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Breuberger Stadtanzeiger
Ausgabe 27/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Kostenbeitragssatzung 2023

Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27 ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 GVBl. I S. 698, zuletzt geändert am 9. Dezember 2022 GVBl. S. 759 und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung HGO in der Fassung vom 7. März 2005 GVBl. I S. 142 zuletzt geändert am 11.12.2020 GVBl. S. 915, §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 GVBl. S. 134 zuletzt geändert am 28.05.2018 GVBl. S. 247 sowie der §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung vom 11. September 2012 BGBl. I S. 2022, zuletzt geändert am 04.05.2021 BGBl. I, S. 882) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Breuberg in ihrer Sitzung am 28.06.2023 nachstehende

Kostenbeitragssatzung

zur Satzung der Stadt Breuberg vom 28.06.2023 über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Breuberg

beschlossen:

§ 1 Kostenbeitragspflicht

(1)

Für die Betreuung von nutzungsberechtigten Kindern in der/den Tageseinrichtung/en für Kinder der Stadt Breuberg haben die Erziehungsberechtigten der Kinder Kostenbeiträge zu entrichten.

(2)

Der Kostenbeitrag ist jeweils für einen vollen Monat zu entrichten.

(3)

Kostenbeitragspflichtig sind die Erziehungsberechtigten; bei Getrenntleben der Erziehungsberechtigten zunächst derjenige Erziehungsberechtigte, bei dem das Kind mit Hauptwohnung gemeldet ist (Aufenthaltsbestimmungsrecht).

(4)

Mehrere Kostenbeitragspflichtige sind Gesamtschuldner des Kostenbeitrags.

(5)

Zu zahlen sind je nach Inanspruchnahme die sich aus § 2 ergebenden Kostenbeiträge für die Betreuung der Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder und das Verpflegungsentgelt für die in der Tageseinrichtung für Kinder angebotenen Speisen und Getränke.

(6)

Bei einer Betreuungszeit von mehr als 6 Stunden ist die Teilnahme an der Mittagsverpflegung verpflichtend und somit das Verpflegungsentgelt zu zahlen.

§ 2 Kostenbeiträge für die Betreuung

(1)

Der Kostenbeitrag für die gemäß Satzung gebuchte Betreuung von Kindern die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet (U-3-Kinder) haben beträgt

für die Betreuung an 5 Wochentagen bis zu 6 Std. tägl.  —  225,00 Euro/ Monat

für die Betreuung an 4 Wochentagen bis zu 6 Std. tägl.  —  180,00 Euro/ Monat

für die Betreuung an 3 Wochentagen bis zu 6 Std. tägl.  —  135,00 Euro/ Monat

für die Betreuung an 2 Wochentagen bis zu 6 Std. tägl.  —  90,00 Euro/ Monat

für die Betreuung an einem Wochentag bis zu 6 Std.  —  45,00 Euro/ Monat

(2)

Der Kostenbeitrag für die gemäß Satzung gebuchte Betreuung von Kindern die das dritte Lebensjahr vollendet haben (Ü-3-Kinder) bis zum Schuleintritt beträgt

für die Betreuung bis zu 6 Stunden tägl.  —  210,00 Euro/ Monat

für die Betreuung bis zu 8 Stunden tägl.  —  280,00 Euro/ Monat

für die Betreuung bis zu 9 Stunden tägl.  —  315,00 Euro/ Monat

(3)

Soweit das Land Hessen der Stadt Breuberg jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von Kostenbeiträgen Folgendes:

1.

Ein Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung wird für Kinder in dieser Altersgruppe nicht erhoben für die Betreuung in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 HKJGB) soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde;

2.

Ein Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung wird für Kinder in dieser Altersgruppe unter Berücksichtigung von Ziffer 1 anteilig für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben, soweit ein Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht wurde;

3.

Der Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung vermindert sich für jeden vollen Monat um ein Zwölftel des im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Zuweisungsbetrages nach § 32c Abs. 1 Satz 1 HKJGB, soweit ein Kind vorgenannter Altersgruppe in einer Krippengruppe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 HKJGB betreut wird;

4.

Im Falle vorstehender Kostenbefreiung und der gleichzeitigen Betreuung mehrerer Kinder einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft) sind die zu zahlenden Kostenbeiträge neu festzusetzen. Dazu wird zunächst geprüft, ob eventuell ein noch verbleibender anteiliger Kostenbeitrag zu zahlen ist und danach der sodann höchste Kostenbeitrag, der in voller Höhe zu zahlen, ermittelt. Im Übrigen gilt die Ermäßigung für Geschwister.

(4)

Werden gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft, in der die Kinder gleichzeitig mit den Erziehungsberechtigten leben) in einer Tageseinrichtung der Stadt Breuberg betreut, werden für das zweite betreute Kind nur 50 % der nach § 2 festgelegten Kostenbeiträge, für jedes weitere Kind wird kein Kostenbeitrag erhoben. Diese Kostenermäßigung (-befreiung) gilt für den jeweils niedrigeren zu zahlenden Kostenbeitrag, der sich für ein Kind einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft) nach § 2 ergibt. Der jeweils höchste zu zahlende Kostenbeitrag nach dieser Satzung ist einmal in voller Höhe zu zahlen.

(5)

Das Verpflegungsentgelt insbesondere für das Mittagessen wird gesondert entsprechend dem Angebot des Versorgers erhoben. Die Höhe des Verpflegungsentgeltes wird vom Magistrat festgelegt und mit Aushang sowie Elternbrief bekannt gemacht.

§ 3 Gebührenabwicklung Kostenbeiträge

(1)

Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch Abmeldung oder Ausschluss. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist die Gebühr auch dann zu zahlen, wenn das Kind der Tageseinrichtung fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist die Gebühr bis zum Ende des Monats zu zahlen.

(2)

Der Kostenbeitrag ist am fünften eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Stadtkasse zu überweisen.

(3)

Der Kostenbeitrag ist bei vorübergehender Schließung der Tageseinrichtung (z.B. Ferien, Feiertage, Streik, Personalmangel, Personalschulungen, Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz und sonstige unvorhergesehene Ereignisse usw.) weiterzuzahlen. Das gilt auch für Reduzierungen im Falle von Personalmangel oder sonstigen Notsituationen (höhere Gewallt). Eventuelle Kostenfreistellungen oder -erstattungen werden gegebenenfalls gesondert geregelt

(4)

Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen zu Lasten der Erziehungsberechtigten.

§ 4 Gebührenübernahme Kostenbeitrag

Sofern der Kostenbeitrag aufgrund finanzieller Engpässe nicht gezahlt werden kann, kann nach § 90 Abs. 2 SGB VIII beim zuständigen Jugendamt ein Antrag auf ganze oder teilweise Übernahme des Kostenbeitrags gestellt werden. Die Erziehungsberechtigten sind gegebenenfalls verpflichtet einen solchen Antrag zu stellen, um den Ausschluss ihres Kindes von der weiteren Betreuung zu vermeiden.

§ 5 Verfahren bei Nichtzahlung

Rückständige Kostenbeiträge werden im Verwaltungsverfahren beigetrieben.

§ 6 Datenschutz

(1)

Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und Aufnahme in der Tageseinrichtung für Kinder von den Betroffenen erhoben über

Name, Vorname(n) Geburtsdatum des Kindes, Adresse

Name/n, Vorname/n, Adresse/n der/des Erziehungsberechtigten,

Telefonnummer, E-Mail, sonstige Kontaktmöglichkeiten

Angaben zum Impfstatus des Kindes

Krankheiten, von denen die Einrichtung Kenntnis haben muss

Kontaktangaben zum zuständigen Hausarzt oder Kinderarzt

Namen und Alter weiterer Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung der Stadt besuchen

Weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontodaten, Sepa-Lastschriften etc.).

Das Einverständnis der Erziehungsberechtigten zur Datenweitergabe an andere Institutionen wird bei Bedarf gesondert eingeholt.

(2)

Die Daten dürfen von der Datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Kostenbeiträge und zur Erfüllung des Betreuungs-Bildungs- und Erziehungsauftrages weiterverarbeitet und gespeichert werden. Die Löschung der Daten erfolgt grundsätzlich zwei Jahre nach dem Verlassen der Tageseinrichtung für Kinder durch das Kind, soweit eine längere Aufbewahrung nicht erforderlich ist.

(3)

Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt im Übrigen unter Beachtung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und der Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz HDSIG, die auf der Homepage der Stadt unter https://www.breuberg.de/rathaus/datenschutz/ einsehbar sind. Weitere Datenschutzinformationen der Stadt Breuberg, die auch für die Kindertageseinrichtungen gelten, sind zu finden auf der Homepage der Stadt Breuberg unter https://www.webkita2.de/kinderbetreuung-breuberg/sb/registrierung?8 (§ 50 HDSIG). Auf Wunsch betroffener Personen übersenden wir diese Informationen auch in Papierform.

§ 7 Inkrafttreten

(1)

Die Satzung in der vorstehenden Form tritt am 01.09.2023 in Kraft.

(2)

Gleichzeitig treten vorherige Kostenbeitragssatzungen, inkl. Änderungssatzungen, zur Satzung der Stadt Breuberg über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Breuberg außer Kraft.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

64747 Breuberg, den 28.06.2023
Heckler, Bürgermeisterin