geltend zu machen.

§ 14

Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 3 eine Sondernutzung ohne Erlaubnis ausübt,

2.

entgegen § 4 Auflagen und Bedingungen nicht einhält oder Auflagen und Bedingungen zuwiderhandelt,

3.

den Bestimmungen der §§ 8 und 9 zuwiderhandelt.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 15,00 € bis 1.000,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen wird, deutlich übersteigen.

(3)

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.

§ 15

Zwangsmaßnahmen und Rechtsmittel

(1)

Die Befolgung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Verwaltungsverfügungen kann auf dem Wege der Ersatzvornahme oder durch Festsetzung eines Zwangsgeldes nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes erzwungen werden.

(2)

Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte nach dieser Satzung regeln sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

§ 16

Zuständigkeiten

(1)

Zuständige Behörde für die Anwendung dieser Satzung ist die Verwaltungsabteilung, der durch den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin der Stadt Breuberg im Rahmen des Direktionsrechtes organisatorisch die Zuständigkeit für Sondernutzungen zugewiesen ist.

(2)

Zuständige Straßenbaubehörde ist:

a)

bei Bundes-, Landes- und Kreisstraßen: Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Heppenheim - Dezernat Verkehr Südhessen, 64646 Heppenheim

b)

bei Gemeindestraßen die Verwaltungsabteilung, der durch den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin der Stadt Breuberg im Rahmen des Direktionsrechtes die Zuständigkeit für Bau, Unterhaltung und Betrieb der Gemeindestraßen zugewiesen ist.

(3)

Zuständig für Entscheidungen nach § 10 Abs. 5 und Abs. 8 ist der Magistrat der Stadt Breuberg.

§ 17

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Breuberg, den 08.03.2023
Heckler, Bürgermeisterin

Gebührenverzeichnis zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen