1. Straßenbezeichnung:
| Bezeichnung der Straße: | Robert-Naegele-Straße |
| Flur-Nummer: | 1520, Gemarkung Ebershausen |
| Anfangspunkt: | An der Nordgrenze von Fl.Nr. 1518/10, Gemarkung Ebershausen |
| Endpunkt 1: | Einmündung in das Grundstück Fl.Nr. 1524, Gem. Ebershausen |
| Endpunkt 2: | In die Ortsstraße Fichtenweg, Fl.Nr. 1540/25, Gem. Ebershausen |
| Endpunkt 3: | An der Westgrenze von Fl.Nr. 1520/10, Gem. Ebershausen |
| Länge: | 0,282 km |
im Bereich der Gemeinde Ebershausen; Landkreis Günzburg
2. Verfügung:
Die unter 1. bezeichnete neugebaute Straße wird zur Ortsstraße gewidmet.
Widmungsbeschränkung: ---
3. Träger der Straßenbaulast (Sonderbaulast):
Gemeinde Ebershausen
4. Wirksamwerden:
Wirksamwerden der Verfügung: 01. März 2023
5. Sonstiges:
Gründe für die Widmung: GR-Beschluss vom 29.11.2022. Die Straße dient der Erschließung des neuen Baugebiets „Südöstlicher Ortsrand Ebershause II“.
Die Verfügung nach Nr. 2 kann während der üblichen Besuchszeiten in der Verwaltungsgemeinschaft Krumbach (Schwaben), Rittlen 6, 86381 Krumbach (Schwaben), Zi.Nr. 1 in der Zeit vom 16. Januar 2023 bis 29. Januar 2023 eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformsatz zugelassenen Form.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Ebershausen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtbarkeit (www.vgh.bayern.de).