Bekanntmachung der Veröffentlichung im Internet / öffentlichen Auslegung
Es wird hiermit bekannt gemacht, dass die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 28.08.2024 die Durchführung einer erneuten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes „Südlich Lindenstraße“ im Stadtteil Rai-Breitenbach beschlossen hat.
Der Bebauungsplan dient der Innenentwicklung und wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt
Das Plangebiet liegt im Westen von Rai-Breitenbach unmittelbar südlich der Lindenstraße und umfasst die Flurstücke Gemarkung Rai-Breitenbach Flur 2 Nr. 51 bis 53.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich im Einzelnen aus der nachfolgenden Abbildung.
| Datengrundlage: | Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation |
Der Entwurf des Bebauungsplanes „Südlich Lindenstraße“ im Stadtteil Rai-Breitenbach nebst Begründung wird zusammen mit der Bekanntmachung gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 13a BauGB in der Zeit
vom 14.10.2024. bis einschließlich 25.10.2024
auf der Internetseite der Stadt Breuberg unter https://www.breuberg.de/rathaus/bekanntmachungen/bebauungsplaene veröffentlicht und wird zudem über das zentrale Internetportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de zugänglich gemacht.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Planunterlagen in Papierform während der o.g. Veröffentlichungsfrist in der Stadtverwaltung Breuberg, Verwaltungsgebäude, Ernst-Ludwig-Straße 2 - 4, Zimmer Nr. 14, während der folgenden allgemeinen Dienststunden erneut öffentlich ausgelegt:
| montags | von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr |
| dienstags | von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr |
| mittwochs | geschlossen |
| donnerstags | von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 17.30 Uhr |
| freitags | von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr |
Die Öffentlichkeit kann sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen wesentlichen Auswirkungen der Planung während des Zeitraumes der Veröffentlichung im Internet / öffentlichen Auslegung informieren und zur Planung äußern.
Jedermann hat das Recht, den Planentwurf und die Begründung während der o.g. Veröffentlichungs- bzw. Offenlegungsfrist einzusehen und kann über den Inhalt Auskunft verlangen.
Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichungs- bzw. Auslegungsfrist schriftlich beim Magistrat der Stadt Breuberg, Rathaus, Ernst-Ludwig-Straße 2-4, 64747 Breuberg abgegeben werden oder zur Niederschrift gegeben werde bzw. elektronisch an folgende E-Mail-Adresse abgegeben werden: Bauverwaltung@breuberg.de.
Stellungnahmen können nur zu den gegenüber der öffentlichen Auslegung vom 23.10.2023 bis einschließlich 01.12.2023 geändert oder ergänzten Teilen vorgebracht werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Datenschutzhinweise zur Öffentlichkeitsbeteiligung im Bauleitplanverfahren
Die Erhebung der personenbezogenen Daten erfolgt zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen nach den Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB) im Rahmen der kommunalen Planungshoheit. Im Rahmen dieser Verfahren sind die Auswirkungen der Planung zu ermitteln sowie die durch die Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange zu erheben und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Im Bauleitplanverfahren erfolgt eine Erhebung personenbezogener Daten, soweit dies zur Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange und zur Beteiligung von Planungsbetroffenen erforderlich ist.
Zudem werden die persönlichen Daten derjenigen erfasst, die im Planverfahren eine Stellungnahme abgeben. Im Rahmen der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen wird der Öffentlichkeit zum einen Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der jeweiligen Planungen, zum anderen Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Entwürfen der Bauleitpläne, der Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gegeben. Die Erhebung erfolgt unter anderem durch den Magistrat oder im Auftrag des Magistrats durch Dritte, durch eingehende Stellungnahme der Öffentlichkeit und der Behörden im Rahmen der gesetzlich geforderten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 bis 4c des Baugesetzbuches (BauGB).
Wenn Sie sich zur Abgabe einer Stellungnahme entschließen, werden die darin gemachten Angaben (sog. aufgedrängte Daten) sowie Ihre persönlichen Daten mit vollständigem Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mailadresse und ggf. bodenrechtlich relevante Daten (z. B. Grundstück, Flurstücksbezeichnung, Eigentumsverhältnisse) gespeichert. Die persönlichen Angaben werden benötigt, um den Umfang Ihrer Betroffenheit oder Ihr sonstiges Interesse hinsichtlich des Bauleitplanverfahrens beurteilen zu können. Außerdem werden die Daten nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens verwendet, um Sie über das Ergebnis der Prüfung und dessen Berücksichtigung zu informieren (§ 3 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz BauGB). Sofern Sie eine Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Es werden auch Daten von Planungsbetroffenen erhoben, deren Beteiligung zur Ermittlung von öffentlichen oder privaten Belangen von Amts wegen erforderlich ist.
Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 e) DSGVO in Verbindung mit § 7 des Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG) sowie dem anzuwendenden Fachgesetz (BauGB).
Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an:
| • | die Stadtverordnetenversammlung zur Abwägung der öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB; |
| • | einen Dritten, der auf Grundlage von § 4b BauGB zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB übertragen bekommen hat (z.B. Planungsbüros); |
| • | andere Ämter oder Fachbereiche innerhalb der Kommunalverwaltung, wenn diese als zuständige Fachstelle zu den von Ihnen vorgebrachten Argumenten eine fachliche Stellungnahme abgeben müssen oder in den Bearbeitungsprozess einbezogen sind; |
| • | andere Behörden oder Fachstellen außerhalb der Kommunalverwaltung, wenn diese zuständigkeitshalber zu den von Ihnen vorgebrachten Argumenten eine fachliche Stellungnahme abgeben müssen; |
| • | höhere Verwaltungsbehörden zur Prüfung von Rechtsmängeln; |
| • | Gerichte im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit von Bauleitplänen. |
Die Gewährleistung eines Rechtsschutzes im Rahmen einer gerichtlichen Prüfung erfordert die dauerhafte Speicherung personenbezogener Daten. Denn auch nach Ablauf der Fristen für die Erhebung einer Normenkontrollklage kann ein Bauleitplan Gegenstand einer gerichtlichen Inzidenzprüfung sein. Sonstige Unterlagen werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen bzw. für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.