Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 GVBl. I S. 142 zuletzt geändert am 11.012.2020 GVBl. S. 915) und §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 GVBl. S. 134 zuletzt geändert am 28.05.2018 GVBl. S. 247) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Breuberg am 28.06.2023 die folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeines
Die Stadt Breuberg unterhält die Einrichtung für die Betreuung von Grundschulkindern an dem Grundschulstandort (Höchster Straße 31) als öffentliche Einrichtung im Sinne des § 19 Abs. 1 HGO.
Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis. Im Übrigen kommen §§ 15 ff. Hessisches Schulgesetz (HSchG) direkt oder entsprechend zur Anwendung.
| 1) | Die Grundschulbetreuungseinrichtung wird ein standortspezifisches, pädagogisches Konzept in Zusammenarbeit mit dem Team, der Ganztagsschule und Elternvertretern erstellen. Zu dem Konzept gehört die regelmäßige Evaluation über Qualität und Zufriedenheit. Das Konzept bildet die Grundlage für die Arbeit in der Einrichtung. Auch die vertrauensvolle Zusammenarbeit des Teams mit den Erziehungsberechtigten ist eine wichtige Arbeitsgrundlage. |
| 2) | Die Grundschulbetreuung wird als Ergänzung zum Unterricht angeboten. |
| 3) | Die Stadt möchte damit die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, auch für Familien mit Grundschulkindern ermöglichen. |
| 1) | In die städtische Betreuungseinrichtung werden Grundschulkinder aufgenommen, die im Bereich der Stadt Breuberg ihren Hauptwohnsitz i.S. des Melderechts zusammen mit den Erziehungsberechtigten haben und dort wohnen. |
| 2) | Im Einzelfall können, beim Vorliegen freier Kapazitäten, auch Kinder aufgenommen werden, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Breuberg haben, jedoch die Schule durch einen Gestattungsantrag besuchen. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Magistrat in Absprache mit der Leitung. |
| 3) | In dieser Einrichtung werden Schulkinder bis zum 12. Lebensjahr bzw. von der 1. bis zur 4. Schulklasse in der Zeit außerhalb des regulären Unterrichtes in der außerunterrichtlichen Grundschulbetreuung betreut. |
| 4) | Ein Rechtsanspruch gegen die Stadt Breuberg auf Aufnahme eines Kindes besteht nicht. |
| 5) | Die Stadt Breuberg ist berechtigt, einen bereits ausgestellten Bescheid ganz oder teilweise zu widerrufen. |
| 1) | Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung (https://www.webkita2.de/kinderbetreuung-breuberg/start?0) bei der Stadtverwaltung. Über die Aufnahme wird gemäß Satzung durch einen schriftlichen Bescheid der Stadtverwaltung entschieden. |
| 2) | Eine Aufnahme kann nur erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten schriftlich bestätigen, dass sie die Belehrung des Robert-Koch-Instituts nach § 34 Abs. 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes zur Kenntnis genommen haben. Ferner ist nach § 20 Abs. 8 und 9 Infektionsschutzgesetz vor der Aufnahme in die Einrichtung der Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern vorzulegen. Ebenso ist der Nachweis des altersgemäßen Impfschutzes gemäß den Empfehlungen der ständigen Impfkommission oder der schriftliche Nachweis einer entsprechenden ärztlichen Beratung (§ 34 Abs. 10a IfSG) zu erbringen. |
| 3) | Für die Grundschulbetreuung ist, aufgrund der Freiwilligkeit des Angebots und der jährlich notwendigen personellen Anpassungen, eine Neuanmeldung vor Beginn eines jeden Schuljahres erforderlich. Eine automatische Weiterbetreuung im jeweils folgenden Schuljahr erfolgt nicht. |
| 4) | Der jeweilige Anmeldezeitraum wird über die städtischen Informationsmedien (bspw. Stadtanzeiger, städtische Homepage, Aushang vor Ort usw.) kommuniziert und erfolgt im Frühjahr vor dem kommenden Schuljahr. |
| 1) | Die Aufnahme erfolgt nach dem Eingang der schriftlichen Anträge nach § 4 Abs. 1 gemäß dem Alter des Kindes. Dabei wird das jüngere Kind vor dem älteren Kind berücksichtigt, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. |
| 2) | Bevorzugt aufgenommen werden zunächst Kinder, die aus besonderen sozialen, familiären und pädagogischen Gründen und Betreuung bedürfen. Danach werden ferner bevorzugt die Kinder berufstätiger und in beruflicher Aus-, Fort- und Weiterbildung befindlicher Erziehungsberechtigter bzw. Erziehungsberechtigter aufgenommen, die aus diesem Grund auf einen Betreuungsplatz angewiesen sind, wenn die Berufstätigkeit, das Ausbildungsverhältnis und Studium durch entsprechende schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers, Ausbildungsträgers oder Hochschule nachgewiesen wird. |
| 3) | Geschwister von Kindern, die bereits in der Einrichtung aufgenommen wurden, können bevorzugt in derselben Einrichtung aufgenommen werden, wenn die Plätze nicht, von aus anderen Gründen bevorzugt aufzunehmenden Kindern, (nach Abs. 2) beansprucht werden. |
| 4) | Die Plätze in der Spätbetreuung und/oder die Plätze mit Mittagsbetreuung werden vorrangig an Kinder vergeben, deren Erziehungsberechtigte berufstätig sind und/oder die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllen, insbesondere wenn sich dabei um Alleinerziehende handelt. Die regelmäßige Berufstätigkeit oder Ausbildung über den Nachmittag ist für jedes Schuljahr durch schriftliche Bestätigung nachzuweisen. |
| 5) | Kinder, die an ansteckenden Krankheiten leiden, werden nicht aufgenommen. Kinder, die wegen ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung einer Sonderbetreuung bedürfen können nur aufgenommen werden, wenn dem individuellen Förderbedarf des Kindes entsprochen werden kann und die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. |
| 6) | Ortsfremde Kinder können grds. nur in die Grundschulbetreuung aufgenommen werden, wenn und solange freie Kapazitäten vorhanden sind. |
| 7) | Die Höchstbelegung im Sinne dieser Satzung für das Angebot der Grundschulbetreuung wird auf 32 Kinder festgelegt. Die Höchstzahl im Bereich der Grundschule kann durch Entscheidung des Magistrats kurzfristig angepasst werden, besonders wenn durch eine Einzelfallentscheidung die weitere Aufnahme von Kindern im Sinne des Abs. 2 Satz 1 vorgesehen ist. |
| 1) | Die Betreuungseinrichtung ist grundsätzlich außerhalb der hessischen Ferien und der gesetzlichen Feiertage an Werktagen von montags bis freitags in der Zeit von 7:30 Uhr bis 15:30 Uhr, für die Betreuung nach der jeweilig gebuchten Zeit gemäß dieser Satzung, geöffnet. | ||
| 2) | Für die Betreuung während der Ferien wird ein zusätzlicher Kostenbeitrag erhoben. | ||
| 3) | Die Betreuungseinrichtung schließt in den Sommerferien für die Dauer von bis zu 4 Wochen, während der gesetzlich festgelegten Weihnachts-, Oster- und/ oder Herbstferien in Hessen für jeweils bis zu 2 Wochen, in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr, sowie wegen Streiks, Fortbildungsmaßnahmen des Personals, Betriebsausflug, krankheitsbedingten Personalausfällen, bei bestehenden Gesundheitsgefährdungen, höherer Gewalt und vergleichbaren Gründen. | ||
| 4) | Über die Bereitstellung einer eventuellen Notbetreuung in den Ferienzeiten entscheidet der Magistrat nach Ermessen gemäß der jeweiligen Bedarfslage und des zur Verfügung stehenden Personals. | ||
| 5) | Die jeweilige tägliche Betreuungsdauer je Angebot lautet wie folgt: | ||
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| a. | Schulkindbetreuung (außerhalb des Unterrichts) | |
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| i. | Frühbetreuung bis zu 4 Std. täglich |
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| ii. | Spätbetreuung bis zu 5 Std. täglich |
| 6) | In der Grundschulbetreuung innerhalb der hessischen Schulferien, im Rahmen der Ferienbetreuung, können Abweichungen von den vorstehenden Betreuungszeiten notwendig werden. | ||
| 7) | Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Betreuungszeit besteht nicht. | ||
| 8) | Betreuungsplätze, insbesondere auch Plätze in der Spätbetreuung, und eine Mittagsbetreuung mit Verpflegung, werden nur im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten angeboten. Wenn keine freien Plätze mehr vorhanden sind, kann eine Vergabe erst nach dem Freiwerden von Plätzen erfolgen. | ||
| 9) | Die Kostenbeiträge sind während der Schließungszeiten weiter zu zahlen. Es gibt auch für unerwartete Schließungen z.B. wegen Streiks oder Personalausfällen keinen Rückerstattungsanspruch. | ||
| 10) | Bekanntgaben bezüglich der jeweiligen Schließungszeiten erfolgen zeitnah durch Veröffentlichung im Stadtanzeiger der Stadt Breuberg, der städtischen Homepage (www.breuberg.de) und/oder durch Aushang in der Betreuungseinrichtung. | ||
| 1) | Für Kinder, deren Erziehungsberechtigte in dem bekannt gegebenen Schließungszeitraum nachweislich (in schriftlicher Form z. B. durch Arbeitgeberbestätigung) keinen Urlaub nehmen und/oder für ihre Kinder keine Betreuung oder Beaufsichtigung organisieren können, kann, wenn eine ausreichende Anzahl von Fachkräften zur Verfügung steht, eine Ferienbetreuung/ Notbetreuung angeboten werden. Auf die Ferienbetreuung/ Notbetreuung besteht kein Rechtsanspruch. |
| 2) | Über die Einrichtung einer Ferienbetreuung/ Notbetreuung während allgemeiner Schließungszeiten entscheidet der Magistrat nach pflichtgemäßem Ermessen. |
| 3) | Für die Ferienbetreuung/ Notbetreuung ist ein gesonderter Kostenbeitrag zu entrichten, der sich nach der Betreuungszeit richtet. |
| 4) | Die Einzelheiten der Ferienbetreuung/ Notbetreuung werden in der Betreuungseinrichtung durch Aushang und/oder auf der Homepage der Stadt Breuberg (www.breuberg.de) bekannt gemacht. |
| 1) | Wenn ein Kind die Betreuungseinrichtung nicht besuchen kann, sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, der Einrichtung das Fehlen ihres Kindes unverzüglich mitzuteilen. Bei dem Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten, laut Infektionsschutzgesetz, beim Kind oder in der Familie des Kindes, müssen die Erziehungsberechtigten die Leitung unverzüglich benachrichtigen. |
| 2) | Die Erziehungsberechtigten haben Veränderungen ihrer persönlichen Situation umgehend der Einrichtungsleitung mitzuteilen (Wohnsitzwechsel, Veränderung der Familiensituation, Arbeitsstelle, Telefon etc.). |
| 3) | Wird von Mitarbeiter/innen der Betreuungseinrichtung eine Erkrankung oder Verletzung eines Kindes festgestellt, sind die Erziehungsberechtigten nach entsprechender Benachrichtigung verpflichtet, das Kind unverzüglich abzuholen. |
| 1) | Die Leitung der Betreuungseinrichtung gibt den Erziehungsberechtigten der Grundschulkinder in einer Sprechstunde Gelegenheit zu einer Aussprache. Diese Zeiten werden durch Aushang in der jeweiligen Einrichtung bekannt gemacht. |
| 2) | Die Leitung der Einrichtung erfüllt die Pflichten nach § 34 Abs. 6 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes. |
Die Aufsicht der Betreuungseinrichtung bzw. des dortigen Personals beginnt mit dem Eintreffen und der Übernahme des Kindes in der Einrichtung und endet mit dem Verlassen der Einrichtung nach Ablauf der Zeit des gebuchten Betreuungsmodul. Die Aufsichtspflicht der Betreuungseinrichtungen über die Kinder erstreckt sich nicht auf deren Weg von und zur Betreuungseinrichtung.
Im Sinne einer vertrauensvollen und guten Zusammenarbeit mit den Eltern erfolgt, in Anlehnung an die Regelungen für Kindertageseinrichtungen, eine Elternversammlung und die Bildung eines Elternbeirats nach §§ 2 ff. der Satzung über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Breuberg.
| 1) | Das Nutzungsverhältnis endet mit Ablauf eines jeden Schuljahres (spätestens zum 31.07.) ohne, dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Eine Abmeldung nur für die Dauer der Schulferien, eines Urlaubes oder einer Erkrankung ist nicht möglich. |
| 2) | Eine vorübergehende Schließung der Betreuungseinrichtung oder eine Schließung aus Anlass der Schulferien unterbricht das Nutzungsverhältnis nicht und berechtigt die Erziehungsberechtigten nicht zur Kürzung der Kostenbeiträge oder des Verpflegungsentgeltes. |
| 3) | Abmeldungen sind schriftlich bis zum 15. eines Monats zum Ende des laufenden Monats bei der Stadtverwaltung Breuberg vorzunehmen; gehen sie erst nach dem 15. dort ein, werden sie erst zum Ablauf des nächsten Monats wirksam. |
| 4) | Bei Fristversäumnis ist der Kostenbeitrag für einen weiteren Monat zu zahlen. |
| 5) | Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der Betreuungseinrichtung unzumutbare Belastung, wiederholte Störung der Betriebsabläufe, wiederholte Gefährdung und Beeinträchtigung Dritter, so kann das Kind vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss von der weiteren Betreuung kann auch erfolgen, wenn eine unzumutbare Belastung oder Störung durch das Verhalten der Erziehungsberechtigten entstanden ist. |
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| Die Entscheidung hierüber trifft der Magistrat auf Antrag der Leitung der Einrichtung und nachgewiesener Anhörung der Erziehungsberechtigten. Der Ausschluss gilt als Abmeldung. |
| 6) | Sofern Kinder mehrere Male oder ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne Begründung vom Besuch der Betreuungseinrichtung fernbleiben, können sie nach einer schriftlichen Mahnung durch Bescheid gegenüber den Erziehungsberechtigten vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung gilt § 4 dieser Satzung. |
| 7) | Werden die Kostenbeiträge zweimal nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt nach entsprechender Mahnung und Verweis auf die Kostenübernahmemöglichkeit nach § 90 SGB VIII das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz mit der Bekanntgabe durch Bescheid gegenüber den Erziehungsberechtigten. |
| 1) | Für die Betreuung in der Grundschulbetreuung der Stadt Breuberg haben die Erziehungsberechtigten der Grundschulkinder Kostenbeiträge zu entrichten. | |
| 2) | Der Kostenbeitrag ist jeweils für einen vollen Monat zu entrichten. | |
| 3) | Kostenbeitragspflichtig sind die Erziehungsberechtigten; bei Getrenntleben der Erziehungsberechtigten zunächst derjenige Erziehungsberechtigte, bei dem das Kind mit Hauptwohnung gemeldet ist (Aufenthaltsbestimmungsrecht). | |
| 4) | Mehrere Kostenbeitragspflichtige sind Gesamtschuldner des Kostenbeitrags. | |
| 5) | Zu zahlen sind, je nach Inanspruchnahme, die sich aus dieser Satzung ergebenden Kostenbeiträge für die Betreuung der Kinder in der Grundschulbetreuungseinrichtung und das Verpflegungsentgelt für die angebotenen Speisen und Getränke. | |
| 6) | Die Betreuung an der Grundschule im Stadtgebiet erfolgt grundsätzlich außerhalb der Unterrichtszeiten. Im Rahmen der Betreuung, während dem Ganztagsprogramm des Landes Hessen (GTA) an der Grundschule im Stadtgebiet, werden keine Gebühren erhoben. Der Kostenbeitrag für die gemäß Satzung gebuchte Betreuung von Kindern im Grundschulalter beträgt | |
| Frühbetreuung | ||
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| • | für die Betreuung an 3 Wochentagen während GTA |
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| in der Zeit von 7:30 bis 14:30 Uhr — 0,00 Euro/ Monat |
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| • | für die Betreuung an 2 Wochentagen außerhalb GTA |
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| in der Zeit von 7:30 bis 14:30 Uhr — 56,00 Euro/ Monat |
| Spätbetreuung | ||
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| • | für die Betreuung an 3 Wochentagen während GTA und |
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| anschließend, außerhalb GTA, bis 15:30 Uhr — 21,00 Euro/ Monat |
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| • | für die Betreuung an 2 Wochentagen außerhalb GTA |
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| in der Zeit von 7:30 bis 15:30 Uhr — 70,00 Euro/ Monat |
| Für die Nutzung von 5 Tagen Betreuung innerhalb der Frühbetreuung von 7:30-14:30 Uhr (Angebotsübergreifend – Nutzung 3 Tage GTA-Modell und 2 Tage außerhalb GTA) entstehen somit Kosten in Höhe von insgesamt 56,00 Euro/Monat. | ||
| Für die Nutzung von 5 Tagen Betreuung innerhalb der Spätbetreuung von 7:30-15:30 Uhr (Angebotsübergreifend – Nutzung 3 Tage GTA-Modell und 2 Tage außerhalb GTA) entstehen somit Kosten in Höhe von insgesamt 91,00 Euro/Monat. | ||
| Zukauf – Ferienbetreuung | ||
| (Ausgleich reiner Unterrichtszeiten und GTA-Zeiten; Monat/ Ø 4,3 Wochen); die Betreuung erfolgt nur im regulär gebuchten Betreuungsumfang (bspw. regulär 3 Wochentage à Ferienzukauf = 3 Wochentagen; eine Erweiterung des Umfangs ist nicht möglich) | ||
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| • | für die Betreuung an 3 Wochentagen (GTA-Modell) — 34,19 Euro/ Woche |
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| • | für die Betreuung an 2 Wochentagen (städtische Betreuung) — 9,77 Euro/ Woche |
| Für die Nutzung von 5 Tagen Betreuung innerhalb der Ferienbetreuung (Angebotsübergreifend – Nutzung 3 Tage GTA-Modell und 2 Tage außerhalb GTA) entstehen somit Kosten in Höhe von insgesamt 43,96 Euro/Woche. | ||
| 7) | Werden gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft, in der die Kinder gleichzeitig mit den Erziehungsberechtigten leben) in einer Grundschulbetreuungseinrichtung der Stadt Breuberg betreut, werden für das zweite betreute Kind nur 50 % der nach § 14 festgelegten Kostenbeiträge, für jedes weitere Kind wird kein Kostenbeitrag erhoben. Diese Kostenermäßigung (-befreiung) gilt für den jeweils niedrigeren zu zahlenden Kostenbeitrag, der sich für ein Kind einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft) nach § 14 dieser Satzung ergibt. Der jeweils höchste zu zahlende Kostenbeitrag nach dieser Satzung ist einmal in voller Höhe zu zahlen. | |
| 8) | Das Verpflegungsentgelt, insbesondere für das Mittagessen, wird gesondert entsprechend dem Angebot des Versorgers erhoben. Die Höhe des Verpflegungsentgeltes wird vom Magistrat festgelegt und in geeigneter Weise bekanntgegeben (bspw. mit Aushang sowie Elternbrief). | |
| 9) | Die Kostenbeitragspflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem das Kind in die Betreuungseinrichtung aufgenommen wird. | |
| 1) | Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch Abmeldung oder Ausschluss. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist die Gebühr auch dann zu zahlen, wenn das Kind der Betreuungseinrichtung fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist die Gebühr bis zum Ende des Monats zu zahlen. |
| 2) | Der Kostenbeitrag ist am ersten eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Stadtkasse zu überweisen. |
| 3) | Der Kostenbeitrag ist bei vorübergehender Schließung der Betreuungseinrichtung (z.B. Ferien, Feiertage, Streik, Personalmangel, Personalschulungen, Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz und sonstige unvorhergesehene Ereignisse usw.) weiterzuzahlen. Das gilt auch für Reduzierungen oder sonstige Einschränkungen im Rahmen des Notfallplanes. Eventuelle Kostenfreistellungen oder -erstattungen werden gegebenenfalls gesondert geregelt |
| 4) | Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen zu Lasten der Erziehungsberechtigten. |
| 5) | Rückständige Kostenbeiträge werden im Verwaltungsverfahren beigetrieben. |
| 1) | Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und Aufnahme in der Betreuungseinrichtung von den Betroffenen erhoben über | |
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| 1. | Name, Vorname(n) des Kindes und der Erziehungsberechtigten, |
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| 2. | Anschrift, Telefonnummer, E-Mail, |
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| 3. | Geburtsdatum des Kindes, |
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| 4. | Namen und Alter weiterer Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung der Stadt Breuberg besuchen |
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| 5. | Weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontodaten, Sepalastschriften). |
| 2) | Die Daten dürfen von der Datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Kostenbeiträge weiterverarbeitet und gespeichert werden. Die Löschung der Daten erfolgt grundsätzlich zwei Jahre nach dem Verlassen der Betreuungseinrichtung durch das Kind. | |
| 3) | Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt im Übrigen unter Beachtung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und der Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz HDSIG, die auf der Homepage der Stadt unter https://www.breuberg.de/rathaus/datenschutz/ einsehbar sind. Weitere Datenschutzinformationen der Stadt Breuberg, die auch für die Betreuungseinrichtungen gelten, sind zu finden auf der Homepage der Stadt Breuberg unter https://www.webkita2.de/kinderbetreuung-breuberg/sb/registrierung?8 (§ 50 HDSIG). Auf Wunsch betroffener Personen übersenden wir diese Informationen auch in Papierform. | |
Die Satzung in der vorstehenden Form tritt am 01.09.2023 in Kraft.