Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 das Gesetz vom 05.02.2026 (GVBl. 2026 Nr. 8), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Breuberg am 22.04.2026 folgende Hauptsatzung beschlossen:
(1) Die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung (vorsitzendes Mitglied) vertritt diese in ihren Angelegenheiten auch nach außen. Das vorsitzende Mitglied vertritt die Stadtverordnetenversammlung in den von ihr betriebenen oder gegen sie gerichteten Verfahren, wenn sie nicht aus ihrer Mitte ein oder mehrere Mitglieder damit beauftragt.
(2) Die Stadtverordnetenversammlung wählt drei Mitglieder zur Vertretung des vorsitzenden Mitgliedes.
(1) Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Stadtverordnetenversammlung ist das oberste Organ der Stadt Breuberg. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.
(2) Der Magistrat besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen über die Zuständigkeiten der gemeindlichen Organe.
(3) Die Stadtverordnetenversammlung überträgt dem Magistrat gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:
| 1. | Verfahren zur vereinfachten Umlegung nach §§ 80 ff. Baugesetzbuch (BauGB), |
| 2. | Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach § 130 Abs. 2 BauGB, |
| 3. | Erwerb, Tausch, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von 110.000,-- € im Einzelfall, |
| 4. | Entscheidung, ob ein bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt wird oder nicht, bis zu einem Betrag von 110.000,-- € im Einzelfall, |
| 5. | Entscheidung über Verpachtungen und Vermietungen. |
(1) Der Magistrat arbeitet kollegial. Er besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister und den ehrenamtlichen Stadträtinnen/Stadträten.
(2) Die Zahl der ehrenamtlichen Stadträte beträgt neun.
(1) Die Stadt Breuberg kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.
(2) Personen, die als Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens zwanzig Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:
Stadtverordnetenvorsteherin/ = Ehrenstadtverordnetenvorsteherin/
Stadtverordnetenvorsteher Ehrenstadtverordnetenvorsteher
Stadtverordnete/ = Ehrenstadtverordnete/
Stadtverordneter Ehrenstadtverordneter
Bürgermeisterin/ = Ehrenbürgermeisterin/
Bürgermeister Ehrenbürgermeister
Stadträtin/Stadtrat = Ehrenstadträtin/Ehrenstadtrat
Mitglied des Ortsbeirates = Ehrenmitglied des Ortsbeirates
Ortsvorsteherin/Ortsvorsteher = Ehrenortsvorsteherin/Ehrenortsvorsteher
Mitglied des Ausländerbeirates = Ehrenmitglied des Ausländerbeirates
Sonstige Ehrenbeamtinnen/ = eine die ausgeübte ehrenamtliche Ehrenbeamten Tätigkeit kennzeichnende Amts-
bezeichnung mit dem Zusatz Ehren-.
Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.
(3) Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes oder der Ehrenbezeichnung auszuhändigen.
(4) Die Stadt Breuberg kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.
(1) Für die Stadteile Sandbach, Neustadt, Hainstadt, Rai-Breitenbach und Wald-Amorbach werden Ortsbezirke nach Maßgabe der §§ 81 und 82 HGO und des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gebildet.
(2) Die Ortsbezirke sind wie folgt abgegrenzt:
Der Ortsbezirk Sandbach umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Sandbach.
Der Ortsbezirk Neustadt umfasst das Gebiet der ehemaligen Stadt Neustadt in den Grenzen vom 30.12.1970.
Der Ortsbezirk Hainstadt umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Hainstadt
Der Ortsbezirk Rai-Breitenbach umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Rai-Breitenbach.
Der Ortsbezirk Wald-Amorbach umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Wald-Amorbach.
(3) Der Ortsbeirat besteht
im Ortsbezirk Sandbach aus fünf Mitgliedern,
im Ortsbezirk Neustadt aus drei Mitgliedern,
im Ortsbezirk Hainstadt aus drei Mitgliedern,
im Ortsbezirk Rai-Breitenbach aus drei Mitgliedern,
im Ortsbezirk Wald-Amorbach aus drei Mitgliedern.
(1) Der Ausländerbeirat besteht aus sieben Mitgliedern. Dies gilt ab der Wahlperiode 2015/2020.
(2) Bei der Wahl zum Ausländerbeirat wird die Briefwahl zugelassen.
(3) Der Ausländerbeirat wählt aus seiner Mitte zwei Mitglieder zur Vertretung seines vorsitzenden Mitgliedes.
(4) Wenn die Stadtverordnetenversammlung den Ausländerbeirat anhört, reicht dieser seine Stellungnahme schriftlich in einer Ausschlussfrist von einem Monat bei dem vorsitzenden Mitglied der Stadtverordnetenversammlung ein. In Einzelfällen darf dieses die Frist angemessen verlängern oder abkürzen. Hört der Magistrat den Ausländerbeirat an, so gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend; die Stellungnahme ist bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister einzureichen. Äußert sich der Ausländerbeirat verspätet oder gar nicht, so gilt dies als Zustimmung.
(5) Die mündliche Anhörung des Ausländerbeirates in den Ausschüssen erfolgt in der Weise, dass das vorsitzende Mitglied des Ausländerbeirates oder ein von diesem aus seiner Mitte hierzu besonders bestimmtes Mitglied Gelegenheit erhält, die Stellungnahme des Ausländerbeirates vorzutragen. Beschließen Stadtverordnetenversammlung oder Magistrat, den Ausländerbeirat in ihrer Sitzung zu einer Angelegenheit mündlich zu hören, so gilt Satz 1 entsprechend.
(1) Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie anderer Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden durch Bereitstellung auf der Internetseite der Stadt Breuberg im Sinne von § 5 a BekanntmachungsVO unter www.breuberg.de unter Angabe des Bereitstellungstages öffentlich bekannt gemacht.
Jede Person hat das Recht, im Internet bekannt gemachte Satzungen und Verordnungen der Stadt Breuberg während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen. Auf dieses Recht wird auch auf der Internetseite der Stadt hingewiesen.
Die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite gilt nicht im Bauleitplanverfahren. Hier erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung mit Abdruck im Amtlichen Mitteilungsblatt (Breuberger Stadtanzeiger).
Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des Bereitstellungstages im Internet vollendet.
Die Bekanntmachung im Bauleitplanverfahren ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem das Amtliche Mitteilungsblatt (Breuberger Stadtanzeiger) der Stadt Breuberg den bekannt zu machenden Text enthält.
(2) Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.
(3) Sind Karten, Pläne, Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Absatz 1 für die Dauer von sieben Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Stadtverwaltung Breuberg, Ernst-Ludwig-Straße 2-4, 64747 Breuberg, zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Absatz 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.
(4) Die Veröffentlichung der Entwürfe der Bauleitpläne (Bebauungspläne oder Flächennutzungspläne) nach § 3 Abs. 2 BauGB ist unter Angabe der Internetseite oder Internetadresse und Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, vor Beginn der Veröffentlichungsfrist öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung muss darüber hinaus den Gegenstand (genaue Bezeichnung des Entwurfs) benennen. Die Dauer der Veröffentlichung bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 S.1 BauGB.
| In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, | |
| 1. | dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, |
| 2. | dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, |
| 3. | dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und |
| 4. | welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bestehen. |
Daneben sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 S. 5 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung in das Internet einzustellen; die zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich zu machen.
(5) Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Stadt nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienststunden der Stadtverwaltung Breuberg, Stadtteil Sandbach, Ernst-Ludwig-Straße 2-4, 64747 Breuberg, eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tageszeit) hinzuweisen ist. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Stadt hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6 Abs. 5 bzw. § 10 Abs. 4 BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft.
Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf § 10 Abs. 3 BauGB verweist.
(6) Kann die Bekanntmachungsform nach Absatz 1 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form des Absatzes 1 unverzüglich nachgeholt.
Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die bisherige Hauptsatzung vom 21.07.1993 mit den dazu ergangenen Änderungen tritt mit gleichem Zeitpunkt außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.