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Breuberger Stadtanzeiger
Ausgabe 28/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Artikelsatzung zur Betreuung von Grundschulkindern in den Grundschulbetreuungseinrichtungen in der Stadt Breuberg (Variante A)

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 GVBl. I S. 142 zuletzt geändert am 11.012.2020 GVBl. S. 915) und §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 GVBl. S. 134 zuletzt geändert am 28.05.2018 GVBl. S. 247) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Breuberg am 03.07.2024 die folgende Satzung beschlossen:

Artikelsatzung zur Betreuung von Grundschulkindern in den Grundschulbetreuungseinrichtungen in der Stadt Breuberg

Artikel 1

§ 13 Abs. 6 erhält ab 01.09.2024 folgende Neufassung:

Die Betreuung an den Grundschulen im Stadtgebiet erfolgt grundsätzlich außerhalb der Unterrichtszeiten. Im Rahmen der Betreuung, während dem Ganztagsprogramm des Landes Hessen (GTA) an den Grundschulen im Stadtgebiet, werden keine Gebühren erhoben. Der Kostenbeitrag für die gemäß Satzung gebuchte Betreuung von Kindern im Grundschulalter beträgt

Frühbetreuung

Für die Nutzung von 5 Tagen Betreuung innerhalb der Frühbetreuung von 7:30-14:30 Uhr (Angebotsübergreifend – Nutzung 3 Tage GTA-Modell und 2 Tage außerhalb GTA) entstehen somit Kosten in Höhe von insgesamt 72,00 Euro/Monat.

Für die Nutzung von 5 Tagen Betreuung innerhalb der Spätbetreuung von 7:30-15:30 Uhr (Angebotsübergreifend – Nutzung 3 Tage GTA-Modell und 2 Tage außerhalb GTA) entstehen somit Kosten in Höhe von insgesamt 117,00 Euro/Monat.

Zukauf – Ferienbetreuung

(Ausgleich reiner Unterrichtszeiten und GTA-Zeiten; Monat/ Ø 4,3 Wochen); die Betreuung erfolgt nur im regulär gebuchten Betreuungsumfang (bspw. regulär 3 Wochentage à Ferienzukauf = 3 Wochentagen; eine Erweiterung des Umfangs ist nicht möglich)

Für die Nutzung von 5 Tagen Betreuung innerhalb der Ferienbetreuung (Angebotsübergreifend – Nutzung 3 Tage GTA-Modell und 2 Tage außerhalb GTA) entstehen somit Kosten in Höhe von insgesamt 56,51 Euro/Woche.

Artikel 2

In § 13 Abs. 7 Satz 1 und Satz 2 wird „§ 14“ durch „§ 13“ geändert.

Artikel 3

§ 13 Abs. 6 erhält ab dem 01.01.2025 folgende Neufassung:

Die Betreuung an den Grundschulen im Stadtgebiet erfolgt grundsätzlich außerhalb der Unterrichtszeiten. Im Rahmen der Betreuung, während dem Ganztagsprogramm des Landes Hessen (GTA) an den Grundschulen im Stadtgebiet, werden keine Gebühren erhoben. Der Kostenbeitrag für die gemäß Satzung gebuchte Betreuung von Kindern im Grundschulalter beträgt

Frühbetreuung

Für die Nutzung von 5 Tagen Betreuung innerhalb der Frühbetreuung von 7:30-14:30 Uhr (Angebotsübergreifend – Nutzung 3 Tage GTA-Modell und 2 Tage außerhalb GTA) entstehen somit Kosten in Höhe von insgesamt 84,00 Euro/Monat.

Für die Nutzung von 5 Tagen Betreuung innerhalb der Spätbetreuung von 7:30-15:30 Uhr (Angebotsübergreifend – Nutzung 3 Tage GTA-Modell und 2 Tage außerhalb GTA) entstehen somit Kosten in Höhe von insgesamt 136,50,00 Euro/Monat.

Zukauf – Ferienbetreuung

(Ausgleich reiner Unterrichtszeiten und GTA-Zeiten; Monat/ Ø 4,3 Wochen); die Betreuung erfolgt nur im regulär gebuchten Betreuungsumfang (bspw. regulär 3 Wochentage à Ferienzukauf = 3 Wochentagen; eine Erweiterung des Umfangs ist nicht möglich)

Für die Nutzung von 5 Tagen Betreuung innerhalb der Ferienbetreuung (Angebotsübergreifend – Nutzung 3 Tage GTA-Modell und 2 Tage außerhalb GTA) entstehen somit Kosten in Höhe von insgesamt 65,93 Euro/Woche.

Artikel 4

Die Satzungsänderung in der vorstehenden Form tritt am 01.09.2024 in Kraft.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

64747 Breuberg, den 03.07.2024
Heckler, Bürgermeisterin