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Breuberger Stadtanzeiger
Ausgabe 14/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung zur 2. Änderung der Feuerwehrsatzung

Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), in Verbindung mit

§§ 11, 12 II des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.01.2014 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30.09.2021 (GVBl. S. 602) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Breuberg am 27.03.2024 folgende

Artikelsatzung

zur zweiten Änderung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Breuberg (Feuerwehrsatzung) beschlossen:

Artikel 1

In § 7 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 2“ durch „§ 3“ ersetzt.

Artikel 2

In § 10 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§§ 7 Abs. 3, 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 Buchst. a)“ durch „§ 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 Buchst. a) ersetzt

Artikel 3

In § 14 Absatz 3 wird die Angabe „§ 16“ durch „§ 17“ ersetzt.

In § 14 Absatz 8 Satz 5 wird die Angabe „§ 17“ durch „§ 18“ ersetzt.

Artikel 4

In § 15 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2“ durch „§ 14 Abs. 2“ ersetzt.

Artikel 5

In § 17 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3“ durch „§ 16 Abs. 3“ ersetzt.

Artikel 6

§ 18 Absatz 1 erhält folgende Neufassung:

Sofern keine örtliche Feuerwehrvereinigung gemäß §20 vorhanden ist, findet unter dem Vorsitz des Wehrführers jährlich eine (getrennte) Jahreshauptversammlung der Stadtteilfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Breuberg statt. Sind örtliche Feuerwehrvereinigungen gemäß § 20 vorhanden, kann die Jahreshauptversammlung unter dem Vorsitz des 1. Vorsitzenden der Feuerwehrvereinigung stattfinden.“

Artikel 7

§ 19 Absatz 4 erhält folgende Neufassung:

Der Stadtbrandinspektor, sein Erster und Zweiter Stellvertreter, die Wehrführer, die Ersten und Zweiten stellvertretenden Wehrführer, der Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung für den Feuerwehrausschuss, der Jugendfeuerwehrwart der Stadt Breuberg und dessen Stellvertreter sowie der Leiter aller Kindergruppen der Stadt Breuberg und dessen Stellvertreter werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt; § 55 Abs. 5 HGO gilt entsprechend. Stimmhäufung und Stellvertretung sind nicht zulässig.“

Artikel 8

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Breuberg, den 27.03.2024
Heckler, Bürgermeisterin