Bei der Verwaltung gibt es in letzter Zeit verstärkt Beschwerden wegen Lärmbelästigung durch bellende Hunde.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass
| • | durch andauerndes oder wiederkehrendes Hundegebell, |
| oder | |
| • | übermäßiges Bellen in den sensiblen Zeiten (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr, 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr, Sonn- und Feiertage) |
der Tatbestand der unzulässigen Lärmbelästigung, also einer Ordnungswidrigkeit, erfüllt sein kann.
Neben einem Bußgeld können gegen den Hundehalter noch Anordnungen zur Hundehaltung erlassen werden, zu deren Durchsetzung notfalls auch Zwangsgelder festgesetzt werden können.
Um den Haus- und Nachbarschaftsfrieden nicht zu stören wird hier besondere gegenseitige Rücksichtnahme und gegenseitiges Verständnis empfohlen.