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Breuberger Stadtanzeiger
Ausgabe 51/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung zur 12. Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Breuberg vom 15.12.2010

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90), der §§ 1 bis 6a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) und des § 41 der Friedhofsordnung der Stadt Breuberg vom 15.12.2010 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 11.12.2024 für die Friedhöfe der Stadt Breuberg folgende

Satzung zur 12. Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

beschlossen:

Artikel 1

§ 5 wird wie folgt geändert:

Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und des

Aufbahrungsraumes / der Friedhofskapelle

Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Aufbewahrung einer Leiche je angefangenem Tag  —  160,00 €

b)

Nutzung der Friedhofshalle zur Trauerfeier einmalig  —  312,00 €

Artikel 2

§ 6 wird wie folgt geändert:

Bestattungsgebühren

(1)

Für das Ausheben, Schließen und Hügeln eines Grabes sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr  —  509,00 €

b)

Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr  —  299,00 €

(2)

Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport der Urne von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken der Urne in das Grab folgende Gebühren erhoben:  —  209,00 €

Artikel 3

§ 8 wird wie folgt geändert:

Erwerb des Nutzungsrechts an einer

Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte

(1)

Für die Überlassung einer Reihengrabstätte für die Dauer von 25 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres  —  1.440,00 €

b)

Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres  —  1.650,00 €

c)

Urnenreihengrab  —  1.350,00 €

d)

Urnenrasenreihengrab  —  1.420,00 €

(2)

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Grabstätten pro Jahr werden folgende Gebühren erhoben:

a)

bei Reihengrabstätten bis zur Vollendung des des 5. Lebensjahres  —  57,60 €

b)

bei Reihengrabstätten ab Vollendung des des 5. Lebensjahres  —  66,00 €

c)

bei Urnenreihengrabstätten  —  54,00 €

d)

bei Urnenrasenreihengrabstätten  —  56,80 €

Artikel 4

§ 9 wird wie folgt geändert:

Erwerb von Nutzungsrechten an

Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1)

Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Für ein Erdwahlgrab (2 Grabstellen)  —  3.250,00 €

b)

Für ein Erdwahlgrab (3 Grabstellen)  —  4.430,00 €

c)

Für ein Erdwahlgrab (4 Grabstellen)  —  5.620,00 €

d)

Für eine Grabkammer (2 Grabstellen)  —  2.530,00 €

e)

Für ein Urnenwahlgrab (2 Grabstellen)  —  2.010,00 €

f)

Für ein Urnenwahlgrab (3 Grabstellen)  —  2.580,00 €

g)

Für ein Urnenwahlgrab (4 Grabstellen)  —  3.140,00 €

d)

Für ein Urnenrasenwahlgrab (2 Grabstellen)  —  2.470,00 €

(2)

Hinzubestattung weiterer Stellen über Stellen nach Abs. 1 hinaus  —  460,00 €

(3)

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Grabstätten werden pro Jahr folgende Gebühren erhoben:

a)

Für ein Erdwahlgrab (2 Grabstellen)  —  130,00 €

b)

Für ein Erdwahlgrab (3 Grabstellen)  —  177,20

c)

Für ein Erdwahlgrab (4 Grabstellen)  —  224,80 €

d)

Für eine Grabkammer (2 Grabstellen)  —  101,20 €

e)

Für ein Urnenwahlgrab (2 Grabstellen)  —  80,40 €

f)

Für ein Urnenwahlgrab (3 Grabstellen)  —  103,20 €

g)

Für ein Urnenwahlgrab (4 Grabstellen)  —  125,60 €

d)

Für ein Urnenrasenwahlgrab (2 Grabstellen)  —  98,80 €

Artikel 5

§ 10 wird wie folgt geändert:

Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten

(1)

Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten für die Dauer von 25 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen  —  1.420,00 €

b)

Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für halbanonyme Urnenbeisetzungen (einstellig)  —  1.470,00 €

c)

Für eine Beisetzungsstelle in einer Baumgrabstätte (einstellig)  —  1.510,00 €

(2)

Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenpflege.

(3)

Die Kosten für die Schrifttafeln für halbanonyme Gräber sind von den Nutzungsberechtigten zu erstatten.

Artikel V6

§ 12 Absatz 1 a und b werden wie folgt geändert:

Verwaltungsgebühren

a)

Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 11 Abs. 2 der Friedhofsordnung)  —  175,00 €

b)

für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen  —  39,00 €

Artikel 7

§ 13 erhält folgende neue Fassung

Inkrafttreten

Diese Satzung zur 12. Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Breuberg vom 05.12.2010 tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Breuberg, den 12.12.2024
Heckler, Bürgermeisterin