Titel Logo
Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Uttenreuth
Ausgabe 2/2023
Gemeinde Buckenhof
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Sitzung vom 15.12.2022

Vereidigung von Frau Sigrid v. Poblocki als nachrückendes Mitglied des Gemeinderates

Gemäß dem Ergebnis der letzten Gemeinderatswahl am 15.03.2020 ist durch das Ausscheiden von Herrn Sven-Erik Bolz, Listennachfolgerin Frau Sigrid v. Poblocki.

Frau von Poblocki hat erklärt, dass sie die Wahl zum Gemeinderatsmitglied annimmt und wurde in der Sitzung von der 1. Bürgermeisterin, Astrid Kaiser, vereidigt.

Neubesetzung der gemeindlichen Ausschüsse

Durch das Ausscheiden von Herrn Sven-Erik Bolz waren die gemeindlichen Ausschüsse neu zu besetzen. Die aktuellen Ausschussmitglieder finden Sie auf der Website der Gemeinde Buckenhof.

Antrag von Herrn Gemeinderat Manfred Schmidt auf Entlassung aus dem Ehrenamt als Mitglied des Gemeinderates Buckenhof

Der Gemeinderat Buckenhof entließ Herrn Manfred Schmidt zum 31.12.2022 aus dem Ehrenamt als Mitglied des Gemeinderates, welches er 14 Jahre lang bekleidete. Frau Bürgermeisterin Kaiser dankte Herrn Schmidt für sein langjähriges ehrenamtliches Wirken zum Wohle der Gemeinde Buckenhof.

Bebauungsplan mit integrierter Grünordnung Nr. 7 "Am Tennenbach/Mittlere Gräfenberger Straße", 4. Änderung

Der Gemeinderat Buckenhof beschloss den o.g. Bebauungsplan in der Fassung vom 27.10.2022 als Satzung.

Überarbeitung der Satzung über die Benutzung Skater,-Baskettballanlage

Der Gemeinderat Buckenhof erließ die Satzung über die Benutzung der öffentlichen Skater-, Basketballanlage und des Bolzplatzes der Gemeinde Buckenhof vom 15.12.2022.

Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG)

Der Gemeinderat Buckenhof nahm Kenntnis von der Wahrscheinlichkeit der verlängerten Frist bis zum 31. Dezember 2024 für die Einführung der Neuregelung des § 2b UStG. Der Gemeinderat traf die Festlegung, dass es in diesem Falle für das Jahr 2023 für die Gemeinde Buckenhof bei der bisherigen umsatzsteuerlichen Handhabung bleibt. Es erfolgt kein Widerruf der abgegebenen Erklärung gegenüber dem Finanzamt.