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Breuberger Stadtanzeiger
Ausgabe 14/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Änderungssatzung zur Verwaltungskostensatzung der Stadt Breuberg vom 31.01.2024

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915),

§§ 1 bis 5 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (HessKAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I 2013, 134),

in Verbindung mit § 2 Abs.1 Satz 2, §§ 4 bis 7 und 9 bis 13 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.01.2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. I S. 622) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Breuberg in ihrer Sitzung am 31.01.2024 folgende

Artikelsatzung

über das Erheben von Verwaltungskosten, die auf die zuvor genannten Rechtsgrundlagen stützt, beschlossen.

Artikel 1

Der § 8 erhält folgende Neufassung:

§ 8

Gebührentatbestände und Auslagen

(1)

Für folgende Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten werden folgende Gebühren erhoben:

(2)

Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist oder wenn Wartezeiten über ¼ Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat.

Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beschäftigten, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt oder indirekt beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet.

Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit sowie etwaige Wegezeiten.

Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt:

für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte

je Viertelstunde  —  22,25 EUR

für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte

je Viertelstunde  —  18,25 EUR

für alle übrigen Beschäftigen

je Viertelstunde  —  14,50 EUR

bei deren Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten.

Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25 % auf diese Gebührensätze, mindestens jedoch 25,00 EUR, erhoben.

§ 2

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 10.02.2024 in Kraft.

Ausfertigungsmerkmal:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

64747 Breuberg, den 27.03.2024
Heckler, Bürgermeisterin