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Breuberger Stadtanzeiger
Ausgabe 51/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung zur 7. Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Breuberg vom 15.12.2004

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12. 2020 (GVBl. S. 915), der §§ 1, 2 und 7 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 2013,134), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Breuberg am 13.12.2023 folgende

Satzung zur 7. Änderung der Hundesteuersatzung

der Stadt Breuberg vom 15.12.2004

beschlossen:

Artikel 1

§ 5 wird um folgende Absätze ergänzt:

(3)

Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund jährlich 600,00 EURO.

(4)

Als gefährliche Hunde gelten Hunde der Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, deren Gefährlichkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003

(GVBl. I S. 54) in der jeweils geltenden Fassung vermutet wird, oder die nach § 2 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 (GVBl. I S. 54) in der jeweils geltenden Fassung gefährlich sind.

Artikel 2

Diese Änderung tritt zum 01. Januar 2024 in Kraft.

Ausfertigung:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Breuberg, den 13.12.2023
Heckler, Bürgermeisterin