Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12. 2020 (GVBl. S. 915), der §§ 1, 2 und 7 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 2013,134), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Breuberg am 13.12.2023 folgende
Satzung zur 7. Änderung der Hundesteuersatzung
der Stadt Breuberg vom 15.12.2004
beschlossen:
§ 5 wird um folgende Absätze ergänzt:
| (3) | Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund jährlich 600,00 EURO. |
| (4) | Als gefährliche Hunde gelten Hunde der Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, deren Gefährlichkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 |
|
| (GVBl. I S. 54) in der jeweils geltenden Fassung vermutet wird, oder die nach § 2 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 (GVBl. I S. 54) in der jeweils geltenden Fassung gefährlich sind. |
Diese Änderung tritt zum 01. Januar 2024 in Kraft.
Ausfertigung:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.