Sie erreichen uns leider immer wieder - Beschwerden über den Diebstahl von Blumenschmuck, Grabbepflanzungen oder anderen Grabgegenständen. Jüngst war es ein weihnachtlich geschmückter Kranz.
Neben dem materiellen Schaden ist es vor allem die seelische Verletzung, die den grabpflegenden Angehörigen zu schaffen macht.
Dies kann nicht als Kavaliersdelikt oder als grober Unfug abgetan werden.
Hierbei handelt es sich vielmehr um einen Verstoß gegen § 168 des Strafgesetzbuches – Schutz der Totenruhe. Zum Schutzbereich gehört u. a. auch die Beisetzungsstätte (Grab, Urnenwand etc.). Jeder Diebstahl vom Grab, seien es Pflanzen oder andere darauf befindliche Grabgegenstände, fallen unter diesen Straftatbestand. Ebenso wird bestraft, wer eine Beisetzungsstätte zerstört oder beschädigt.
Falls Sie etwas Derartiges beobachten, scheuen Sie sich bitte nicht, dies der zuständigen Polizeidienststelle zu melden.