Ändert sich am Grundstück oder Betrieb der Land- und Forstwirtschaft etwas, müssen Sie dies dem Finanzamt bitte eigeninitiativ mitteilen. Denn das Finanzamt fordert Sie nicht dazu auf, die Änderung anzuzeigen. Bitte helfen Sie auf diese Weise mit, dass eine sachgerechte Verteilung der Grundsteuerlast gewährleistet bleibt!
Sie müssen zum Beispiel anzeigen, dass
Bitte beachten: Sie müssen die Änderung auch dann anzeigen, wenn sie auf einem notariell beurkundeten Vertrag beruht oder Sie eine Baugenehmigung beantragen mussten!
Ändert sich in einem Jahr nur die Eigentümerin oder der Eigentümer, weil der ganze, vollständig steuerpflichtige Grundbesitz verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, wird das Finanzamt von sich aus tätig. Von Ihnen wird in diesem Fall keine Anzeige erwartet.
Ändert sich hingegen das Eigentum nur an einer Teilfläche des Grundstücks oder des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, eines teilweise oder vollständig von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes oder eines Gebäudes auf fremden Grund und Boden müssen Sie dies dem Finanzamt anzeigen.
Die Anzeige muss dem Finanzamt bis zum 31. März des Folgejahres der Änderung vorliegen. Sofern Ihnen dies nicht möglich ist, informieren Sie Ihr Finanzamt bitte frühzeitig und beantragen Sie eine Fristverlängerung.
Für die Abgabe der Grundsteueränderungsanzeige (Vordruck BayGrSt 5) haben Sie drei Möglichkeiten:
Weitere Informationen finden Sie in auf www.grundsteuer.bayern.de.