Die öffentliche Sitzung beginnt um 20:00 Uhr bis 20:23 Uhr und wird von 21:00 Uhr bis 21:44 weitergeführt.
Tagesordnungspunkt 1.
Genehmigung des öffentlichen Teils der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom 27.05.2025
| Abstimmung: | Ja: 7 | Nein: 0 |
Tagesordnungspunkt 2.
Grundsteuerhebesätze 2025 - Information
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 17.09.2024 die Hebesätze für die Grundsteuer A und B ab dem 01.01.2025 wie folgt festgelegt:
| Grundsteuer A | 423 v.H. (aufkommensneutral, Summe Messbeträge 4.161,75 €) |
| Grundsteuer B | 183 v.H. (aufkommensneutral, Summe Messbeträge 40.999,48 €) |
Die Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Gemeinde Osterberg (Hebesatzsatzung) vom 19.09.2024 ist zum 01.01.2025 ohne Befristung in Kraft getreten.
Die Soll-Listen des Zweckverbandes Illertissen vom 20.05.2025 weisen im Vergleich zum 05.09.2024 höhere Grundsteuermessbetragssummen und in der Folge im Jahr 2025 höhere Grundsteuereinnahmen aus:
| Aufkommen 2025 Grundsteuer A | 18.617,91 € (Summe Messbeträge 4.405,35 €, 220 Fälle) |
| Aufkommen 2025 Grundsteuer B | 78.069,42 € (Summe Messbeträge 42.660,86 €, 617 Fälle) |
Der Gemeinde Osterberg liegen keine offenen Widersprüche vor.
| Grundsteuer A | |||
| Haushaltsjahr | Summe Messbeträge | Hebesatz | Grundsteueraufkommen |
| 2023 | 4.447,72 € | 400 v. H. | 17.790,88 € (Ergebnis) |
| 2024 | 4.404,14 € | 400 v. H. | 17.616,56 € (Ergebnis) |
| Aufkommensneutralität | |||
| 2025 (Stand 05.09.2024) | 4.161,75 € | 423 v.H. | 17.604,21 € |
| 2025 (Stand 20.05.2025) | 4.405,35 € | 400 v.H. | 17.621,40 € |
| Nachrichtlich Grundsteueraufkommen Basis Hebesatz Haushaltsjahr 2024: | |||
| 2025 | 4.405,35 € | 400 v.H. | 17.621,40 € |
| Grundsteuer B | |||
| Haushaltsjahr | Summe Messbeträge | Hebesatz | Grundsteueraufkommen |
| 2023 | 18.976,69 € | 395 v.H. | 74.957,91 € (Ergebnis) |
| 2024 | 19.068,89 € | 395 v.H. | 75.322,24 € (Ergebnis) |
Aufkommensneutralität
| 2025 (Stand 05.09.2024) | 40.999,48 € | 183 v.H. | 75.029,05 € |
| 2025 (Stand 20.05.2025) | 42.660,86 € | 177 v.H. | 75.509,73 € |
| Nachrichtlich Grundsteueraufkommen Basis Hebesatz Haushaltsjahr 2024: | |||
| 2025 | 42.660,86 € | 395 v.H. | 168.510,40 € (+ 93.000,67 € Bezug zu aufkommensneutral) |
| Hebesätze lt. Satzung: | |
| Grundsteuer A 423 v.H. | 18.617,91 € (lt. Soll-Liste Zweckverband 20.5.2025) |
| (+ 996,51 € Mehreinnahmen im Vergleich z. aufkommensneutralen Hebesatz 400 v.H.) |
| Grundsteuer B 183 v.H. | 78.069,42 € (lt. Soll-Liste Zweckverband 20.5.2025) |
| (+ 2.559,69 € Mehreinnahmen im Vergleich z. aufkommensneutralen Hebesatz 177 v.H.) |
Hinsichtlich der Anpassung der Hebesätze (Herabsetzung) hat die Rechtsaufsicht im Landratsamt Neu-Ulm auf Nachfrage mitgeteilt, dass eine Herabsetzung des in der Hebesatzsatzung festgelegten Grundsteuerhebesatzes möglich ist. Eine Garantie in Bezug auf eine eventuelle gerichtliche Entscheidung kann nicht gegeben werden. Darüber hinaus erfolgt der Hinweis, dass keine Verpflichtung zur Aufkommensneutralität besteht.
Im Hinblick auf die Haushaltslage ist ein höheres Steueraufkommen positiv zu bewerten.
Von Seiten der Verwaltung wird empfohlen die Hebesätze für die Grundsteuer A und B für das Jahr 2025 zu belassen und im Herbst 2025 im Gemeinderat über Festlegung der Hebesätze zum 01.01.2026 zu entscheiden.
Herr Rettich trägt den Sachverhalt vor und beantwortet die Fragen des Gemeinderats.
Beschluss:
Der Gemeinderat Osterberg hat Kenntnis von den Messbetragssummen der Grundsteuer A und B sowie von den ermittelten aufkommensneutralen Hebesätzen jeweils zum Stand 20.05.2025 und beschließt die Hebesätze für die Grundsteuer A und B zu belassen. Die Verwaltung wird beauftragt die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Jahr 2026 im Herbst 2025 dem Gremium zur Entscheidung vorzulegen.
| Abstimmung: | Ja: 7 | Nein: 0 |
Tagesordnungspunkt 3.
Kapitalertragsteuerpflicht für Gewinne aus Betrieben gewerblicher Art
Für die kostenrechnenden Einrichtungen einer Kommune, die steuerrechtlich als Betrieb gewerblicher Art geführt werden (Bsp. Wasserversorgung, Photovoltaikanlage), werden Steuererklärungen erstellt. Hierbei muss lt. der Steuerberatungsgesellschaft mbB im Falle eines Bilanzgewinns bis spätestens 31.08. des Folgejahres ein Beschluss des Gemeinderates bezüglich der Gewinnverwendung erfolgt sein. Andernfalls gelte der Gewinn als fiktiv an die Trägerkörperschaft (Gemeinde) ausgeschüttet. Dies wiederum hat zur Folge, dass für den Gewinn Kapitalertragsteuer in Höhe von 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag an das Finanzamt zu bezahlen sind.
Diese Regelung wird von den Finanzämtern konsequent umgesetzt.
Nach Ansicht des Steuerberaters wäre es im Hinblick auf die Akzeptanz durch das Finanzamt sicherer, wenn die Beschlussfassung über die Verwendung eines etwaigen Gewinns bei den Betrieben gewerblicher Art jährlich erfolgt.
Herr Rettich trägt den Sachverhalt vor und beantwortet die Fragen des Gemeinderats.
Beschluss:
Sofern sich bei den Betrieben gewerblicher Art „Wasserversorgung“ und „Photovoltaikanlage“ auf Grund der zu erstellenden steuerlichen Jahresabschlüsse ein Gewinn ergibt, so wird dieser für das Jahr 2024 nicht an die Gemeinde ausgeschüttet. Der Gewinn wird zur Stärkung des Eigenkapitals des BgA stehen gelassen und in zulässige Rücklagen eingestellt.
| Abstimmung: | Ja: 7 | Nein: 0 |
Tagesordnungspunkt 4.
Behördenbeteiligung § 4 Abs. 1 BauGB - BP und FNP Änderung
| 4.1 | Stromspeicher 373/46, Markt Altenstadt |
Der Marktgemeinderat von Altenstadt hat in seiner Sitzung am 05.06.2025 den Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes sowie zur Aufstellung des Bebauungsplanes "Stromspeicher Fl. Nr. 373/46". Ebenfalls in der Sitzung vom 05.06.2025 wurden die Vorentwürfe der Flächennutzungsplanänderung und des Bebauungsplanes jeweils mit Stand vom 23.05.2025 gebilligt.
Der Gemeinderat Osterberg erhebt keine Einwände.
| 4.2 | Stromspeicher Fl. Nr. 182, Markt Altenstadt |
Der Marktgemeinderat von Altenstadt hat in seiner Sitzung am 05.06.2025 den Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes sowie zur Aufstellung des Bebauungsplanes "Stromspeicher Fl. Nr. 182". Ebenfalls in der Sitzung vom 05.06.2025 wurden die Vorentwürfe der Flächennutzungsplanänderung und des Bebauungsplanes jeweils mit Stand vom 22.05.2025 gebilligt.
Der Gemeinderat Osterberg erhebt keine Einwände.
-gekürzte Fassung-
Tagesordnungspunkt 5.
vorher TOP 6 - Bekanntgaben
Bürgermeister Werner hat folgende Punkte bekannt zu geben:
Tagesordnungspunkt 6.
vorher TOP 7 - Anfragen
GR Berrens erkundigt sich, ob der große Riss im Radweg Weiler-Babenhausen in nächster Zeit repariert wird. Herr Werner erklärt, dass dies bei der Sanierung der Straßen in Weiler mitgemacht werden wird.
GR von Sethe merkt an, dass der Fußweg Schützenheim Richtung Spielplatz gerichtet werden muss. Außerdem möchte er wissen, was bei der Kreistagssitzung am 05.06. bzgl. der Oberrother Str. raus kam. Bgm. Werner erklärt, dass nach seinem Wissen die Planungskosten mit enthalten sind.
Um 20:23 pausiert Bürgermeister Werner die öffentliche Sitzung.
Tagesordnungspunkt 7.
jetzt TOP 10 (vorher 5) - Vorstellung Partnerschaftsgesellschaft mbH Daurer + Hasse_Überplanung Gewerbegebiet
Bürgermeister Werner unterbricht um 21:00 Uhr die nichtöffentliche Sitzung um mit dem letzten TOP der öffentlichen Sitzung fortzufahren:
Herr Daurer stellt sein Unternehmen vor und teilt seine Vorstellungen über das bevorstehende Projekt inkl. der Änderung des FNP und Erstellung eines Bebauungsplans.
Herr Werner schließt den zweiten Teil der öffentlichen Sitzung um 21:44 Uhr.