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Breuberger Stadtanzeiger
Ausgabe 27/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Breuberg

Präambel

Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 GVBl. I S. 698, zuletzt geändert am 9. Dezember 2022 GVBl. S. 759 und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung HGO in der Fassung vom 7. März 2005 GVBl. I S. 142 zuletzt geändert am 11.012.2020 GVBl. S. 915), §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 GVBl. S. 134 zuletzt geändert am 28.05.2018 GVBl. S. 247) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der vom 11. September 2012 BGBl. I S. 2022, zuletzt geändert am 04.05.2021 BGBl. I, S. 882) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Breuberg am 28.06.2023 die folgende Satzung beschlossen:

Satzung über die Betreuung von Kindern

in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Breuberg (Benutzungssatzung)

§ 1 Träger und Rechtsform

(1)

Die Stadt Breuberg unterhält die Tageseinrichtungen für Kinder als öffentliche Einrichtungen. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.

(2)

In den Tageseinrichtungen für Kinder werden betreut:

a)

Kinder vom 2. bis zum 3. Lebensjahr in altersgemischten Gruppen bzw. in Kindergärten

b)

Kinder vom 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt in Kindergärten bzw. Kindergartengruppen

§ 2 Aufgaben

(1)

Die Kindergärten haben gemäß § 26 HKJGB einen eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag zu erfüllen. Die Erziehung des Kindes in der Familie wird ergänzt, unterstützt und die Gesamtentwicklung des Kindes durch allgemeine und gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote gefördert. Aufgabe der Kindergärten ist insbesondere, durch differenzierte Erziehungsarbeit die geistige, seelische und körperliche Entwicklung des Kindes anzuregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit zu fördern und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen zu geben.

(2)

Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 26 HKJGB sollen die pädagogischen Fachkräfte mit den Erziehungsberechtigten und den anderen an der Bildung und Erziehung des Kindes beteiligten Institutionen und Tagespflegepersonen im Rahmen einer Bildungs- und Erziehungspartnerschaft partnerschaftlich zusammenarbeiten. Diese Bildungs- und Erziehungspartnerschaft, die gegenseitiges Vertrauen, Verständnis und Mitwirkung voraussetzt, ist ein wesentlicher Bestandteil der Bildung, Erziehung und Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder.

(3)

Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben nach dem Konzept der jeweiligen Tageseinrichtung.

§ 3 Kreis der Berechtigten

(1)

Die Tageseinrichtungen für Kinder stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Stadt Breuberg ihre Hauptwohnung i.S. des Melderechts haben, und mit dem/der/den Erziehungsberechtigten im Ortsgebiet wohnen,

a)

in altersgemischten Gruppen, für die eine entsprechende Betriebserlaubnis vorliegt, ab dem 2. Lebensjahr und

b)

vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis zur Einschulung (Kindergartenkinder) offen.

(2)

Ein Rechtsanspruch gegen die Stadt Breuberg auf Aufnahme eines Kindes, insbesondere auf Aufnahme in einer bestimmten Kindertageseinrichtung, besteht nicht.

§ 4 Aufnahmeantrag

(1)

Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung (https://www.webkita2.de/kinderbetreuung-breuberg/start?0) bei der Stadtverwaltung. Über die Aufnahme wird gemäß Satzung durch einen schriftlichen Bescheid der Stadtverwaltung entschieden.

(2)

Für die Betreuung in einer anderen Altersgruppe (Krippengruppe, Kindergartengruppe, Hortgruppe) bzw. den Wechsel der Altersgruppe ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich. Hiervon ausgenommen ist der Wechsel innerhalb einer Einrichtung vom U3- in den Ü3-Bereich.

(3)

Eine Aufnahme kann nur erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten schriftlich bestätigen, dass sie die Belehrung des Robert-Koch-Instituts nach § 34 Abs. 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes zur Kenntnis genommen haben; § 8 bleibt unberührt. Ferner ist nach § 20 Abs. 8 und 9 Infektionsschutzgesetz vor der Aufnahme in die Kindertageseinrichtung der Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern vorzulegen. Ebenso ist der Nachweis des altersgemäßen Impfschutzes, gemäß den Empfehlungen der ständigen Impfkommission oder der schriftliche Nachweis einer entsprechenden ärztlichen Beratung (§ 34 Abs. 10a IfSG), zu erbringen.

(4)

Die schriftliche Anmeldung für einen Betreuungsplatz soll mindestens 12 Monate vor der Aufnahme erfolgen.

§ 5 Aufnahmekriterien

(1)

Die Aufnahme erfolgt nach dem Eingang der schriftlichen Anträge nach § 4 Abs. 1 gemäß dem Alter des Kindes in der jeweiligen Altersgruppe nach § 3 Abs. 1. Dabei wird das ältere Kind vor dem jüngeren Kind der jeweiligen Altersgruppe berücksichtigt, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(2)

Bevorzugt aufgenommen werden zunächst Kinder, die aus besonderen sozialen und pädagogischen Gründen der Förderung und Betreuung in einer Tageseinrichtung für Kinder bedürfen. Danach werden bevorzugt die Kinder berufstätiger und in beruflicher Aus-, Fort- und Weiterbildung befindlicher Erziehungsberechtigter bzw. Erziehungsberechtigter in Ausbildung, Fortbildung etc., aufgenommen, die aus diesem Grund auf einen Betreuungsplatz angewiesen sind, wenn die Berufstätigkeit, das Ausbildungsverhältnis und Studium durch entsprechende schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers, Ausbildungsträgers oder Hochschule nachgewiesen wird.

(3)

Geschwister von Kindern, die bereits in der Tagesstätte aufgenommen wurden, können bevorzugt in derselben Einrichtung aufgenommen werden, wenn die Plätze nicht, von aus anderen Gründen bevorzugt aufzunehmenden Kindern, (nach Abs. 2) beansprucht werden.

(4)

Die Ganztagsplätze und/oder die Plätze mit Mittagsbetreuung werden vorrangig an Kinder vergeben, deren Erziehungsberechtigte berufstätig sind und/oder die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllen, insbesondere wenn sich dabei um Alleinerziehende handelt. Die regelmäßige Berufstätigkeit oder Ausbildung über den Nachmittag ist auf Verlangen durch schriftliche Bestätigung nachzuweisen. Das Anrecht auf den Ganztagsplatz geht verloren, wenn Ganztagsplätze nicht mehr in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen und der vorgenannte Nachweis für die Ganztagesbetreuung für das folgende Kindergartenjahr nicht erbracht wird. Dann ist der Platz für die Nachmittagsbetreuung für ein anderes Kind mit besonderem Bedarf freizumachen. Die Regelbetreuung (halbtags bis zu 6 Stunden) bleibt davon unberührt.

(5)

Kinder, die an ansteckenden Krankheiten leiden, werden nicht aufgenommen. Kinder, die wegen ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung einer Sonderbetreuung bedürfen, können nur aufgenommen werden, wenn dem individuellen Förderbedarf des Kindes entsprochen werden kann und die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

(6)

Ortsfremde Kinder können grds. nur in die Tageseinrichtungen für Kinder aufgenommen werden, wenn und solange freie Kapazitäten vorhanden sind. Als ortsfremd gelten auch Kinder, die mit ihren Familien nicht mehr im Ortsgebiet wohnen (Umzug). Die Aufnahme von ortsfremden Kindern gilt nur für das jeweils laufende Kindergartenjahr und endet mit dessen Ablauf. Letzteres gilt auch für Kinder, die nicht mehr im Ortsgebiet wohnen. Das Anrecht auf den bisherigen Betreuungsplatz erlischt spätestens am Ende des Kindergartenjahres.

(7)

Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der Tageseinrichtungen für Kinder erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.

§ 6 Betreuungszeiten

(1)

Die Tageseinrichtungen für Kinder sind an Werktagen montags bis freitags geöffnet. Die jeweiligen Öffnungszeiten und Betreuungszeiten im Einzelnen werden vom Magistrat der Stadt Breuberg im Rahmen einer Benutzungsordnung und der Kostenbeitragssatzung zur Satzung der Stadt Breuberg vom 28.06.2023 über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Breuberg festgesetzt.

(2)

Die jeweilige tägliche Betreuungsdauer je Angebot lautet wie folgt:

a.

U3-Betreuung

i.

Regelbetreuung bis zu 6 Std. täglich

b.

Ü3-Betreuung

i.

Regelbetreuung bis zu 6 Std. täglich

ii.

Ganztagsbetreuung bis zu 8 Std. täglich

iii.

Ganztagsbetreuung bis zu 9 Std. täglich

(3)

Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Betreuungszeit besteht nicht.

(4)

Ganztagsplätze und eine Mittagsbetreuung mit Verpflegung werden nur im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten angeboten. Wenn keine freien Plätze mehr vorhanden sind, kann eine Vergabe erst nach dem Freiwerden von Plätzen erfolgen; § 4 Abs. 6 gilt entsprechend.

(5)

Die Tageseinrichtung für Kinder kann aus folgenden Gründen und in folgenden Zeiträumen geschlossen werden:

a.

während der gesetzlich festgesetzten Sommerferien in Hessen für bis zu 4 Wochen,

b.

während der gesetzlich festgelegten Weihnachts-, Oster- und/ oder Herbstferien in Hessen für jeweils bis zu 2 Wochen,

c.

in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr,

d.

wegen Streiks, Fortbildungsmaßnahmen des Personals, Betriebsausflug, krankheitsbedingten Personalausfällen (Notfallpläne), bei bestehenden Gesundheitsgefährdungen, höherer Gewalt und vergleichbaren Gründen.

(6)

Die Kostenbeiträge sind während der Schließungszeiten weiter zu zahlen. Es gibt auch für unerwartete Schließungen z.B. wegen Streiks keinen Rückerstattungsanspruch.

(7)

Bekanntgaben bezüglich der jeweiligen Schließungszeiten erfolgen zeitnah durch Veröffentlichung im Stadtanzeiger der Stadt Breuberg, der städtischen Homepage (www.breuberg.de) und/oder durch Aushang in den Tageseinrichtungen für Kinder.

§ 7 Ferienbetreuung während der festgelegten Schließungszeiten in den Sommerferien

(1)

Für Kinder, deren Erziehungsberechtigte in dem bekannt gegebenen Schließungszeitraum in den Sommerferien nachweislich (in schriftlicher Form z. B. durch Arbeitgeberbestätigung) keinen Urlaub nehmen und/oder für ihre Kinder keine Betreuung oder Beaufsichtigung organisieren können, kann, wenn eine ausreichende Anzahl von Fachkräften zur Verfügung steht, eine Ferienbetreuung angeboten werden. Auf die Ferienbetreuung besteht kein Rechtsanspruch.

(2)

Über die Einrichtung einer Ferienbetreuung während der Sommerferien entscheidet der Magistrat nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3)

Für die Ferienbetreuung ist ein gesonderter Kostenbeitrag zu entrichten, der sich nach der Betreuungszeit richtet.

(4)

Die Einzelheiten der Ferienbetreuung werden in den Tageseinrichtungen für Kinder durch Aushang und/oder auf der Homepage der Stadt Breuberg (www.breuberg.de) bekannt gemacht.

§ 8 Gesundheitliche Voraussetzungen für die Aufnahme

(1)

Zum Schutz des aufzunehmenden Kindes ist zu belegen, dass gegen die Aufnahme in die Tageseinrichtung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Dies kann insbesondere durch Vorlage des Impfausweises und des Vorsorgeuntersuchungsheftes geschehen, wenn aus diesem hervorgeht, dass die Früherkennungsuntersuchungen altersgemäß erfolgt sind, oder durch Vorlage eines ärztlichen Attests, für dessen Kosten die Erziehungsberechtigten aufzukommen haben.

(2)

Die Impfbescheinigung (§ 2 des Kindergesundheitsschutzgesetzes) ist vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder vorzulegen.

(3)

Die Erziehungsberechtigten haben vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen, dass das Kind alle seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechenden öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat und frei von ansteckenden Krankheiten ist. Insbesondere ist nach § 20 Abs. 8 und 9 Infektionsschutzgesetz der Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern vorzulegen.

(4)

Kinder aus Familien, in denen ansteckende Krankheiten vorkommen, dürfen die Tageseinrichtungen für Kinder grds. nicht besuchen oder nur besuchen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird.

(5)

Etwaige Attestkosten in diesem Zusammenhang tragen die Erziehungsberechtigten.

§ 9 Pflichten der Erziehungsberechtigten

(1)

Die Kinder sollen die Tageseinrichtung regelmäßig und pünktlich innerhalb der festgelegten Betreuungszeit besuchen. Auf Sauberkeit der Kinder und saubere, zweckmäßige Kleidung (jahreszeitlich angepasst) ist zu achten. Im Verhinderungsfall haben die Erziehungsberechtigten das Kind zeitnah bei der Leitung oder den zuständigen Fachkräften der Kindertageseinrichtung zu entschuldigen.

(2)

Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Personal der Tageseinrichtung und holen sie bis zur Beendigung der Betreuungszeit beim Personal in der Tageseinrichtung pünktlich wieder ab.

(3)

Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder im Gebäude der Tageseinrichtung und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Erziehungsberechtigten oder abholberechtigte Personen beim Verlassen des Gebäudes. Gleiches gilt für Kinder, die mit schriftlicher Erlaubnis allein die Einrichtung verlassen dürfen.

(4)

Die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen.

(5)

Bei Verdacht oder Auftreten bestimmter ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Familie des Kindes (§ 34 Infektionsschutzgesetz) sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Tageseinrichtung verpflichtet. Die entsprechenden Krankheiten sowie daraus folgende Verpflichtungen ergeben sich aus dem Merkblatt nach § 4 Abs. 3.

(6)

Wird von Mitarbeiter/innen der Tageseinrichtung für Kinder eine Erkrankung oder Verletzung eines Kindes festgestellt, sind die Erziehungsberechtigten nach entsprechender Benachrichtigung verpflichtet, das Kind unverzüglich abzuholen.

(7)

Personen, die an einer ansteckenden/übertragbaren Krankheit leiden, dürfen die Tageseinrichtungen nicht betreten.

(8)

Die Erziehungsberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen der Anschrift und der privaten und geschäftlichen Telefonnummer der Tageseinrichtungsleitung unverzüglich mitzuteilen, um in Notfällen erreichbar zu sein.

§ 10 Pflichten der Leitung der Tageseinrichtung

(1)

Die Leitung der Tageseinrichtung gibt den Erziehungsberechtigten der Kinder Gelegenheit zu einer Aussprache. Diese Zeiten werden durch Aushang in der jeweiligen Tageseinrichtung bekannt gemacht.

(2)

Die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder erfüllt die Pflichten nach § 34 Abs. 6 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.

§ 11 Elternversammlung und Elternbeirat

Für Elternversammlung und Elternbeirat nach dem § 27 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches wird Näheres durch die Satzung über Elternversammlung und Elternbeirat bestimmt.

§ 12 Kostenbeiträge

Für die Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder wird von den Erziehungsberechtigten bzw. den gesetzlichen Vertretern der Kinder ein im Voraus zahlbarer Kostenbeitrag nach Maßgabe der jeweils gültigen Kostenbeitragssatzung zu dieser Satzung erhoben.

§ 13 Abmeldung und Ausschluss

(1)

Abmeldungen sind schriftlich bis zum 15. eines Monats zum Ende des nächsten Monats bei der Stadtverwaltung Breuberg vorzunehmen; gehen sie erst nach dem 15. dort ein, werden sie erst zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam.

(2)

Bei Fristversäumnis ist der Kostenbeitrag für einen weiteren Monat zu zahlen.

(3)

Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der Tageseinrichtung für Kinder unzumutbare Belastung, wiederholte Störung der Betriebsabläufe, wiederholte Gefährdung und Beeinträchtigung Dritter, so kann das Kind vom weiteren Besuch der Tageseinrichtung für Kinder ausgeschlossen oder in eine andere Kindertageseinrichtung umgesetzt werden.

(4)

in Ausschluss von der weiteren Betreuung kann auch erfolgen, wenn eine unzumutbare Belastung oder Störung des Kindergartenbetriebes durch das Verhalten der Erziehungsberechtigten, insbesondere bei einer gestörten Erziehungspartnerschaft und einem zerstörten Vertrauensverhältnis gegenüber dem Fachpersonal der Einrichtung, entstanden ist. Vor dem Ausschluss ist die Möglichkeit der Umsetzung in eine andere Kindertageseinrichtung zu prüfen und wenn möglich zu verfügen. Der Ausschluss oder gegebenenfalls die Umsetzung wird durch begründeten Verwaltungsakt mit der gesonderten begründeten Anordnung des Sofortvollzuges im Namen des Kindes gegenüber den gesetzlichen Vertretern des betroffenen Kindes verfügt. Vor einem Ausschluss sind die Sorgeberechtigten anzuhören. Der Ausschluss gilt als Abmeldung.

(5)

Sofern Kinder mehrere Male oder ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne Begründung vom Besuch des Kindergartens fernbleiben, können sie nach einer schriftlichen Mahnung, durch Bescheid, gegenüber dem Kind, vertreten durch die/den Erziehungsberechtigten, vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung gilt § 3 Abs. 2 dieser Satzung. Vor einem Ausschluss sind die Sorgeberechtigten anzuhören.

(6)

Werden die Kostenbeiträge zweimal nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt, nach entsprechender Mahnung und Verweis auf die Kostenübernahmemöglichkeit nach § 90 SGB VIII, das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz, soweit die Betreuung nicht der Freistellung von der Kostenbeitragspflicht unterfällt, mit der Bekanntgabe durch Bescheid an das Kind, vertreten durch die/den Erziehungsberechtigte/n. Vor einem Ausschluss sind die Sorgeberechtigten anzuhören.

§ 14 Gespeicherte Daten

(1)

Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und Aufnahme in der Tageseinrichtung für Kinder von den Betroffenen erhoben über

Name, Vorname(n) Geburtsdatum des Kindes, Adresse

Name/n, Vorname/n, Adresse/n der/des Erziehungsberechtigten,

Telefonnummer, E-Mail, sonstige Kontaktmöglichkeiten

Angaben zum Impfstatus des Kindes

Krankheiten, von denen die Einrichtung Kenntnis haben muss

Kontaktangaben zum zuständigen Hausarzt oder Kinderarzt

Namen und Alter weiterer Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung der Stadt besuchen

Weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontodaten, Sepa-Lastschriften etc.).

Die Erziehungsberechtigten werden darauf hingewiesen, dass das Fachpersonal sogen. Entwicklungsportfolios anfertigen muss, um dem Bildungs- und Erziehungsauftrag nachzukommen. Fotos oder Videos der Kinder für diese Dokumentation dürfen nur mit der Erlaubnis der Erziehungsberechtigten angefertigt und verwendet werden. Die Erziehungsberechtigten haben dazu schriftlich ihr Einverständnis zu erklären. Sie haben ein Einsichtsrecht.

In der Tageseinrichtung für Kinder werden also persönliche Daten von Kindern im geschützten Rahmen erfasst, verarbeitet und mit anderen Fachkräften besprochen, soweit dieses zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages notwendig ist.

Dazu werden erfasst

persönliche Daten des Kindes

die körperliche, geistige, seelische und soziale Entwicklung des Kindes und sein Verhalten

seine familiäre Situation (z. B. Geschwister, alleinerziehendes Elternteil)

evtl. chronische, akute oder ansteckende Krankheiten oder Behinderungen des Kindes

Foto- oder Videodokumentation

Diese Daten werden erfasst

als Grundlage für die pädagogische Arbeit in der Kindertagesstätte

zur Qualitätsverbesserung und Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Tageseinrichtung für Kinder

um eine individuelle Förderung des Kindes zu ermöglichen

aus Fürsorgepflicht gegenüber dem Kind gemäß § 8a SGB VIII

Die Daten werden in folgender Form erfasst

als schriftliche Dokumentation

als Foto oder Video (Einverständniserklärung Bilddokumentation)

in digitaler Form bspw. über das Portal „www.webkita2.de“

Die erhobenen Daten werden wie folgt verwendet

in Teambesprechungen, Supervision und Fachberatung innerhalb der Tageseinrichtung für Kinder

in Gesprächen mit den Erziehungsberechtigten des Kindes

in Gesprächen mit anderen Fachkräften, die für die Förderung und das Wohlergehen des Kindes zuständig sind (z. B. Therapeuten, Ärzten, Familienhelfern, Frühförderstelle, Jugendamt, berechtigte Behörden)

Das Einverständnis der Erziehungsberechtigten zur Datenweitergabe an andere Institutionen wird bei Bedarf gesondert eingeholt.

(2)

Die Daten dürfen von der Datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Kostenbeiträge und zur Erfüllung des Betreuungs-Bildungs- und Erziehungsauftrages weiterverarbeitet und gespeichert werden. Die Löschung der Daten erfolgt grundsätzlich zwei Jahre nach dem Verlassen der Tageseinrichtung für Kinder durch das Kind, soweit eine längere Aufbewahrung nicht erforderlich ist.

(3)

Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt im Übrigen unter Beachtung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und der Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz HDSIG, die auf der Homepage der Stadt unter https://www.breuberg.de/rathaus/datenschutz/ einsehbar sind. Weitere Datenschutzinformationen der Stadt Breuberg, die auch für die Kindertageseinrichtungen gelten, sind zu finden auf der Homepage der Stadt Breuberg unter https://www.webkita2.de/kinderbetreuung-breuberg/sb/registrierung?8 (§ 50 HDSIG). Auf Wunsch betroffener Personen übersenden wir diese Informationen auch in Papierform.

§ 15 Inkrafttreten

(1)

Die Satzung in der vorstehenden Form tritt am 01.09.2023 in Kraft.

(2)

Gleichzeitig treten vorherige Satzungen der Stadt Breuberg über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Breuberg, inkl. Änderungssatzungen, außer Kraft.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Breuberg, den 28.06.2023
Heckler, Bürgermeisterin