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Breuberger Stadtanzeiger
Ausgabe 50/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände

Zum bevorstehenden Jahreswechsel (Silvesternacht) weisen wir die Bevölkerung auf den § 23 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) hin.

Nach dieser Bestimmung ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen, wie z.B. Reet- und Fachwerkhäusern, verboten.

Zur Vermeidung der Einleitung von Bußgeldverfahren wegen Zuwiderhandlung wird gebeten, die Bestimmungen zu beachten.