Da der bei der Gemeindewahl am 14. März 2021 gewählte Vertreter zur Stadtverordnetenversammlung
Herr Markus Heusel, Kilianstraße 16, 63920 Großheubach
durch Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit als Stadtverordneter sein Mandat in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Breuberg verliert, würde das Nachrücken eines Bewerbers / einer Bewerberin vom Wahlvorschlag der Breuberger Wählergemeinschaft (BWG) vom 30.11.2020 erforderlich.
Der Wahlvorschlag der Breuberger Wähler Gemeinschaft (BWG) vom 30.11.2020 ist allerdings erschöpft.
Daher habe ich festgestellt, dass der Sitz gemäß § 34 Absatz 1 Satz 2 KWG für die restliche Dauer der laufenden Wahlzeit 2021/2026 unbesetzt bleibt.
Die gesetzliche Mitgliederzahl der Vertretungskörperschaft vermindert sich für die Wahlzeit entsprechend.
Gegen diese Feststellung kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach deren öffentlicher Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch einer wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei mir einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.