Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915),
§§ 1 bis 5 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (HessKAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I 2013, 134),
in Verbindung mit § 2 Abs.1 Satz 2, §§ 4 bis 7 und 9 bis 13 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.01.2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. I S. 622) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Breuberg in ihrer Sitzung am 31.01.2024 folgende Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten, die auf die zuvor genannten Rechtsgrundlagen stützt, beschlossen.
| (1) | Die Stadt erhebt aufgrund dieser Satzung für einzelne Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird. |
| (2) | Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen und anderer, auch gemeindlicher, Rechtsvorschriften erhoben werden, bleiben von dieser Satzung unberührt. |
| (3) | Für Amtshandlungen in Auftrags- und Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes, des Verwaltungskostengesetzes des Bundes oder die jeweiligen fachgesetzlichen Vorgaben. |
Auf die nach dieser Satzung zu erhebenden Verwaltungskosten sind die folgenden Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden:
§ 2 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,
§ 4, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,
§ 5 (Gebührenarten), § 6 (Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren), § 7 (Sachliche Kostenfreiheit) und § 9 (Auslagen).
| (1) | Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, | |
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| 1. | wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, |
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| 2. | wer die Kosten durch eine vor dem Magistrat der Stadt Breuberg abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat, |
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| 3. | wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. |
| (2) | Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. | |
Kostengläubigerin ist die Stadt Breuberg.
| (1) | Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Stadt, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. |
| (2) | Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. |
| (1) | Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung, die auch mündlich ergehen kann, fällig, wenn nicht die Stadt einen späteren Zeitpunkt bestimmt. |
| (2) | Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Wird sie mündlich erlassen, ist sie auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben. |
| (3) | Eine Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden. |
Die Stadt kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.
(1) | Für folgende Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten werden folgende Gebühren erhoben: |
| Nr. | Gegenstand | EUR |
| 1 | Schriftliche und elektronische Auskünfteeinfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 |
| 2 | Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind, | 10,00 € bis 600,00 € |
| 2a | wie Nr. 2., wenn ein Bediensteter die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 |
| 2b | Zuschlag zu Nr. 2 für das Versenden von Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens, je SendungDie Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. | 12,00 € |
| 2c | Zuschlag zu Nr. 2 bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern,je Akte, Kartei, Buch usw. | 4,00 € |
| 3 | Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden, je SendungDie Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. | 12,00 € |
| § 1 Abs. 1 Satz 2 ist auf die Gebührennummern 1 bis 3 nicht anzuwenden. | ||
| 4 | Beglaubigung von Unterschriften | 7,50 € |
| 5 | Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde | 4,00 € |
| 6 | Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., in anderen Fällen, bei Urkunden, die aus 1 bis 10 Seiten bestehenfür jede weitere Seite zusätzlich | 4,00 € 0,70 € |
| 7 | Beglaubigte Fotokopie aus den im Stadtarchiv geführten Personenstandregister, je Urkunde | 11,00 € |
| 8 | Anfertigung von Fotokopien, je Seite DIN A 3 und kleiner- die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder- die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurdenin schwarz/weißin Farbe | 0,50 € 1,00 € |
| 9 | Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage | 25,00 € bis 2.500,00 € |
| 10 | Abnahme einer Grundstücksentwässerungsanlage, falls in der Anschlussgenehmigung die Abnahme vorgeschrieben war | 25,00 € bis 2.500,00 € |
| 11 | Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Einleitung von Abwasser oder Kondensaten in die öffentliche Abwasseranlage | 10,00 € bis 1.000,00 € |
| 12 | Überwachung der Einleitung nichthäuslichen Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage(die Kosten der Untersuchungsstelle sind als Auslagen neben dieser Gebühr zu erheben) | 10,00 € bis 1.000,00 € |
| 13 | Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts, für jedes Grundstückmindestens je Grundstückskaufvertrag | 10,00 € 20,00 € |
| 14 | Zustimmung zur Verlegung neuer und Änderung bereits vorhandener Telekommunikationslinien gem. § 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz | nach Zeitaufwandsiehe Abs. 2 |
| 15 | Sonstige Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach dem Hessischen Straßengesetz | nach Zeitaufwandsiehe Abs. 2 |
| 16 | Für die von einer Bauherrschaft beantragte oder gewünschte Mitteilung nach Anlage 2 zu § 63 HBO, Abschnitt V 1 Satz 3, die zum vorzeitigen Baubeginn berechtigt | 45,00 € |
| 17 | Entscheidung im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abweichung, Ausnahmen oder Befreiungen nach § 73 Abs. 4 HBO | 50,00 € |
| 18 | Zuschlag für eine Eheschließung auf der Burg Breuberg im „Erbacher Zeughaus“ | 250,00 € |
| 19 | Benutzung eines Personenkraftwagens, je km |
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| 20 | Durchführung des jagdrechtlichen Vorverfahrens nach § 36 HJagdG, die Gebühren können auch festgesetzt werden, wenn das Verfahren nicht zu Ende geführt worden ist (Auslagen, insbesondere Reisekosten und Gebühren der zum Schätzen bestellten Person, sind als Auslagen neben dieser Gebühr zu erheben) | nach Zeitaufwandsiehe Abs. 2 |
| (2) | Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist oder wenn Wartezeiten über ¼ Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat. |
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| Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beschäftigten, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt oder indirekt beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet. |
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| Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit sowie etwaige Wegezeiten. |
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| Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt: |
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| für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte je Viertelstunde — 21,50 EUR |
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| für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte je Viertelstunde — 17,75 EUR |
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| für alle übrigen Beschäftigen je Viertelstunde — 14,00 EUR |
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| bei deren Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten. |
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| Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25 % auf diese Gebührensätze, mindestens jedoch 25,00 EUR, erhoben. |
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Verwaltungskostensatzung der Stadt Breuberg vom 19.11.2001, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 11.12.2019, außer Kraft.