Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 2013, S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Breuberg am 11.12.2024 folgende
Satzung zur 8. Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Breuberg vom 15.12.2004
beschlossen:
§ 5 Abs. 1 erhält folgende Neufassung:
Die Steuer beträgt jährlich
|
| für den ersten Hund — 52,80 EUR, |
|
| für den zweiten Hund — 62,40 EUR, |
|
| für jeden dritten und weiteren Hund — 70,80 EUR. |
Diese Änderung tritt zum 01. Januar 2025 in Kraft mit der Maßgabe, dass sie den seitherigen § 5 Abs. 1 der Hundesteuersatzung der Stadt Breuberg vom 15.12.2004 ausdrücklich ersetzt.
Ausfertigung:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.