Bekanntmachung
Unter der Voraussetzung, dass die Hebesätze unverändert bestehen bleiben und vorbehaltlich der Erteilung anderslautender schriftlicher Grundsteuerbescheide 2024 wird hiermit gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965 i. d. F. v. 19.12.2000, BGBl. I S 1790) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in gleicher Höhe wie im Kalenderjahr 2023 festgesetzt.
Für die Steuerzahler treten mit dem heutigen Tage durch diese Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen heute ein schriftlicher Steuerbescheid 2024 zugestellt worden wäre.
Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2024 fällig.
Abweichend hiervon werden eine Jahressteuerschuld bis zu 15,00 € in einer Summe am 15. August 2024 und eine Jahressteuerschuld bis zu 30,00 € je zur Hälfte am 15. Februar und 15. August 2024 fällig.
Hat der Steuerzahler selbst die Zahlung der Grundsteuer in einem Jahresbetrag beantragt (der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden), wird die Grundsteuer am 01. Juli 2024 zur Zahlung fällig.
Soweit Abbuchungsaufträge für die Grundsteuer vorliegen, werden die vorstehenden Fälligkeitstermine durch die Kasse der Verwaltungsgemeinschaft Theres wahrgenommen.
Hat sich gegenüber dem Vorjahr in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eine Änderung ergeben, wird nach dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes ein neuer Grundsteuerbescheid zugestellt. Bis zum Erhalt des neuen Steuerbescheides sind Vorauszahlungen (§ 29 GrStG) in Höhe der bisherigen Grundsteuerzahlung weiter zu entrichten.
Die Hebesätze sind bis zum Erlass der Haushaltssatzung 2024 vorläufig.
| aktuelle Hebesätze: | Grundsteuer A | Grundsteuer B |
| Gemeinde Gädheim | 350 | 350 |
| Gemeinde Theres | 450 | 450 |
| Gemeinde Wonfurt | 350 | 350 |
Kraus, Erster Bürgermeister der Gemeinde Gädheim
Schneider, Erster Bürgermeister der Gemeinde Theres und VG-Vorsitzender
Baunacher, Erster Bürgermeister der Gemeinde Wonfurt
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der wirksamen Bekanntmachung zu laufen beginnt, entweder Widerspruch eingelegt (siehe nachfolgend 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
Der Widerspruch ist bei der jeweiligen Gemeinde einzulegen, die für die Erhebung der Steuern zuständig ist. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
a. Schriftlich oder zur Niederschrift.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der jeweiligen Gemeinde eingelegt werden.
b. Elektronisch
Der Widerspruch kann auch elektronisch eingelegt werden. Dafür steht folgende Möglichkeit zur Verfügung:
Versendung eines signierten elektronischen Dokuments mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der der Absender sicher im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 De-Mail-Gesetz angemeldet ist, an folgende De-Mail-Adresse:
vg@vg.theres.de
Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg, Postanschrift: Burkarderstr. 26, 97082 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg, Postanschrift: Burkarderstr. 26, 97082 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
| Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: | |
| • | Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl Nr. 13/2007, S. 390) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. |
| • | Ein in elektronischer Form eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen sein. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig. |
| • | Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. |