Bebauungsplan "Südlich Kammerweg" - Abwägung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung der Beteiligung der Behörden; Satzungsbeschluss
Der Gemeinderat der Gemeinde Aletshausen hat in der Sitzung vom 04.07.2022 beschlossen den Bebauungsplan Nr. 12 ‚Südlich Kammerweg‘ im OT Aletshausen aufzustellen.
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt in den Verfahren nach §§ 13a und 13b BauGB.
Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht, von der Angabe welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen.
Ebenfalls in der Sitzung hat der Gemeinderat den Entwurf des Bebauungsplans gebilligt und die Verwaltung mit der Durchführung des Auslegungs- und Beteiligungsverfahrens nach den §§ 3 (2), 4 (2) BauGB beauftragt.
Der Entwurf des Bebauungsplans hat zusammen mit der Begründung und spezieller artenschutzrechtlicher Untersuchung (saP) in der Zeit vom 22.08.2022 bis zum 30.09.2022 in der Verwaltungsgemeinschaft Krumbach öffentlich ausgelegen. Die Unterlagen waren auch im Internet auf der Homepage der VG veröffentlicht. Parallel dazu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.
Die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 1 Abs. 7 BauGB nun gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
A) Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange äußerten keine Anregungen bzw. Bedenken zur Planung oder erklärten das Einverständnis mit der Planung:
| • | Regierung von Schwaben; Schreiben vom 29.08.2022 (E-Mail-Eingang) |
| • | Stadt Krumbach; Schreiben vom 01.09.2022 (Post-Eingang am 03.09.2022) |
| • | Gemeinde Breitenbrunn; Gemeinderatsbeschluss am 06.09.2022 (E-Mail-Eingang am 08.09.2022) |
| • | Schwaben Netz GmbH; Schreiben vom 07.09.2022 (E-Mail-Eingang am 12.09.2022) |
| • | Regionalverband Donau-Iller; Schreiben vom 16.09.2022 (E-Mail-Eingang) |
| • | Bayerisches Landesamt für Umwelt; Schreiben vom 19.09.2022 (E-Mail-Eingang) |
| • | Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung |
| • | Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege |
| • | Kreisheimatpfleger |
| • | Bayerischer Bauernverband |
| • | Landesbund für Vogelschutz |
| • | BUND Naturschutz |
| • | Telefonica Germany GmbH & Co.OHG |
| • | Markt Kirchheim i. Schw. |
| • | Gemeinde Waltenhausen |
B) Über die Anregungen folgender Behörden und Träger öffentlicher Belange ist Beschluss zu fassen:
1. Wasserwirtschaftsamt Donauwörth; Schreiben vom 01.09.2022 (E-Mail-Eingang)
Aus dem Schreiben des WWA Donauwörth gehen folgende Anregungen hervor:
Wasserwirtschaftliche Würdigung
Zu dem Entwurf des Bauleitplans bestehen keine wasserwirtschaftlichen Bedenken, wenn unsere Hinweise beachtet werden.
Aufgrund der topographischen Verhältnisse ist bei Starkregenereignissen mit wild abfließendem Oberflächenwasser von den östlichen Hängen zu rechnen.
Gemäß § 37 WHG darf der natürliche Ablauf dieses wild abfließenden Wassers nicht zum Nachteil eines tiefer oder höher liegenden Grundstücks verändert, eingeschränkt oder verstärkt werden.
Bauliche Vorkehrungen zur Abwehr der o.g. Gefahren obliegen den jeweiligen Eigentümern.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Es wird ein Hinweis zu wild abfließendem Wasser mit aufgenommen:
„Aufgrund der topografischen Verhältnisse ist bei Starkregenereignissen mit wild abfließendem Oberflächenwasser von den östlichen Hängen zu rechnen. Zum Schutz der einzelnen Gebäude können Objektschutzmaßnahmen erforderlich werden, wobei das anfallende Wasser dadurch nicht auf andere Grundstücke abgeleitet werden darf. Öffnungen in den Gebäuden sind so zu gestalten, dass wild abfließendes Wasser nicht eindringen darf. Bauliche Vorkehrungen zur Abwehr der genannten Gefahren obliegen den jeweiligen Eigentümern.“
Änderungen der Planunterlagen hat das nicht zur Folge.
2. Deutsche Telekom Technik GmbH; Schreiben vom 21.09.2022 (E-Mail-Eingang)
Aus dem Schreiben der Deutschen Telekom gehen folgende Anregungen hervor:
Im Planungsbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom. Deren Bestand und Betrieb müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Sollten diese Anlagen von den Baumaßnahmen berührt werden, müssen diese gesichert, verändert oder verlegt werden, wobei die Aufwendungen der Telekom hierbei so gering wie möglich zu halten sind.
Zum Bestandsgebäude an der Krumbacher Str. 58 verläuft ein Kupferkabel, das aus nördlicher Richtung verläuft, z.B. am Kammerweg 2 vorbei.
Falls im Planungsbereich Verkehrswege, in denen sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom befinden, entwidmet werden, bitten wir gesondert mit uns in Verbindung zu treten.
Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden bei:
E-Mail: Planauskunft.Sued@telekom.de
Fax: +49 391 580213737
Telefon: +49 251 788777701
Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten.
Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit:
Deutsche Telekom Technik GmbH
Technik Niederlassung Süd, PTI 23
Gablinger Straße 2
D-86368 Gersthofen
Die Adresse bitten wir auch für Anschreiben bezüglich Einladungen zu Spartenterminen zu verwenden.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Es handelt sich dabei um Hinweise, die keinen Einfluss auf das Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans haben. Im Zuge der Erschließungsplanung werden die Hinweise berücksichtigt und die entsprechenden Schritte eingeleitet.
3. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach (Schwaben) - Mindelheim; Schreiben vom 29.09.2022 (E-Mail-Eingang)
Aus dem Schreiben des AELF gehen folgende Anregungen hervor:
Auf die Duldungspflicht der bei der Bewirtschaftung der benachbarten landwirtschaftlichen Flächen entstehenden Lärm-, Geruchs- und Staubemissionen wird in den Planunterlagen bereits verwiesen.
Weitere ladwirtschaftliche Emissionen (Lärm, Geruch, Staub) können von den in Aletshausen ansässigen landwirtschaftlichen Betrieben ausgehen. Diese sind ebenfalls zu dulden. Folgende Betriebe liegen im näheren Umfeld des Plangebietes:
Auf der Fl. Nr. 10, Gemarkung Aletshausen befindet sich ein landwirtschaftlicher Nebenerwerbs-betrieb mit geringer Viehhaltung. Der Abstand zum Plangebiet beträgt ca. 30 m.
Ein landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb mit Milchviehhaltung und weiblicher Nachzucht befindet sich auf der Fl. Nr. 102, Gemarkung Aletshausen. Hier beträgt der Abstand zum Plangebiet ca. 139 m.
Auf der Fl. Nr. 74, Gemarkung Aletshausen befindet sich ein landwirtschaftlicher Haupterwerbs-betrieb mit Milchviehhaltung. Der Abstand zum Plangebiet beträgt ca. 247 m. Die Jungviehzucht des Betriebes befindet sich im Außenbereich auf der Fl. Nr. 320, Gemarkung Aletshausen in einem Abstand von ca. 386 m.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Punkt Landwirtschaft unter den Hinweisen wird bezüglich der Duldungspflicht der Emissionen von landwirtschaftlichen Betrieben ergänzt.
„Von den umliegenden landwirtschaftlichen Betrieben können ebenfalls Emissionen (Lärm, Staub und Geruch) ausgehen. Diese sind von den Bewohnern zu dulden. Dies kann auch vor 6.00 Uhr morgens bzw. bzw. nach 22.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen der Fall sein.“
Der entsprechende Punkt unter 3.4 Vorbelastungen im Planungsgebiet in der Begründung wird angepasst.
Änderungen der Planunterlagen hat das nicht zur Folge.
4. Lechwerke AG; Schreiben vom 30.09.2022 (E-Mail-Eingang)
Aus dem Schreiben der Lechwerke AG gehen folgende Anregungen hervor:
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen unsererseits keine Einwände, wenn weiterhin der Bestand unserer Betriebsmittel zur Aufrechterhaltung der Stromversorgung gewährleistet ist und nachstehende Belange berücksichtigt werden.
Bestehende 1-kv-Kabelleitung
Vorsorglich weisen wir auf die verlaufenden 1-kV-Kabelleitungen unserer Gesellschaft im Geltungsbereich hin. Der Verlauf dieser Kabelleitungen kann dem beiliegenden Kabellageplan entnommen werden.
Der Schutzbereich sämtlicher Kabelleitungen beträgt 1,00 m beiderseits der Trassen und ist von einer Bebauung sowie tiefwurzelnden Bepflanzung freizuhalten. Wir bitten um Beachtung des beigelegten Kabelmerkblattes „Merkblatt zum Schutz erdverlegter Kabel“.
Bestehende 1-kV-Freileitung
Im Geltungsbereich verlaufen mehrere 1.kV.Freileitungen unserer Gesellschaft. Im beigelegten Ortsnetzplan M = 1:1000 sind die Leitungstrassen dargestellt.
Folgende Unfallverhütungsvorschriften und Mindestabstände sind bezüglich der 1-kV-Leitungen zu beachten:
| • | Bei jeder Annäherung an unsere Versorgungsleitung sind wegen der damit verbundenen Lebensgefahr die Unfallverhütungsvorschriften für elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Mediener-zeugnisse einzuhalten. |
| • | Alle Personen sowie deren gehandhabte Maschinen und Werkzeuge, müssen so eingesetzt werden, dass eine Annäherung von weniger als 1,00 m an die 1-kV-Freileitung in jedem Fall ausgeschlossen ist. Jede auch kurzfristige Unterschreitung des Schutzabstandes ist für die am Bau Beschäftigten lebensgefährlich. |
Allgemeiner Hinweis
Bei jeder Annäherung an unsere Versorgungsleitung sind wegen der damit verbundenen Lebensgefahr die Unfallverhütungsvorschriften für elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV Vor-schrift 3 (BGV A3) der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse einzuhalten.
Vor Beginn der Grabarbeiten muss durch die Baufirma eine entsprechende Kabelauskunft eingeholt werden. Wir bitten zu gegebener Zeit mit unserer Betriebsstelle Krumbach Kontakt aufzunehmen.
Eine detaillierte Kabelauskunft kann auch online unter http://geoportal.lvn.de/apak/ abgerufen werden.
Unter der Voraussetzung, dass die genannten Punkte berücksichtigt werden, sind wir mit der Aufstellung des Bebauungsplanes einverstanden.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es handelt sich dabei um Hinweise, die keinen Einfluss auf das Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans haben. Im Zuge der Erschließungsplanung werden die Hinweise berücksichtigt und die entsprechenden Schritte eingeleitet.
Im Übrigen wird auf Schutzbereiche um Leitungstrassen bereits hingewiesen.
5. Vodafone GmbH; Schreiben vom 30.09.2022 (E-Mail-Eingang)
Aus dem Schreiben der Vodafone GmbH gehen folgende Anregungen hervor:
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens, deren Lage auf den beiliegenden Bestandsplänen dargestellt ist. Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen.
Sollte eine Umverlegung oder Baufeldfreimachung unserer Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, benötigen wir mindestens drei Monate vor Baubeginn Ihren Auftrag an TDR-S-Bayern.de@vofafone.com, um eine Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen sowie die notwendigen Arbeiten durchführen zu können.
Wir weisen Sie ebenfalls darauf hin, dass uns ggf. (z.B. bei städtebaulichen Sanierungsmaß-nahmen) die durch den Ersatz oder die Verlegung unserer Telekommunikationsanlagen entstehenden Kosten nach § 150 (1) BauGB zu erstatten sind.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Es handelt sich dabei um Hinweise, die keinen Einfluss auf das Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans haben. Im Zuge der Erschließungsplanung werden die Hinweise berücksichtigt und die entsprechenden Schritte eingeleitet.
6. Landratsamt Günzburg; Schreiben vom 08.12.2022 (E-Mail-Eingang)
Aus dem Schreiben des LRA Günzburg gehen folgende Anregungen hervor:
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Die Gemeinde Aletshausen verfügt über keinen Flächennutzungsplan. Dieser ist nach § 8 Abs. 2 BauGB nicht erforderlich, sofern ein Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen. Dies kann für die vorliegende Planung aus ortsplanerischer Sicht bestätigt werden.
Aufgrund des Fehlens eines Flächennutzungsplanes bedarf der Bebauungsplan der Genehmigung.
Für den „Genehmigungsvermerk“ auf der Planzeichnung ist ein Datums- und Unterschriftsfeld vorzusehen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Genehmigung durch das Landratsamt ist in den Verfahrensvermerken schon berücksichtigt, eine Punktlinie für Datum und Unterschrift wird ergänzt.
Ortsplanung/Städtebau/Gestaltung
Aus ortsplanerischer Sicht besteht grundsätzlich Einverständnis mit der vorliegenden Planung. Im Hinblick auf den flächensparenden Umgang mit Grund und Boden wird es begrüßt, dass in dem überplanten Gebiet entlang der Krumbacher Straße die Möglichkeit des verdichteten Bauens geschaffen wird.
Die Flächen sind gemäß der Begründung bereits im Eigentum der Gemeinde. Zur Sicherstellung der Bebauung wir dringend empfohlen, die Grundstücke nur mit einer entsprechenden Bauverpflichtung abzugeben.
Im WA1 sind dreigeschossige Gebäude festgesetzt. Auch wenn dies im Sinne des Flächensparens zunächst positiv zu betrachten ist, stellt der gewählte Bautyp mit einer mittleren Wandhöhe von 10,50 m und einem flacher geneigten Dach einen „Ausreiser“ in der in Aletshausen üblichen Gebäudegestaltung dar. Die Festsetzung dieses Gebäudetyps sollte im Hinblick auf die dörfliche Umgebungsbebauung nochmals hinterfragt werden. Die beabsichtigte intensive Nutzung der Flächen im WA1 ist auch mit Wohnhäusern des Typs IIIa möglich.
Unter Ziffer 4.3 wird geregelt, dass die Festsetzungen für Dachform, Dachneigung und Dacheindeckung für Anbauten entfallen. Der Begriff Anbau ist ein rechtlich ungeregelter Begriff. Es gibt Planungen, da überschreitet die Fläche des Anbaus die Größe des Hauptgebäudes. Die maximale Größe der Anbauten, die Erleichterungen erfahren sollen, ist deshalb zu definieren.
Unter Ziffer 5.4 der Satzung wird die Anzahl der notwendigen Stellplätze angegeben. In der Begründung auf Seite 17 wird gleichzeitig die Tiefe des Stauraums thematisiert. Er soll u.a. dazu dienen, um Stellplätze unterzubringen. Es ist anzugeben, ob der Stauraum vor Garagen dem Nachweis notwendiger Stellplätze dienen darf, auch wenn die Fläche der Garagen ebenfalls zum Nachweis der notwendigen Stellplätze herangezogen wird und damit eine unabhängige Nutzung der Stellplätze nicht gegeben ist.
Das unter Ziffer 7.1 der Satzung aufgeführte Planzeichen für die öffentliche Grünfläche ist in der Planzeichnung nicht erkennbar. Nur bei starker Vergrößerung der digitalen Zeichnung kann zwischen öffentlicher und privater Grünfläche unterschieden werden. Dies ist zu korrigieren.
Mit den Regelungen von Ziffer 9.1 der Satzung (Solaranlagen) wird eine aufgeständerte Bau-weise von Solaranlagen ausgeschlossen. Gerade die Flachdächer der Garagen bieten sich für die Nutzung von Solarenergie an. Aufgrund des Preises und der Effizienz der neuen Solarmodule ist ein störendes sägezahnartiges Aufständern und Ausrichten der Solarmodule nach Süden nicht mehr zeitgemäß, eine gewisse Neigung wird jedoch benötigt, um die Solarenergie nutzen zu können. Dies erfolgt heutzutage durch satteldachartige Aufständerung mit minimaler Höhe bei einer Ausrichtung nach Ost und West. Diese Anordnung der Module tritt aus ortsplanerischer Sicht nicht auffällig in Erscheinung, weshalb ein kategorischer Ausschluss von aufgeständerten Modulen zu hinterfragen ist.
Es ist angesichts der vorliegenden Planung davon auszugehen, dass ein entsprechender Markt für die Realisierung von Mehrfamilienhäusern gegeben ist. Damit die eingeräumte Möglichkeit des verdichteten Bauens im WA1 im Dorf gut angenommen wird, ist beim Verkauf der Grundstücke darauf zu achten, dass vielseitige Gebäude mit Wohnqualität und nicht nur eintönige, uniforme Investitionsprojekte entstehen. Nur mit gut gestalteten Mehrfamilienhäusern, die eine Durchmischung der Bewohnerstruktur im Fokus hat, kann in ländlichen Gebieten langfristig die Akzeptanz für Mehrfamilienhäuser gelingen.
Die Notwendigkeit zur Ausweisung des Baugebietes wird in der Begründung nachgewiesen. Im Hinblick auf den flächensparenden Umgang mit Grund und Boden ist es jedoch zwingend erforderlich, trotz Ausweisung eines neuen Baugebietes weiterhin mit entsprechendem Nachdruck zu versuchen, innerörtliche Potentiale zu nutzen. Im Hinblick auf die Flächensparoffensive sollte an-gesichts des geringen Bevölkerungswachstums innerhalb Aletshausens untersucht werden, das neue Baugebiet in Bauabschnitten, die sich von Westen nach Osten entwickeln, zu realisieren.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass neue Wohngebiete Geld kosten - Straßen müssen gebaut, Grünflächen angelegt, Abwasserkanäle und Stromleitungen verlegt werden. Aber auch auf lange Sicht belasten neu erschlossene Baugebiete die Haushalte der Gemeinde. Bei der Ausweisung neuer Wohnflächen ist nicht zu vergessen, dass durch die Steigerung der Bevölkerungszahl ein zusätzlicher Bedarf an zentralen Einrichtungen, wie z.B. Kindergärten, Möglichkeiten der Nahversorgung, Angebot an Ärzten etc. die Folge sein kann. Dies muss bei der Entscheidung über die Größe der auszweisenden Wohnbauflächen berücksichtigt werden. Es lohnt sich innerörtliche Potentiale zu nutzen!
In der Präambel der Satzung sind als weitere Rechtsgrundlagen die § 13a und § 13b BauGB zu zitieren (beschleunigtes Verfahren).
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Empfehlung zum Verkauf der Grundstücke mit Bauzwang wird bei der Grundstücksvergabe thematisiert werden.
Die Möglichkeit der Bebauung mit III im WA1 soll erhalten bleiben. Der Gemeinderat hat sich ausführlich mit verschiedenen Bauformen beschäftigt und möchte v.a. bei dieser Bauform der Mehrfamilienhäuser eine Möglichkeit schaffen Gebäude individuell zu gestalten. Durch gewisse Vorgaben, wie die Dachneigung und Dachform in Abhängigkeit der Geschossigkeit wird trotzdem ein gewisser Rahmen vorgegeben und eine Überhöhung eines Gebäudes ist dadurch nicht möglich. Die Firsthöhen der beiden Bauformen (III und IIIa) sind nahezu identisch. Um, wie auch gefordert ‚vielseitige Gebäude‘ und ‚gut gestaltete Mehrfamilienhäuser‘ zu ermöglichen und so die Grundstücke auch für Investoren attraktiv zu machen, wird an der Festsetzung festgehalten.
Bei der Festsetzung 4.3 wird ergänzt, dass es für Anbauten bis 50 m² gilt.
Um die Festsetzungen zu verdeutlichen, wird in der Festsetzung 5.3 ergänzt, dass der Stauraum als Stellplatz angerechnet werden kann.
Sowohl die öffentliche als auch die private Grünfläche sind zu bepflanzen. Durch die festgesetzten Bäume und Sträucher ist die Flächensignatur im Hintergrund nie vollständig zu erkennen. Es wird bei der öffentlichen Grünfläche noch eine Schraffur ergänzt, um die Fläche zu verdeutlichen.
Bei Garagen, Carports und Nebenanlagen sind auch Pult-, Sattel- Walm- und Zeltdächer zulässig (Festsetzung 5.2). Bei entsprechender Wahl der Dachform können folglich auch auf Garagen Solaranlagen errichtet werden.
Die Planung der Gebäude obliegt dem Bauherren und ist nicht ausschlaggebend für das Bauleit-planverfahren.
Die Gemeinde ist immer bemüht leerstehende Gebäude bzw. Grundstücke zu kaufen und hier eine Innenentwicklung voranzutreiben, was der vorliegende Fall auch zeigt (Kauf eines leerstehenden Gebäudes inkl. Grundstück und Innenentwicklung). Dies wird auch weiterhin verfolgt. Eine Aufteilung in Bauabschnitte ist denkbar und wird vor Realisierung nochmals geprüft.
Der Gemeinde ist durchaus bewusst, dass ein Baugebiet Kosten verursacht. Die genannten Punkte sind der Gemeinde bekannt und sind in der Entscheidungsfindung besprochen und diskutiert worden.
Die Präambel wird entsprechend ergänzt.
Immissionsschutz
Die Gemeinde Aletshausen hat beschlossen, den Bebauungsplan „Südlich Kammerweg“ in Aletshausen aufzustellen. Geplant ist die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets für Mehrfamilienhäuser, Einzel- und Doppelhäuser und Flächen für Klein-Wohnhäuser (sog. Tiny-Häuser).
Der überwiegende Teil der hierfür vorgesehenen Grundstücke befindet sich inmitten der Ortsbebauung von Aletshausen bzw. innerhalb der rechtskräftigen Ortsabrundungssatzung „Aletshausen Ost - 1. Änderung. Die restliche Fläche liegt aktuell im planungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB.
Gegen die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes bestehen aus immissionsschutzfachlicher Sicht keine Bedenken.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Naturschutz und Landschaftspflege
Seitens der Gemeinde Aletshausen ist geplant, für die Aufstellung des Bebauungsplanes auf-grund der planungsrechtlichen Beurteilung als teilweise Innenbereich und teilweise Außenbereich (östlicher Bereich) ein kombiniertes Verfahren nach § 13a bzw. §13b BauGB durchzuführen, d.h. ohne Erstellung eines Umweltberichts und Anwendung der Eingriffsregelung.
Im westlichen Bereich des Plangebiets befindet sich ein älteres Wohngebäude mit Nebengebäuden und kleinerem Gehölzbestand (Obstbäume, einzelne Sträucher).
Für das Vorhaben wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durchgeführt. Zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen sowie zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität wurden diverse Vermeidungsmaßnahmen durch das Fach-büro ermittelt und ausgeführt (siehe Nr. 3.1 „Maßnahmen zur Vermeidung“). Diese sind vollständig und als verbindlich zu beachtend in den Bebauungsplan aufzunehmen. Bisher ist dies nur teilweise erfolgt. Sollten bei den Kontrollbegehungen vor Beginn der Abbrucharbeiten Quartiere von Fledermäusen, Gebäudebrütern (nicht nur Schwalben) oder Bilchen (z.B. Siebenschläfer) festgestellt werden, ist das weitere Vorgehen mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
Aufgrund der Anwendung des Verfahrens nach § 13b BauGB für die Außenbereichsflächen - beschleunigtes Verfahren ohne Eingriffsregelung - kommt der Umsetzung der grünordnerischen Festsetzungen und der Begleitung und Überwachung dieser durch die Gemeinde Aletshausen
eine besondere Bedeutung zu. Die Pflanzung der Ortsrandeingrünung im östlichen Bereich im Vorfeld durch die Gemeinde ist unter diesem Gesichtspunkt sehr zu begrüßen.
Des Weiteren sollte zumindest ein Hinweis aufgenommen werden, dass die vorhanden alten Obstbäume, soweit möglich, zu erhalten sind (ggf. auch als „Torso“).
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Bei den Vermeidungsmaßnahmen in der saP wird bei dem Punkt Kontrollbegehungen der Begriff Schwalben durch den allgemeinen Begriff Gebäudebrüter ergänzt. Bilchen werden ebenfalls aufgenommen. Alle Vermeidungsmaßnahmen sind bereits in die Begründung aufgenommen. Es wird eine Festsetzung aufgenommen, dass die Vermeidungsmaßnahmen auszuführen sind.
Es wird ein Hinweis ergänzt, dass die alten Obstbäume so weit wie möglich zu erhalten sind (ggf. auch als „Torso“).
Wasserrecht und Bodenschutz
Von der Planung werden weder Wasserschutzgebiete, konkrete Planungen nach dem Wassersicherstellungsgesetz, Überschwemmungsgebiete noch bekannte Altlasten (Altablagerungen und Altstandorte) berührt.
Niederschlagswasserbeseitigung
Nach dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom 13.4.2018, 9 NE 17.1222, kommt der Erschließungskonzeption, insbesondere auch für das Niederschlagswasser, für die Rechtmäßigkeit der Bauleitplanung eine ganz besondere Bedeutung zu. Ein fehlendes oder fehlerhaftes Entwässerungskonzept führt dazu, dass der Bebauungsplan ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit aufweist und damit einer gerichtlichen Prüfung nicht standhält. Hierzu ist dieser abwägungserhebliche Gesichtspunkt sachverständig aufzuklären. Es ist klar aufzuzeigen, wie die Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung erfolgen soll.
Unnötige Bodenversiegelungen sind zu vermeiden. Niederschlagswasser ist soweit möglich zu versickern. Der flächenhaften Versickerung ist Vorrang vor einer punktuellen Versickerung zu geben. Diese Forderungen stützen sich auf die sog. Bodenschutzklausel in § 1a Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB), Art. 7 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Hierdurch wird nicht nur die Grundwasserneubildung gefördert, sondern ein aktiver Beitrag zum überragend wichtigen Hochwasserrückhalt geleistet.
Nach Artikel 44 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) gilt:
„Zur Minderung von Hochwasser- und Dürregefahren sollen Staat und Gemeinden im Rahmen ihrer Aufgaben hinwirken auf
| 1. | Erhalt und Wiederherstellung der Versickerungsfähigkeit der Böden, |
| 2. | dezentrale Versickerung von Niederschlagswasser, |
| 3. | Maßnahmen zur natürlichen Wasserrückhaltung und Wasserspeicherung.“ |
Für Staat und Gemeinden stellt eine Soll-Vorschrift in der Regel ein „Muss“ dar. Deshalb ist das Gebot einer Versickerung von unverschmutztem Niederschlagswasser in der Regel zwingend festzusetzen, soweit dies im Hinblick auf die Untergrundverhältnisse möglich ist.
In vorliegendem Fall wurde in Ziffer 14.1 der Satzung festgesetzt, dass Oberflächenwasser auf den jeweiligen Grundstücken zu sammeln und zu versickern bzw. an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen ist. Gemäß der Aussage in der Begründung wird das Niederschlagswasser in einem Regenwasserkanal gesammelt. Aus der Begründung geht jedoch nicht hervor, woher der Rückschluss gezogen wird, dass eine Versickerung nicht möglich bzw. möglich ist oder ob im Vorfeld Untersuchungen durchgeführt wurden, um die Sickerfähigkeit zu prüfen. Diesbezüglich besteht Klärungsbedarf.
Ergänzende Hinweise hierzu:
| • | Aufgrund § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB kann eine Versickerung von Niederschlagswasser festgesetzt werden, wenn es im Einzelfall (nach erfolgter positiver Prüfung der Sickerfähigkeit) möglich ist (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH) in seinem Beschluss vom 13.4.2018, 9 NE 17.1222). Auch können gemeindliche Regenrückhalte- und Versicker-Bereiche planlich festgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB) bzw. freizuhaltende Sickerflächen auf Privatgrundstücken dargestellt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 d BauGB). |
| • | Einleitungen von Niederschlagswasser in das Grundwasser bedürfen (nur dann) keiner wasserrechtlichen Erlaubnis, wenn die Vorschriften der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) und der technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) beachtet werden. |
| • | In der Broschüre „Naturnaher Umgang mit Regenwasser - Verdunstung und Versickerung statt Ableitung“ https://www.lfu.bayern.de/buerger/doc/uw_88_umgang_mit_regenwasser.pdf des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (im Internet abrufbar) sind wertvolle Anregungen enthalten, wie Regenwasser ökologisch sinnvoll und städtebaulich interessant zurückgehalten werden kann. |
Bodenmanagement
Unabhängig von möglichen Schadstoff-Belastungen wird - auf ausdrücklichen Wunsch des Bayer. Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz und des Bayer. Landesamtes für Umwelt - dringend empfohlen, sich bereits bei Aufstellung des Bebauungsplanes mit der späteren Verwertung, notfalls Entsorgung des anfallenden Aushubs im Rahmen eines „Bodenmanagementplans“ auseinanderzusetzen. So kann durch Verwertung vor Ort (z. B. in Lärmschutzwällen, Zierwällen, etc.) das knappe Deponievolumen geschont und - im Falle von Belastungen - ggf. eine Möglichkeit eröffnet werden, mit dem Aushub umzugehen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Eine Baugrunduntersuchung und damit Aufschluss über die Sickerfähigkeit des Bodens wird im Zuge der Erschließungsplanung vorgenommen. Es wird in die Begründung aufgenommen, dass zunächst eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers auf den Grundstücken vorgesehen ist. Erst wenn durch das Gutachten ausgesagt wird, dass eine Versickerung hier nicht möglich ist, darf das Niederschlagswasser in den Regenwasserkanal eingeleitet werden.
Bezüglich des aktiven Beitrags zum überragend wichtigen Hochwasserrückhalt und der Minderung von Hochwasser- und Dürregefahren hat die Gemeinde im vorliegenden Fall schon verantwortlich gehandelt. Im Bebauungsplan ist der Einbau von Zisternen festgesetzt. Hier wird das Niederschlagswasser zunächst auf den Grundstücken gesammelt und dann gedrosselt abgegeben. Außerdem ist festgesetzt, dass die Zisterne ein zusätzliches Speichervolumen aufweisen muss. Dieses Wasser steht dann sowohl zur Gartenbewässerung als auch zu Brauchwasserzwecken zur Verfügung.
Bezüglich des Bodenmanagements: Hier wird auch auf das zu erstellende Bodengutachten verwiesen. Auf der Grundlage dieses Ergebnisses kann der Umgang mit dem anfallenden Aushub geplant werden. Dies erfolgt im Rahmen der Erschließungsplanung.
Verkehrswesen
Das geplante Baugebiet wird vom Westen her durch die Krumbacher Straße erschlossen.
Für die neuen Baugrundstücke Nrn. 1 und 2 ist nach Art. 29 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) sicherzustellen, dass Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen und ähnliche mit dem Grundstück nicht festverbundene Gegenstände nicht angelegt werden dürfen, soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können. Damit sind die Sichtdreiecke auf die Krumbacher Straße (Bundesstraße B 16) sicherzustellen. Auch zugelassene Einfriedungen gemäß der Satzung dürfen die Sichtdreiecke nicht beeinflussen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Sichtdreiecke werden eingezeichnet. Und es wird aufgenommen, dass diese freizuhalten sind.
Abwehrender Brandschutz
Die Brandschutzdienststelle weist zum Planungsvorhaben seitens des abwehrenden Brandschutzes auf folgendes hin:
Der vorliegende Bebauungsplan lässt im WA1 Gebäude mit maximal 3 Vollgeschossen zu (Geschossigkeit III bzw. IIIa).
Bei der geplanten Bebauung ist darauf zu achten, dass mindestens an einem Fenster oder Balkon der Nutzungseinheit die Fußbodenhöhe des obersten Stockwerkes nicht höher als 7 m bzw. Fenster und Balkonbrüstungen nicht höher als maximal 8 m liegen, wenn der 2. Rettungsweg über tragbare Leitern der Feuerwehr geführt wird. Ein Hubrettungsgerät kann hierbei mangels Hilfeleistungsfrist nicht angesetzt werden.
Des Weiteren ist die Begründung des Bebauungsplanes um nachfolgende Anforderungen zum Brandschutz zu ergänzen:
Auf die Einhaltung der eingeführten Technischen Regel „Richtlinien für die Flächen der Feuerwehr“ ist zu achten.
Auf die Einhaltung der DIN 14090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ ist zu achten.
Im Bereich des Wendehammers ist besonderes Augenmerk auf die Zufahrtsradien der Feuerwehrfahrzeuge zu legen, Großfahrzeuge der Feuerwehr oder von Entsorgungsunternehmen müssen ungehindert wenden können.
Auf die Einhaltung des gemeinsamen Arbeitsblattes der DVGW und AGBF Bund zur Löschwasserversorgung Stand Oktober 2018 sowie des Arbeitsblattes W 105 des DVGW ist zu achten.
Es ist sicherzustellen, dass die maximale Entfernung von 75 m Luftlinie zwischen den betreffenden Gebäuden an den Grundstückszugängen und der nächst gelegenen Löschwasserentnahmestelle gewährleistet ist.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Gebäudeplanung und damit auch der notwendige Brandschutz obliegen den Bauherren. Der Hinweis wird jedoch zur Kenntnis genommen und entsprechend weitergegeben.
Die weiteren Hinweise werden in die Begründung aufgenommen.
C) Von Seiten der Bürger wurden folgende Anregungen zur Planung vorgebracht:
KEINE
Abwägungsbeschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Aletshausen beschließt:
| • | den Entwurf des Bebauungsplans ‚Südlich Kammerweg‘ - bestehend aus Planzeichnung (Teil A), den textlichen Festsetzungen (Teil B), Hinweisen und nachrichtlicher Übernahme (Teil C) und der Begründung - wird entsprechend der im Rahmen der Abwägung gefassten Beschlüsse überarbeitet. |
Satzungsbeschluss:
Nach Abwägung aller eingegangenen Stellungnahmen zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 12 ‚Südlich Kammerweg‘ nimmt der Gemeinderat Kenntnis vom Anhörungsverfahren nach §§ 3 und 4 BauGB.
Der Gemeinderat beschließt, unter Berücksichtigung der in der Abwägung gefassten Beschlüsse, nach § 10 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan Nr. 12 ‚Südlich Kammerweg‘, in der Fassung vom 19.12.2022 als Satzung.
Die Begründung in der Fassung vom 19.12.2022 wird gebilligt.
Umbau eines bestehenden Gebäudes zu einem Elektrobetrieb, Fl.Nr. 29, Hauptstraße 7, Gemarkung Winzer
Antrag zum Umbau eines bestehenden landwirtschaftlichen Gebäudes zu einem Elektrobetrieb auf Fl.Nr. 29, Gemarkung Winzer.
Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.