Bekanntmachung
Unter der Voraussetzung, dass die Hebesätze unverändert bestehen bleiben und vorbehaltlich der Erteilung anderslautender schriftlicher Grundsteuerbescheide 2026 wird hiermit gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965 i. d. F. v. 19.12.2000, BGBl. I S 1790) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in gleicher Höhe wie im Kalenderjahr 2025 festgesetzt.
Für die Steuerzahler treten mit dem heutigen Tage durch diese Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen heute ein schriftlicher Steuerbescheid 2026 zugestellt worden wäre.
Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2026 fällig.
Abweichend hiervon werden eine Jahressteuerschuld bis zu 15,00 € in einer Summe am 15. August 2026 und eine Jahressteuerschuld bis zu 30,00 € je zur Hälfte am 15. Februar und 15. August 2026 fällig.
Hat der Steuerzahler selbst die Zahlung der Grundsteuer in einem Jahresbetrag beantragt (der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden), wird die Grundsteuer am 01. Juli 2026 zur Zahlung fällig.
Soweit Abbuchungsaufträge für die Grundsteuer vorliegen, werden die vorstehenden Fälligkeitstermine durch die Kasse der Verwaltungsgemeinschaft Theres wahrgenommen.
Hat sich gegenüber dem Vorjahr in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eine Änderung ergeben, wird nach dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes ein neuer Grundsteuerbescheid zugestellt. Bis zum Erhalt des neuen Steuerbescheides sind Vorauszahlungen (§ 29 GrStG) in Höhe der bisherigen Grundsteuerzahlung weiter zu entrichten.
| Aktuelle Hebesätze: | Grundsteuer A | Grundsteuer B |
| Gemeinde Gädheim | 525 | 180 |
| Gemeinde Theres | 485 | 240 |
| Gemeinde Wonfurt | 450 | 180 |
Kraus, Erster Bürgermeister der Gemeinde Gädheim
Schneider, Erster Bürgermeister der Gemeinde Theres und VG-Vorsitzender
Lang, Erste Bürgermeisterin der Gemeinde Wonfurt
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird
ist der Widerspruch einzulegen bei der (jeweils zuständigen) Gemeinde
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird
ist die Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße26, 97082 Würzburg
zu erheben.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig, sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt.