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Mitteilungsblatt der Gemeinde Osterberg
Ausgabe 25/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Gemeinde Osterberg

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)

A) Aufstellung des Bebauungsplans „Beim Selg“ der Gemeinde Osterberg – Aufstellungsbeschluss

B) Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Beim Selg“ der Gemeinde Osterberg

A)

Der Gemeinde Gemeinderat Osterberg hat in seiner Sitzung am 25.11.2025 die Aufstellung des Bebauungsplans „Beim Selg“ beschlossen. Ziel des Bebauungsplans ist die Bereitstellung von Wohnbauflächen und eine geordnete städtebauliche Entwicklung.

Der Geltungsbereich der Planung umfasst die Grundstücke Fl. Nrn. 21, 21/3, 21/4, 543/2, 543/3, 543 und 544 der Gemarkung Osterberg. Der räumliche Geltungsbereich kann sich im Verlauf des Verfahrens ggf. zur Einbeziehung weiterer, funktional erforderlicher Grundstücke oder Grundstücksteile ändern.

Der Geltungsbereich wird begrenzt durch die im Gemarkungsbereich Osterberg liegenden folgenden Flurstücks Nummern: Im Norden durch die Fl. Nr. 545 (landwirtschaftliche Nutzfläche), im Osten durch die Fl. Nr. 578 (Flurweg), im Süden durch die teils bebauten Grundstücke Fl. Nrn. 23, 24, 24/1, 539 und 542 (Flurweg mit südseitig angrenzendem Entwässerungsgraben auf Fl. Nr. 541) sowie im Westen durch Teilflächen (TF) der Fl. Nrn. 62/2 und 583 (Oberrother Straße + Kreisstraße NU 7) und ist aus dem nachfolgenden Lageplan unter B) ersichtlich, der Bestandteil dieser Bekanntmachung ist.

B)

Gleichzeitig hat der Gemeinderat Osterberg in seiner Sitzung am 25.11.2025 zur Sicherung der Planungsabsichten für den gesamten Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Beim Selg“, also für die Grundstücke mit den Fl. Nrn. 21, 21/3, 21/4, 543/2, 543/3, 543 und 544 Gemarkung Osterberg eine Veränderungssperre als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich wird begrenzt durch die im Gemarkungsbereich Osterberg liegenden folgenden Flurnummern : Im Norden durch die Fl. Nr. 545 (landwirtschaftliche Nutzfläche), im Osten durch die Fl. Nr. 578 (Flurweg), im Süden durch die teils bebauten Grundstücke Fl. Nrn. 23, 24, 24/1, 539 und 542 (Flurweg mit südseitig angrenzendem Entwässerungsgraben auf Fl. Nr. 541) sowie im Westen durch Teilflächen (TF) der Fl. Nrn. 62/2 und 583 (Oberrother Straße + Kreisstraße NU 7) und ist im zugehörigen Lageplan ersichtlich, der Bestandteil dieser Satzung ist.

Die Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die Satzung über die Veränderungssperre kann von jedermann während der üblichen Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Osterberg, Babenhauser Str. 1, 89296 Osterberg eingesehen sowie über ihren Inhalt Auskunft verlangt werden.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie beachtliche Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beim Zustandekommen der Satzung wird nach § 215 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit bei Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für durch die Veränderungssperre eingetretene Vermögensnachteile und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung hingewiesen.

Osterberg, den 26.11.2025

Martin Werner
Erster Bürgermeister