Wenn die ersten Schneeflocken vom Himmel fallen und unsere Landschaft in einen weißen Mantel gehüllt wird, bedeutet das nicht nur romantische Winterstimmung – sondern auch Arbeit: Früh aufstehen und ran an die Schaufeln!
Denn so schön der Schnee auch sein mag, als Grundstückseigentümer sind Sie verpflichtet, Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz zu verhindern. Das bedeutet, dass Gehbahnen entsprechend geräumt und gesichert werden müssen.
Ihre Pflichten im Überblick:
Regelungen bei angrenzenden Grundstücken:
Es kommt häufig zu Fragen, ob Grundstückseigentümer, deren Grundstück an mehreren Seiten an öffentliche Wege oder Straßen grenzt, verpflichtet sind, alle Grenzabschnitte zu reinigen. Die Satzung der Gemeinde regelt klar, dass die Reinigungspflicht für alle angrenzenden öffentlichen Wege und Straßen gilt – unabhängig davon, ob das Grundstück über einen Zugang oder eine Zufahrt zu den jeweiligen Flächen verfügt. Diese Regelung gilt ebenfalls für die Räum- und Streupflicht.
Unterstützung durch den Bauhof:
Der Bauhof der Gemeinde sorgt für die Räumung und Streuung öffentlicher Flächen. Dabei kommen neben Splitt und Sand auch Salz zum Einsatz, um die Sicherheit auf Straßen und Wegen zu gewährleisten.
Granulat für Privathaushalte – nur für den Notfall:
Um gefährliche Situationen zu vermeiden, stellt die Gemeinde an verschiedenen Stellen im Gemeindegebiet Container mit einem umweltfreundlichen Granulat (Liapor) bereit. Diese können von Bürgerinnen und Bürgern in Ausnahmefällen genutzt werden, um Gefahrenstellen auf Gehwegen im öffentlichen Raum zu sichern. Bitte beachten Sie, dass diese Granulat-Vorräte ausschließlich für akute Notfälle gedacht sind – nicht zur privaten Bevorratung. Als Grundstückseigentümer sind Sie verpflichtet, sich selbst geeignetes Material für die regelmäßige Räum- und Streupflicht zu beschaffen.
Weitere Informationen:
Die vollständige Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen sowie die Sicherung der Gehbahnen im Winter finden Sie auf der Website Ihrer Gemeinde im Ortsrecht.