Wenn die ersten Flocken vom Himmel fallen und unsere Landschaft in einen weißen Mantel hüllen, bedeutet das vor allem eins: Früh aufstehen und ran an die Schaufeln!
Denn so schön der Schnee auch sein mag, als Grundstückseigentümer sind Sie zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz verpflichtet. Das bedeutet, dass Gehbahnen entsprechend geräumt und gesichert werden müssen.
Ihre Pflichten im Detail:
Unklarheiten bei angrenzenden Grundstücken:
Es treten immer wieder Fragen auf, ob Anlieger, die an mehreren Seiten ihres Grundstücks an öffentliche Wege oder Straßen angrenzen, verpflichtet sind, alle Grenzabschnitte zu reinigen. Die Satzung besagt, dass die Reinigungspflicht für alle angrenzenden öffentlichen Wege und Straßen gilt – unabhängig davon, ob das Grundstück über einen Zugang oder eine Zufahrt zu diesen Flächen verfügt. Diese Regelung gilt ebenso für die Räum- und Streupflicht.
Unterstützung durch den Bauhof:
Der Bauhof übernimmt die Räumung und Streuung öffentlicher Flächen, wobei neben Splitt und Sand auch Salz zum Einsatz kommt, um die Sicherheit auf Straßen und Wegen zu gewährleisten.
Granulat für Privathaushalte:
Für Privathaushalte stellt die Gemeinde Container bereit, die mit einem umweltfreundlichen Granulat (Liapor) gefüllt sind. Diese Container sind an verschiedenen Stellen im Gemeindegebiet verteilt. Bürgerinnen und Bürger können sich dort bei Bedarf bedienen, um Gefahrenstellen wie Gehwege im öffentlichen Raum sicher zu machen.
Die vollständige Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen sowie die Sicherung der Gehbahnen im Winter finden Sie auf der Website Ihrer Gemeinde im Ortsrecht.