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Breuberger Stadtanzeiger
Ausgabe 29/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bauleitplanung der Stadt Breuberg

Abbildung 1: Auszug aus dem amtlichen Liegenschaftskataster mit Eintragung der Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (strichlierte Umgrenzungslinie), ohne Maßstab

Abbildung 2: Auszug aus dem amtlichen Liegenschaftskataster mit Eintragung der Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der teilbereichsbezogenen Änderung des Flächennutzungsplanes (strichlierte Umgrenzungslinie) im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, ohne Maßstab

Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Am Breitenbacher Fahrweg“ mit Änderung des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes der Stadt Breuberg im Teilbereich des v. g. Bebauungsplanes in der Gemarkung Neustadt

hier:

Bekanntmachung über die Durchführung der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit durch öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.11.2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12.07.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 184) geändert worden ist)

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Breuberg hat in ihrer Sitzung am 03.05.2023 die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zu o. g. Bauleitplanung behandelt und einen Beschluss über das jeweils vorgelegte Abwägungsergebnis gefasst. In gleicher Sitzung am 03.05.2023 hat die Stadtverordnetenversammlung ferner die v. g. Bauleitplanungen als Entwurf zur Durchführung der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der förmlichen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, gemäß § 4 Abs. 2 BauGB auf dieser planerischen Grundlage beschlossen und die Begründung gebilligt.

Die räumlichen Geltungsbereiche für die teilbereichsbezogene Änderung des Flächennutzungsplanes (Abbildung 2) sowie für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Am Breitenbacher Fahrweg“ (Abbildung 1) sind der nachfolgenden Übersichtskarte (Abbildungen) zu entnehmen. Das Plangebiet befindet sich im Osten des zentralen Ortes Sandbach in der Gemarkung Neustadt, zwischen den Stadteilen Neustadt und Rai-Breitenbach. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird begrenzt durch die verlängerte Industriestraße im Norden, landwirtschaftliche Flächen, den Breitenbach und die Ortslage Rai-Breitenbachs im Osten, die Lindenstraße als Erschließungsstraße in das Plangebiet sowie die Landesstraße 3259 im Süden und die Ortslage des Stadtteils Neustadt westlich der L 3259 nach Westen. Der Bebauungsplan ist untergliedert in einen vorhabenbezogenen und in einen Angebotsteil; vom Angebotsteil betroffen sind die Grundstücke mit der amtlichen Katasterbezeichnung Gemarkung Neustadt, Flur 2, Nr. 392/1, 650/33 (teilweise), 736 (teilweise), 740 (teilweise), 741 (teilweise), 760 (teilweise), 761, vom vorhabenbezogenen Teil die Grundstücke Nr. 734/4 (teilweise), 736 (teilweise), 742, 743, 744, 745, 746. Das Gebiet umfasst eine Fläche von rd. 31.528 m². Von der teilbereichsbezogenen Änderung des Flächennutzungsplanes betroffen sind die Grundstücke mit der amtlichen Katasterbezeichnung Gemarkung Neustadt, Flur 2, Nr. 734/4 (teilweise), 736 (teilweise), 742, 743, 744, 745, 746 und 760 (teilweise).

Ziel der Bauleitplanung ist die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Grundlagen für den Neubau eines Kreisverkehrsplatzes im Knotenpunktsbereich der L 3259 mit der Breitenbacher Straße / Lindenstraße (Angebotsteil) sowie für den Neubau von zwei großflächigen Einzelhandelsbetrieben (Discounter und Vollversorger) zur Daseinsvorsorge und Deckung des Bedarfs der örtlichen Bevölkerung mit Waren des täglichen Bedarfs (vorhabenbezogener Teil).

Es wird hiermit bekannt gemacht, dass die Entwurfsplanung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Am Breitenbacher Fahrweg“ und zur Änderung des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes im Geltungsbereich des v. g. Bebauungsplanes in der Gemarkung Neustadt, bestehend aus der Planzeichnung zur Änderung des Flächennutzungsplanes sowie den Planbestandteilen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan, hier: den Planzeichnungen für den Vorhaben- und den Erschließungsplan sowie dem Rechtsplan nebst gemeinsamem Legendenblatt / Planzeichenerklärung, dem Textteil (planungsrechtliche Festsetzungen nach § 9 BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO), bauordnungsrechtliche Festsetzungen (örtliche Bauvorschriften) nach § 91 Hessischer Bauordnung (HBO) und Hinweisen), den Detailplänen: Planung Kreisverkehrsplatz, Schleppkurvennachweis (Kreisverkehrsplatz) und Schleppkurvennachweis Zufahrt sowie der zu der v. g. Bauleitplanung zugehörigen Begründung nebst folgenden Anlagen:

[1]

Verkehrsuntersuchung - Nahversorgungszentrum „Am Breitenbacher Fahrweg“; erstellt durch Freudl Verkehrsplanung, Darmstadt, am 23.07.2020

[2]

Auswirkungsanalyse zum Ersatzbau eines Netto-Marktes und Neubau eines Lebensmittelmarktes in der Stadt Breuberg; erstellt durch die Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH (GMA); Ludwigsburg, am 09.04.2020

[3]

Baugrunderkundung und Gründungsberatung sowie orientierende umwelttechnische Deklarationsanalysen; erstellt durch das Baugrundinstitut Franke-Meißner und Partner GmbH; Wiesbaden, am 12.03.2019; Baugrunderkundung und Gründungsberatung sowie orientierende umwelttechnische Deklarationsanalysen, ergänzende Untersuchungen (1. Nachtrag zum Gutachten vom 12.03.2019); erstellt durch das Baugrundinstitut Franke-Meißner und Partner GmbH; Wies-baden, am 02.05.2022

[4]

Steckbriefe zur Standortalternativenprüfung; erstellt durch InfraPro Ingenieur GmbH & Co. KG; Lautertal, am 12.05.2022

[5]

Archäologisch-geophysikalische Prospektion – Magnetometerprospektion am 02.02.2023, Abschlussbericht, Posselt & Zickgraf Prospektionen GbR, Marburg a. d. Lahn, 08.02.2023

[6]

Schalltechnische Immissionsprognose 22.0310, Ingenieurbüro für Bauphysik, Kallstadt, 30.01.2023

sowie dem Umweltbericht und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden und nachstehend im Einzelnen aufgeführten umweltbezogenen Stellungnahmen, in der Zeit vom

31.07.2023 bis einschließlich 08.09.2023

gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Internet veröffentlicht werden auf der offiziellen Internetseite der Stadt Breuberg unter der Rubrik „Rathaus“ ® „Bekanntmachungen“ ® „Bebauungspläne“.

Die Internetseite ist unter folgendem Link zu erreichen: https://www.breuberg.de/rathaus/bekanntmachungen/bebauungsplaene/.

Die Öffentlichkeit wird durch die Veröffentlichung im Internet gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB beteiligt. Zusätzlich zur vorgenannten Veröffentlichung im Internet besteht gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB eine andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Einsichtnahme der Bauleitplanung durch eine öffentliche Auslegung der vorgenannten Unterlagen im Rathaus der Stadt Breuberg, Ernst-Ludwig-Straße 2-4, 64747 Breuberg, Zimmer 14 (Bau- und Liegenschaftsverwaltung), während der allgemeinen Öffnungs- und Sprechzeiten; dort werden die v. g. Entwurfsunterlagen zu den Bauleitplanungen und die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen während der Auslegungsfrist zur Verfügung gestellt und können eingesehen werden.

Die allgemeinen Öffnungs- und Sprechzeiten der Stadtverwaltung sind:

Montag und Dienstag:

von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr

und von 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr

Donnerstag:

von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr

und von 13:30 Uhr bis 17:30 Uhr

Freitag:

von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Die nach § 4 Absatz 2 BauGB Beteiligten werden von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt.

Es wird durch Bekanntmachung darauf hingewiesen, dass

1.

Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,

2.

Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,

3.

nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan (Änderung Flächennutzungsplan sowie Aufstellung vorhabenbezogener Bebauungsplan) unberücksichtigt bleiben können,

4.

durch die zusätzliche öffentliche Auslegung eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit besteht.

Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen werden geprüft, das Ergebnis wird mitgeteilt.

I. S. d. § 3 Abs. 3 BauGB wird zur teilbereichsbezogenen Änderung des Flächennutzungsplanes ergänzend zu dem Hinweis nach Abs. 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Es wird bekannt gemacht, dass folgende, nach Einschätzung der Gemeinde wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen bereits vorliegen und innerhalb der Auslegungsfrist im Internet auf der Homepage der Stadt Breuberg (link siehe oben) veröffentlicht und ebenfalls im Rathaus der Stadt Breuberg (Anschrift siehe oben) öffentlich ausgelegt werden:

BUND Odenwald: Stellungnahme zur Bedeutung des Plangebietes für die Landwirtschaft und zu Nutzungskonflikten sowie zur mangelnden Standortalternativenprüfung, auch im Hinblick auf Nachverdichtungsmöglichkeiten im baulichen Bestand; zum Erfordernis der Anpassung der städtebaulichen Entwicklung an den Klimaschutz und zum Berücksichtigungsgebot an das Bundes-Klimaschutzgesetz sowie der Verpflichtung auf die Ziele der Emissionsbegrenzung; zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume für wildlebende Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie); zur Sicherung des gebotenen Schutzes der gefährdeten Arten und Wirksamkeit von CEF-Maßnahmen; zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen nach der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und zur Renaturierung des Breitenbachs im Plangebiet sowie zur Berücksichtigung eines Gewässerrandstreifens; zur Ermittlung der möglichen Lage des Plangebietes in einem überschwemmungsgefährdeten Gebiet gemäß § 46 HWG; zur allgemeinen planerischen Bewältigung von Planungsfolgen für Natur und Umwelt; zur artenschutzrechtlichen Untersuchung im Hinblick auf geschützte Arten durch Erstellen eines vollständigen Artenkatalogs für alle gesetzlich geschützten Arten; zum Erfordernis einer Ausgleichsbilanzierung und Vorsehung einer zusammenhängenden Ausgleichsfläche in engem räumlichen Zusammenhang mit dem Plangebiet; zur Zulässigkeit von Beleuchtung; zur Solarenergienutzung und Dachbegrünung; zur Neuanlage einer Streuobstwiese und zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern; zum Umgang mit Niederschlagswasser.

Gemeinde Höchst i. Odw.: Stellungnahme zu im Plangebiet nachgewiesenen hohen Grundwasserständen und Kennzeichnung als „vernässungsgefährdeter Bereich" sowie Vernässungsschäden durch Grundwasser; zum Schutz des Grundwassers sowie des Trinkwassers; zum Schutz der Landwirtschaft und Lebensmittelerzeugung durch Verlust landwirtschaftlicher Flächen.

Landesamt für Denkmalpflege Hessen, hessenArchäologie: Stellungnahme zur Berücksichtigung der öffentlichen Belange des Bodendenkmalschutzes und der Bodendenkmalpflege (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB).

NABU Kreisverband Odenwaldkreis e. V.: Stellungnahme zu raumordnungsrechtlichen Vorgaben für Landwirtschaft, Klima und Hochwasserschutz infolge der Lage des Plangebietes gemäß Regionalplan Südhessen / Regionalem Flächennutzugsplan 2010 in einem „Vorranggebiet für die Landwirtschaft“ und „Vorbehaltsgebiet für besondere Klimafunktionen“ sowie „Vorbehaltsgebiet für vorbeugenden Hochwasserschutz“; zum Klimawandel mit zunehmenden Starkregen- und Hochwasserereignissen und zur Lage des Plangebietes im Abflussgebiet des Breitenbachs; zum erforderlichen Luftaustausch, für den das Vorhaben als Abflusshindernis dient; zum Gebot, mit landwirtschaftlich genutzten Flächen nachhaltig und sparsam umzugehen.

Odenwaldkreis - Bauaufsicht, Bauleit- und Regionalplanung, Denkmalschutz - Untere Bauaufsichtsbehörde: Stellungnahme zur Festsetzung der Solarenergie und Ausrichtung der dafür geeigneten Dachausrichtung; zur Betroffenheit der Belange der Bodendenkmalpflege und zu geplanten Bodeneingriffen im Hinblick auf zu erwartende archäologische Funde und Befunde.

Odenwaldkreis - Landschaftspflege und Naturschutz: Stellungnahme zum Belang Landwirtschaft, dass zusätzlich landwirtschaftliche Flächen bauleitplanerisch in Anspruch genommen werden und Ackerflächen für die nationale / regionale Futtermittel- und Nahrungsmittelproduktion auch zukünftig für die Landwirtschaft erhalten bleiben müssen; zum allgemeinen Flächenverlust.

Odenwaldkreis - Umwelt und Naturschutz, Naturschutzbehörde: Stellungnahme zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden und damit begründet der Verzicht auf das Vorhaben; zu raumordnungsrechtlichen Vorgaben für Landwirtschaft, Klima und Hochwasserschutz infolge der Lage des Plangebietes gemäß Regionalplan Südhessen / Regionalem Flächennutzugsplan 2010 in einem „Vorranggebiet für die Landwirtschaft“ und „Vorbehaltsgebiet für besondere Klimafunktionen“ sowie „Vorbehaltsgebiet für vorbeugenden Hochwasserschutz“; zum Klimawandel mit zunehmenden Starkregen- und Hochwasserereignissen und zur Lage des Plangebietes im Abflussgebiet des Breitenbachs; zum erforderlichen Luftaustausch, für den das Vorhaben als Abflusshindernis dient; zum Gebot, mit landwirtschaftlich genutzten Flächen nachhaltig und sparsam umzugehen.

Odenwaldkreis - Umwelt und Naturschutz, Untere Wasserbehörde: Stellungnahme zur Hochwasserbetroffenheit des Plangebietes bei einem Hochwasserereignis der Mümling mit niedriger Wahrscheinlichkeit; dass für den Breitenbach kein Überschwemmungsgebiet ausgewiesen ist und über potentielle Überflutungsflächen des Breitenbachs keine Angaben bekannt sind; zur Niederschlagswasserversickerung und erforderlichen Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers von den Pkw-Stellplätzen, Zufahrten, Lkw Ladebereichen usw. sowie erforderlichen, richtliniengemäßen Aufbereitung des Niederschlagswassers nebst Berücksichtigung des bei der Versickerung notwendigen Grundwasserabstandes bzw. der hydraulischen Leistungsfähigkeit bei Einleitung in ein Gewässer

Regierungspräsidium Darmstadt - Obere Naturschutzbehörde: Stellungnahme zur Nichtbetroffenheit eines Natur- oder Landschaftsschutzgebiets bzw. Natura 2000-Gebiets; zur erforderlichen Vorlage eines Umweltberichts gemäß § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) zur Beschreibung und Bewertung von unter anderem den voraussichtlich erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und Darlegung, wie festgestellte erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vermieden, verringert oder soweit möglich ausgeglichen werden sollen; zu den Auswirkungen einer Überbauung von Offenland- sowie Gehölzflächen, die u. a. zu einem direkten Lebensraumverlust für besonders geschützte Arten führen können; zu den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG); zur erforderlichen Prüfung im Hinblick auf relevante Arten und zur Durchführung naturschutzfachlicher Untersuchungen, aus denen eine Konkretisierung der artenschutzrechtlichen Betroffenheit abzuleiten ist sowie nach Erfordernis zur Prüfung eines artspezifischen Vermeidungs- und Ausgleichskonzept auch im Hinblick auf die Verfügbarkeit von Flächen, auf denen artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt werden sollen; zum Erfordernis, die Ausgleichsmaßnahmen mit dem Bebauungsplan festzusetzen oder anderweitig nach § 1a Abs. 3 BauGB vor Satzungsbeschluss zu sichern.

Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung Umwelt Darmstadt: Stellungnahme zu den Oberflächengewässern (Abflussregelung / Hochwasserschutz / Hydrologie) und den Maßgaben zur ökologisch verträglichen hydraulischen Gewässerbelastung bei Einleitung von Niederschlagswasser; zur möglichen Berücksichtigung eines Gewässerrandstreifens entlang des Breitenbachs und des namenlosen Gewässers im Norden; zur Lage des nordöstlichen Bereichs des Plangebietes im „Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten“; zum nachsorgenden Bodenschutz und der Erkenntnis, dass aus der Altflächendatei ALTIS des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie sich keine Hinweise auf das Vorhandensein von Altflächen (Altstandorte, Altablagerungen), schädlichen Bodenveränderungen und/oder Grundwasserschäden ergeben; zum vorsorgenden Bodenschutz und dem sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden; zur Vermeidung von Einwirkungen auf den Boden bzw. dem Erhalt seiner natürlichen Funktionen; mit Hinweis auf eine bodenkundliche Baubegleitung bei Eingriffsflächen > 5.000 m²; zum Grundwasser (Grundwasserschutz/Wasserversorgung); zum Abwasser und anlagenbezogenen Gewässerschutz, wonach Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden soll; und Hinweis, dass im Baugebiet aufgrund der Bodenverhältnisse keine Versickerung möglich ist; zur Prüfung der Möglichkeiten für eine Verminderung des Spitzenabflusses durch Einsatz von durchlässigem Material bzw. Dachbegrünung; zum Immissionsschutz und Notwendigkeit einer schalltechnischen Untersuchung.

Regierungspräsidium Darmstadt - Landwirtschaft / Feldflur: Stellungnahme zum regionalplanerischen Ziel „Vorranggebiet für Landwirtschaft“, innerhalb derer die landwirtschaftliche Bodennutzung Vorrang vor anderen Nutzungsansprüchen hat und hochwertige landwirtschaftliche Flächen zu erhalten sind, um dem fortschreitenden irreversiblen Verlust landwirtschaftlicher Flächen entgegenzuwirken.

Verband Hessischer Fischer e.V.: Stellungnahme zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden und Hinweis, dass die Fläche in Zukunft wieder eine Nutzung zum Anbau im Rahmen der Lebensmittelerzeugung finden kann.

Wasserverband Mümling: Stellungnahme zum Klimawandel, aufgrund dessen in Zukunft mit wiederkehrenden Trocken- und Dürrezeiten und langzeitigen Niedrigwasserabflüssen zu rechnen ist und von daher die Errichtung von Wasserspeichern an Gebäuden zu überdenken wäre, zur Bewässerung von Grünflächen als auch als Brauchwasserspeicher genutzt werden; zum Vorkommen des Bibers, dessen Wiederkehr vielerorts ein Problem für bestehende Anlagen am Gewässer darstellt, so dass neue Anlagen (bspw. Einleitungen von RÜ/RÜB, Drainagen, Oberflächenentwässerungen, usw.) so zu dimensionieren sind, dass deren Funktionsfähigkeit auch bei Vorhandensein des Bibers gegeben ist; zum Gewässerrandstreifen und den damit einhergehenden Verboten; zu Kompensationsmaßnahmen, für die prinzipiell die Möglichkeit am Gewässer besteht in Form von Maßnahmen zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie; zu Einleitungen in das Gewässer; zur Dachentwässerung und zur sach- und fachgerechten Einbindung von Einleitestellen am Ufer; zum Rückstau in den Entwässerungsgräben und ggf. dem Breitenbach; zur Hochwasser-Risikolinie, die lediglich für die Mümling gilt.

Bürger: Stellungnahme zu ökologischen Werteverluste auf angrenzenden Grundstücken infolge von erhöhtem Verkehrsaufkommen, Lärm und Abgasen.

Ferner sind folgende umweltrelevante Informationen verfügbar:

a)

Umweltbericht mit Aussagen zu den umweltrelevanten Schutzgütern i. S. d. § 1 Abs. 6 BauGB, insbesondere zu den Schutzgütern Naturraum und Relief, Geologie und Böden, Oberflächengewässer / Grundwasser, Klima und Lufthygiene, Arten und Biotope, potenziell natürliche Vegetation, Nutzungstypen, Fauna, Immissionen, Kultur- und Sachgüter. Ferner umfasst der Umweltbericht Angaben zu Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter, auf besonders und streng geschützte Arten, auf den Menschen und seine Gesundheit, auf Kultur- und Sachgüter bei Durchführung bzw. Nichtdurchführung der Planung, hinsichtlich der Wechselwirkungen unter Beachtung der Auswirkungen und Minderungsmaßnahmen, zu den in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten sowie zur Überwachung der Umweltauswirkungen, die aufgrund des Bebauungsplans auftreten können (Monitoring).

b)

Gutachten zur Kompensation des Schutzguts Boden mit der Erfassung bodenrelevanter Festsetzungen, dem Bedarf an Grund und Boden sowie der Analyse des Plangebietes hinsichtlich der Bewertung der Bodenfunktionen vor dem Eingriff, der Geologie und den vorhandenen Böden sowie deren Vorbelastungen und des bodenfunktionalen Ist-Zustands, der Bewertung der Bodenfunktionen und der Wertstufen nach dem Eingriff.

Es wird darauf hingewiesen, dass die außerstaatlichen Regelungen (wie z.B. DIN-Normen oder sonstige Richtlinien) in der jeweils gültigen Fassung, auf die in den Verfahrensunterlagen zu den Bauleitplanungen (z. B. in den textlichen Festsetzungen oder Hinweisen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes) Bezug genommen wird, zu den v. g. allgemeinen Öffnungs- und Sprechzeiten im Rathaus der Stadt Breuberg, Ernst-Ludwig-Straße 2-4, 64747 Breuberg, Zimmer 14 (Bau- und Liegenschaftsverwaltung), eingesehen werden können.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass Dritte (Privatpersonen) mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegebenen Daten, wie z. B. Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse etc. ausdrücklich zustimmen. Gemäß Artikel 6 Abs. 1c und 1e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) werden die Daten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht den betroffenen Personen gegenüber genutzt.

Die Stadt Breuberg hat die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten gemäß § 4 b BauGB auf das Planungsbüro IP-Konzept, Inh. Mario Helbing, Nibelungenstraße 351, 64686 Lautertal übertragen. Das Büro fungiert hierbei als Verwaltungshelfer ohne Entscheidungsbefugnis.

Breuberg, den 18.07.2023
Für den Magistrat der Stadt Breuberg
Deirdre Heckler, Bürgermeisterin