Titel Logo
Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Uttenreuth
Ausgabe 17/2024
Gemeinde Buckenhof
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Aus den Sitzungen

Änderung des § 11 der Geschäftsordnung vom 15.05.2020

Der Gemeinderat beschloss die Anpassung des § 11 Abs. 2 Nr. 4 der Geschäftsordnung wie folgt:

Zu den Aufgaben der ersten Bürgermeisterin gehören insbesondere auch

4.

in Bauangelegenheiten

a.

die Abgabe der Erklärung, bzw. die Antragstellung der Gemeinde nach Art. 58 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Satz 2 BayBO bzw. die Mitteilung nach Art. 58 Abs. 3 Satz 6 BayBO, (Berichtigung)

b.

die Behandlung der Anzeige nach Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO,

c.

die Stellungnahme nach Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO bzw. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB und Art. 63 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m (Neu)

-

im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 2 BauGB, soweit für das Vorhaben die Erteilung nur geringfügiger Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB erforderlich ist (Neu)

-

innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB). Die Gemeinderatsmitglieder werden hierüber elektronisch informiert. (Neu)

-

im Außenbereich nach § 35 BauGB. Die Gemeinderatsmitglieder werden hierüber informiert. (Neu)

d.

die Zulassung von isolierten Abweichungen, soweit sie geringfügig sind, im Sinne des Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO (Neu)

e.

die Zulassung von isolierten Befreiungen im Sinne des Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO. (Neu)

f.

die Abgabe der Stellungnahme zu Anträgen auf Denkmalrechtliche Erlaubnis gemäß Art. 6 DSchG (Neu)

g.

Die erste Bürgermeisterin kann Bauanträge sowie Anträge nach Buchstabe c bis f dem Gemeinderat zur Entscheidung vorlegen, wenn städtebauliche Gründe dies erforderlich machen oder er gegen die Genehmigung oder die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens Bedenken hat. (Neu)

h.

die Erteilung von Negativzeugnissen nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB bei Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts.

Anhörung als Träger öffentlicher Belange - Stellungnahme zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan S17 „Nördliche Ziegelei“ der Gemeinde Spardorf

Da weder öffentliche Belange der Gemeinde Buckenhof durch die Festsetzungen bei der Bauleitplanung der Gemeinde Spardorf beeinträchtigt werden, noch planbeeinflussende Tatsachen vorliegen, wurden im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.1 BauGB und § 2 Abs.2 BauGB keine Einwände vorgebracht.

Anhörung als Träger öffentlicher Belange - Stellungnahme zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Uttenreuth

Da weder öffentliche Belange der Gemeinde Buckenhof durch die Festsetzungen bei der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Uttenreuth beeinträchtigt werden, noch planbeeinflussende Tatsachen vorliegen, wurden im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.2 BauGB und § 2 Abs.2 BauGB keine Einwände vorgebracht.

Bauleitplanung der Gemeinde Marloffstein, Aufstellung eines Bebauungsplans (M16 "Solarpark") mit Änderung des Flächennutzungsplans zur Errichtung eines Solarparks; förmliche Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

Der Gemeinderat nahm Kenntnis von der Planung der Gemeinde Marloffstein und stellte fest, dass Belange der Gemeinde Buckenhof nicht berührt sind. Er erhob gegen die Aufstellung des Bebauungsplans M 16 zur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage sowie die Änderung des Flächennutzungsplans keine Einwände.

Neuerlass einer Kostensatzung mit Kostenverzeichnis

Der Gemeinderat beschloss die Kostensatzung mit Kostenverzeichnis als Satzung.

Information über das Ergebnis der Bündelausschreibung für die kommunale Erdgasbeschaffung in Bayern

In der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 18. April 2024 wurde unter Tagesordnungspunkt 5 ein wichtiger Beschluss gefasst. Die Gemeinde Buckenhof entschied sich, mittels des Dienstleisters Fa. KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH an der Bündelausschreibung Erdgas für den Bezugszeitraum vom 1. Januar 2025 bis 1. Januar 2028 teilzunehmen.

Das Ausschreibungsergebnis liegt mittlerweile vor. Insgesamt haben vier Bieter an der Bündelausschreibung teilgenommen. Der Zuschlag für das Los „Mittelfranken SLP 1“ der Ausschreibung „Mittelfranken, Erdgas“ wurde am 28. Juni 2024 durch den Bayerischen Gemeindetag und die Fa. KUBUS erteilt. Somit ist der Auftrag vergeben.

Neuer Erdgaslieferant für den genannten Bezugszeitraum ist die Firma eins energie in Sachsen GmbH & Co. KG. Der Arbeitspreis für Erdgas beträgt für die Jahre 2025 bis 2027 jeweils 4,0300 ct/kWh.

Die Gemeinde Buckenhof wird nun den entsprechenden Vertrag mit der Firma eins energie in Sachsen GmbH & Co. KG abschließen.

Adalbert-Stifter-Schule; Zuschuss für Mittagsbetreuung für das Schuljahr 2024/2025

Der Gemeinderat Buckenhof gewährte der Arche gGmbH für die Mittagsbetreuung an der Adalbert-Stifter-Schule für das Schuljahr 2024/25 einen Zuschuss in Höhe von 4.200 € (1 herkömmliche Gruppe) ohne Rechtsanspruch auf Fortführung in den kommenden Jahren.