Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekannt-machung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90), der §§ 1 bis 6a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) und des § 41 der Friedhofsordnung der Stadt Breuberg vom 15.12.2010 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung am 13.12.2023 für die Friedhöfe der Stadt Breuberg folgende
Satzung zur 11. Änderung der Gebührenordnung
vom 15.12.2010 zur Friedhofsordnung
beschlossen:
§ 5 wird wie folgt geändert:
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und des
Aufbahrungsraumes / der Friedhofskapelle
Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | Aufbewahrung einer Leiche je angefangenem Tag — 100,00 € |
| b) | Nutzung der Friedhofshalle zur Trauerfeier einmalig — 286,00 € |
§ 6 wird wie folgt geändert:
§ 6
Bestattungsgebühren
| (1) | Für das Ausheben, Schließen und Hügeln eines Grabes sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden folgende Gebühren erhoben: | |
|
| a) | Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr — 520,00 € |
|
| b) | Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 310,00 € |
| (2) | Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport der Urne von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken der Urne in das Grab folgende Gebühren erhoben: — 220,00 € | |
§ 8 wird wie folgt geändert:
§ 8
Erwerb des Nutzungsrechts an einer
Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
| (1) | Für die Überlassung einer Reihengrabstätte für die Dauer von 25 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben: | |
|
| a) | Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres — 1.340,00 € |
|
| b) | Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres — 1.760,00 € |
| c) | Urnenreihengrab — 1.160,00 € | |
| d) | Urnenrasenreihengrab — 1.230,00 € | |
| (2) | Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Grabstätten pro Jahr werden folgende Gebühren erhoben: | |
|
| a) | bei Reihengrabstätten bis zur Vollendung des des 5. Lebensjahres — 53,60 € |
|
| b) | bei Reihengrabstätten ab Vollendung des 5. Lebensjahres — 70,40 € |
|
| c) | bei Urnenreihengrabstätten — 46,40 € |
|
| d) | bei Urnenrasenreihengrabstätten — 49,20 € |
§ 9 wird wie folgt geändert:
§ 9
Erwerb von Nutzungsrechten an
Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
| (1) | Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben: | |
|
| a) | Für ein Erdwahlgrab (2 Grabstellen) — 3.870,00 € |
|
| b) | Für ein Erdwahlgrab (3 Grabstellen) — 5.300,00 € |
|
| c) | Für ein Erdwahlgrab (4 Grabstellen) — 6.730,00 € |
|
| d) | Für eine Grabkammer (2 Grabstellen) — 3.030,00 € |
|
| e) | Für ein Urnenwahlgrab (2 Grabstellen) — 1.560,00 € |
|
| f) | Für ein Urnenwahlgrab (3 Grabstellen) — 2.000,00 € |
|
| g) | Für ein Urnenwahlgrab (4 Grabstellen) — 2.470,00 € |
|
| d) | Für ein Urnenrasenwahlgrab (2 Grabstellen) — 2.270,00 € |
| (3) | Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Grabstätten werden pro Jahr folgende Gebühren erhoben: | |
|
| a) | Für ein Erdwahlgrab (2 Grabstellen) — 154,80 € |
|
| b) | Für ein Erdwahlgrab (3 Grabstellen) — 212,00 € |
|
| c) | Für ein Erdwahlgrab (4 Grabstellen) — 269,20 € |
|
| d) | Für eine Grabkammer (2 Grabstellen) — 121,20 € |
|
| e) | Für ein Urnenwahlgrab (2 Grabstellen) — 62,40 € |
|
| f) | Für ein Urnenwahlgrab (3 Grabstellen) — 80,00 € |
|
| g) | Für ein Urnenwahlgrab (4 Grabstellen) — 98,80 € |
|
| d) | Für ein Urnenrasenwahlgrab (2 Grabstellen) — 90,80 € |
§ 10 wird wie folgt geändert:
§ 10
Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten
| (1) | Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten für die Dauer von 25 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben: | |
|
| a) | Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen — 1.230,00 € |
|
| b) | Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für halbanonyme Urnenbeisetzungen (einstellig) — 1.300,00 € |
|
| c) | Für eine Beisetzungsstelle in einer Baumgrabstätte (einstellig) — 1.320,00 € |
| (2) | Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenpflege. | |
§ 13 erhält folgende neue Fassung
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung zur 11. Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Breuberg vom 05.12.2010 in der Fassung der 10. Änderung vom 12.12.2019 tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für Rechtswirksamkeit maßge-benden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.