Tagesordnungspunkt 1:
Genehmigung des öffentlichen Teils der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom 29.07.2025
Beschluss:
GR Hruschka stellt Antrag zur GO auf Vertagung.
Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0
Tagesordnungspunkt 2:
Erlass einer Stellplatzsatzung
Mit Wirkung vom 01.01.2025 trat das Erste Modernisierungsgesetz mit Ausnahme der § 11 Änderung der Garagen- und Stellplatzverordnung und § 13weitere Änderungen der Bayrischen Bauordnung, welche am 01.10.2025 in Kraft treten. Durch die zuvor genannten Ausnahmen hat der Bayrische Landtag unter anderem den Gemeinden die benötigte Zeit für die Anpassung des jeweiligen Ortsrechtes eingeräumt bzw. geschaffen.
Aufgrund der Tatsache, dass die Gemeinde Osterberg bis dato noch nicht über eine Stellplatzsatzung verfügt, rät die Verwaltung zum Erlass dieser, nach neuer Rechtslage (01.10.2025).
Herr Nothelfer erläutert den Sachverhalt und beantwortet die Fragen des Gemeinderats
| - | Osterberg hat bisher keine Stellplatzsatzung |
| - | Bayerische Bauordnung wurde durch das 1. und zweite Modernisierungsgesetz extrem geändert |
| - | Stellplatzsatzung => das Recht, Stellplätze zu fordern wurde komplett auf die Kommune abgelegt über §47 neu, ab 1.10. geltend |
| - | Bedeutet: wenn Kommune Satzung erlassen hat, kann Kommune fordern, ansonsten ist über die Bayerische Bauordnung keine Möglichkeit mehr, da rausgenommen => einzige Möglichkeit bei Bebauungsgebiet |
GR. Hruschka fragt nach, ob dies auch gültig für Bestand sei oder nur bei Umbaumaßnahmen oder Änderung. Herr Nothelfer erklärt, dass der Stellplatz vor der Garage oft mit einem „Garagenstellplatz“ verwechselt werde. Dies sei aber kein Stellplatz im Sinne des Rechts.
Zudem gelte es nicht rückwirkend, es gilt immer Bestandsschutz.
GRin. Zanker hat Anmerkung zu Ausnahme im §1 Anwendungsbereich Absatz 1: „Ausgenommen sind, wenn sie zu Wohnzwecken erfolgen, …“. Sie würde diese Ausnahmen rausnehmen, da man genau für Bestand und Nutzungsänderung eine Regelung brauche.
Änderung: Absatz 1 Satz 2 weglassen! Wegen Widersprüchlichkeit in der Mustersatzung (veraltet).
Auch die Fahrradstellplätze werden diskutiert.
GR. v. Sethe schlägt vor, §2 Absatz 2 so zu belassen und den Zusatz ab 4 Wohneinheiten hinzuzufügen.
Änderung §2 Absatz 2: Die Anzahl der nach der Satzung herzustellenden Fahrradstellplätzen sind folgendermaßen zu berechnen:
Wohngebäude ab 4 Wohneinheiten = 1 Fahrradstellplatz/Wohneinheit
d.h. ab 4 = = je Wohneinheit 1 Stellplatz Forderung = insg. 4
Absatz 1: bleibt bei 2 Stellplätzen
Absatz 1: Garagenstellplätze => §4ff., damit Gültigkeit für normalen Stellplatz sowie Garagenstellplatz.
Absatz 2: Änderung: an- und abfahrbar sein => „ab“ fehlt
Absatz 5: wasserdurchlässig; Diskussion ob sinnvoll => ja, sinnvoll
Absatz 6: Änderung: Die Fläche von Fahrradabstellplätzen muss mind. 1,00m x 2,00m betragen. => Zweiten Satzteil streichen!
Beschluss:
Der Gemeinderat Osterberg erlässt die diesem Beschluss beigefügte Satzung über den Nachweis, die Herstellung und die Ablösung von Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen (Stellplatzsatzung) als Satzung.
Die Satzung ist wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses und wird der Niederschrift zur heutigen Sitzung als Anlage beigefügt.
Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0
Tagesordnungspunkt 3.
Strombündelausschreibung
Bündelausschreibung für die kommunale Strombeschaffung in Bayern für die Lieferjahre 2026 bis 2029; Entscheidung zur Ausschreibung und Stromlieferung für Osterberg
Laut Herrn Nothelfer teilt der bayrische Gemeindetag mit, dass der Zuschlag für die Stromausschreibung, im europaweiten Vergabeverfahren an die enPortal GmbH mit Sitz in Pronsdorf ging.
Für eine Teilnahme an der nächsten Bündelausschreibungsrunde ist der Abschluss eines Dienstleistungsvertrages sowie die Erteilung der notwendigen Vollmacht (siehe Unterlagen im RIS) mit der enPortal GmbH erforderlich.
Das Liegenschaftsamt teilte mit, dass die Gemeinde Osterberg einen Stromverbrauch von
209.212kwh hat.
Der Gemeinderat diskutiert, welche Art von Strom gekauft werden soll.
Beschluss:
Es soll Graustrom (Ökostromanteil ist bei jedem Stromlieferanten
unterschiedlich) beschafft werden
100% Ökostrom ohne Neuanlagenquote beschafft werden
100% Ökostrom mit Neuanlagenquote beschafft werden
Anmerkung zu Begründung (lt. Anlage Punkt 1)
Die Verwaltung wird beauftragt, die Anzal der Abnahmestellen zu ermitteln und entsprechend zu ergänzen.
Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0
Tagesordnungspunkt 4:
Bekanntgaben
Es liegen keine Bekanntgaben vor.
Tagesordnungspunkt 5:
Anfragen
GR Hruschka :
GR von Sethe: