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Breuberger Stadtanzeiger
Ausgabe 22/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung der Stadt Breuberg für das Haushaltsjahr 2026

 Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. April 2025 (GVBl Nr. 24), hat die Stadtverordnetenversammlung am 28.01.2026

folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

20.260.280 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

23.271.987 EUR

mit einem Saldo von

- 3.011.707 EUR

im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

0 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

0 EUR

mit einem Saldo von

0 EUR

mit einem Fehlbedarf von

3.011.707 EUR,

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen

aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

- 2.934.462 EUR

und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

70.227 EUR

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.470.750 EUR

mit einem Saldo von

- 1.400.523 EUR

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

1.140.000 EUR

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

629.495 EUR

mit einem Saldo von

510.505 EUR

mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von

3.824.480 EUR

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2026 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 1.140.000 EUR festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2026 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 2.700.000 EUR festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 2.000.000 EUR festgesetzt.

§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2026 nach § 25 Abs. 2 Grundsteuergesetz bzw. § 16 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz in der von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Breuberg am 11.12.2025 beschlossenen Hebesatzsatzung wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf

145 %

b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf

620 %

2. Gewerbesteuer auf

395 %

Insofern haben die Angaben der Steuersätze an dieser Stelle nur nachrichtliche Bedeutung.

§ 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

§ 7

Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.

§ 8

1) Die zahlungswirksamen Aufwendungen eines Budgets sind nach § 20 Abs. 1 GemHVO gegenseitig deckungsfähig. Davon ausgenommen werden die Personal- und Versorgungsaufwendungen sowie nach § 20 Abs. 4 GemHVO die Mittel für Fraktionen und Verfügungsmittel. Das Gleiche gilt für zahlungsunwirksame Aufwendungen entsprechend (§ 20 Abs. 2 GemHVO).

2) Die Ansätze für zahlungswirksame Personal- und Versorgungsaufwendungen werden nach § 20 Abs. 2 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Das Gleiche gilt für zahlungsunwirksame Personal- und Versorgungsaufwendungen.

3) Zahlungswirksame Mehrerträge können nach §19 Abs. 2 GemHVO für Mehraufwendungen in den jeweiligen Teilhaushalten verwendet werden. Dies gilt nicht für Steuern, allgemeine Zuweisungen und Umlagen.

Breuberg, den 28.01.2026
Der Magistrat
Heckler, Bürgermeisterin
Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die nach § 92 Abs. 5 Nr. 2, § 103 Abs. 2, § 102 Abs. 4, § 105 Abs.2 HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu der Festsetzung im § 2, § 3 und § 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

Hiermit erteile ich folgende Genehmigungen:

a)

zu der Abweichung von den Vorgaben des § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO hinsichtlich des Haushaltsausgleichs des Finanzhaushalts in der Planung,

b)

zu der Festsetzung des in § 2 der Haushaltssatzung vorgesehenen Gesamtbetrags der Kreditaufnahmen in Höhe von 1.140.000 € (in Worten: eine Million einhundertvierzigtausend Euro) gemäß § 103 Abs. 2 HGO,

c)

zur Inanspruchnahme der in § 3 der Haushaltssatzung veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 2.700.000 € (in Worten: zwei Millionen siebenhunderttausend Euro) gemäß § 102 Abs. 4 HGO,

d)

zu der Festsetzung des in § 4 der Haushaltssatzung vorgesehenen Höchstbetrags der Liquiditätskredite in Höhe von 2.000.000 € (in Worten: zwei Millionen Euro) gemäß § 105 Abs. 2 HGO.

Der Haushaltsplan wird auf der Homepage der Stadt Breuberg (www.breuberg.de) unter der Rubrik „Bekanntmachungen“ bis zum Ende seiner Gültigkeit veröffentlicht.

Breuberg/Odw. den 29.05.2026
Der Magistrat
Heckler, Bürgermeisterin