Neuabschluss eines Konzessionsvertrages Strom mit der LEW Verteilnetz GmbH (LVN) nach dem Muster des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr. Ergebnis nach der Ausschreibung – Beschlussfassung über die Vergabe
Das Verfahren zur Vergabe der Stromkonzession richtet sich nach den Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und beginnt in der Regel etwa drei bis vier Jahre vor Ablauf des bestehenden Konzessionsvertrags (Ende der Konzession für Aletshausen am 05.07.2028). In diesem Fall hat die LEW Verteilnetz GmbH (LVN), der bisherige Konzessionsnehmer, der Kommune frühzeitig Netzdaten zur Verfügung gestellt – darunter Informationen zur Netzgröße, eine Netzkarte sowie wirtschaftliche Kennzahlen.
Mindestens zwei Jahre vor Vertragsende hat die Kommune gesetzlich vorgeschrieben eine sogenannte Interessenbekundung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Darin wurde öffentlich bekannt gemacht, dass der aktuelle Konzessionsvertrag zum Stichtag ausläuft und interessierte Netzbetreiber zur Bewerbung aufgerufen, verbunden mit der Möglichkeit zur Einsicht in die Netzdaten nach Unterzeichnung einer Vertraulichkeitserklärung.
Da sich im vorliegenden Fall ausschließlich LVN als Interessent gemeldet hat, handelt es sich um ein sogenanntes nicht wettbewerbliches Verfahren. Auf dieser Basis wurde der Kommune der bayerische Musterkonzessionsvertrag vorgelegt – ein standardisierter Vertragsentwurf, der gemeinsam vom Bayerischen Städte- und Gemeindetag sowie dem Verband der Bayerischen Elektrizitätswerke (VBEW) entwickelt wurde.
Der Vertrag regelt unter anderem die Laufzeit, das Konzessionsgebiet, technische Vorgaben zu Baumaßnahmen sowie die Höhe und Anpassung der Konzessionsabgabe, die gemäß der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) jährlich durch die Kommune angepasst werden kann.
Die Inhalte des Vertrags sowie allgemeine Informationen wurden dem Gemeinderat in einer Sitzung vorgestellt.
Der Gemeinderat beschließt die Vergabe der Stromkonzession an die LVN auf Grundlage des bay. Musterkonzessionsvertrages.
Bauantrag 2025/11 - Neubau eines Schleuderbetonmastes, H=45 m, mit 2 Plattformen sowie Outdoor-Systemtechnik auf Fundament, Fl.Nr. 189, Gemarkung Winzer
Das Vorhaben liegt im Außenbereich nach § 35 BauGB. Geplant ist der Neubau eines Schleuderbetonmastes, H = 45,00m, mit 2 Plattformen sowie Outdoor-Systemtechnik auf Fundament.
Der geplante Antennenträger dient zur Aufnahme von Antennenanlagen für Telekommunikationsdienstleistungen und ist somit privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB; auf Grund dessen erscheint das Vorhaben als genehmigungsfähig. Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.
Bauantrag 2025/12 - Neubau eines ZFH mit Doppelgarage, Lindenweg 1, Gemarkung Aletshausen
Das Vorhaben liegt im Bereich des Bebauungsplans „Aletshausen-Nord“ mit „Aletshausen-Nord 1.Änderung“. Geplant ist der Neubau eines Zweifamilienhauses mit Doppelgarage.
Es sind folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans notwendig:
| 1. | Die Garage soll mit extensiv begrüntem Flachdach ausgeführt werden |
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| Vorgabe im Bebauungsplan Satteldächer 35-50°, Walm- u. Zeltdächer 15-25° |
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| In der Vergangenheit wurde bereits in diesem Geltungsbereich einer begrünten Flachdachgarage zugestimmt. |
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| Begründung des Antragstellers: |
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| Durch das extensiv begrünte Flachdach wird auf nicht notwendigen Dachraum verzichtet. Die nicht Überbauung leistet damit einen Beitrag zum Klimaschutz. Die Doppelgarage befindet sich innerhalb der Baugrenze. Abstandsflächen werden eingehalten. Nachbarrechtliche Interessen sind nicht beeinträchtigt. |
| 2. | Überschreitung der östlichen Baugrenze: die geplante Bebauung hält dennoch einen Abstand von mind. 5,81 m zur Grundstücksgrenze, deshalb ist diese Überschreitung nicht als problematisch anzusehen. Die Baugrenze wurde ursprünglich an dieser Stelle mit einem relativ großen Abstand zur Grundstückgrenze festgelegt, vermutlich, da an dieser Stelle ursprünglich eine Fläche für die Müllbehälter der Anwesen zur Abfallentsorgung an diesem einen gemeinsamen Standort geplant war, deren Nutzung/Umsetzung allerdings nie erfolgt ist. |
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| Begründung des Antragstellers: |
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| Für die Überschreitung der Baugrenze wurde das gemeindliche Einvernehmen bereits in der Sitzung vom 31.03.2025 zu einem bereits damals eingereichten Bauantrag des Antragstellers erteilt. |
| 3. | Zwischen der Einfahrt zur Garage und der Zufahrt zum Stellplatz soll eine Stützmauer errichtet werden. Laut den Festsetzungen des Bebauungsplans ist die Errichtung von Stützmauern (Betonmauern, Befestigung mittels Formsteinen u.a.) unzulässig. |
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| Begründung des Antragsstellers: |
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| Stützwand: Zwischen der Zufahrt Garage und Stellplatz Wohnung 2 soll eine Stützwand mit einer maximalen Höhe von 1,40m erstellt werden. Die Wand soll mit Natursteinen gebaut und begrünt werden. |
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| Der Antrag wird aufgrund Unklarheiten bis zur nächsten Sitzung zurückgestellt. |
gKU Verkehrsüberwachung Schwaben-Mitte - Aufnahme weiterer Kommunen
Der Verwaltungsrat des gemeinsamen Kommunalunternehmens (gKU) Verkehrsüberwachung Schwaben-Mitte A.d.ö.R. hat in seiner Sitzung am 26.11.2025 die Aufnahme der Gemeinden Kutzenhausen (LKR Augsburg) und Rettenbach (LKR Günzburg) sowie der Marktgemeinde Neuburg a.d. Kammel (LKR Günzburg) beschlossen.
Kapazitäten für die Erweiterung sind vorhanden. Das gKU besteht derzeit aus 54 Trägerkommunen. Eine Liste der aktuellen Trägerkommunen erhalten Sie im Anhang.
Der Gemeinderat von Aletshausen stimmt dem Beitritt der Gemeinden Kutzenhausen (LKR Augsburg) und Rettenbach (LKR Günzburg) sowie der Marktgemeinde Neuburg a.d. Kammel (LKR Günzburg) zum gemeinsamen Kommunalunternehmen Verkehrsüberwachung Schwaben-Mitte A.d.ö.R. sowie der damit verbundenen Erhöhung des Stammkapitals auf 601.500,00 € (bisher 589.000,00 €) zu.
Bestellung der Wahlvorstände für die Urnenwahl (Art 6 GLKrWG) für die Kommunalwahl am 8. März 2026 und eine eventuelle Stichwahl am 22. März 2026
Die Gemeinde hat für die o.a. Wahl den Wahlvorstand zu bestellen. Nach Eingang im Wahlamt der VG, werden die Mitglieder des Wahlvorstands angeschrieben. Für die Briefwahl muss kein Wahlvorstand bestellt werden, da diese wie die Jahre vorher in der VG selber ausgewertet wird.
Bitte beachten: Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein.
Der/die Gemeindewahlleiter/in und sein/e Stellvertreter/in, der/die Beauftragte und der/Die Stellvertreter/in eines Wahlkreisvorschlags sowie alle Mitglieder des Gemeindewahlausschusses und ihre jeweiligen Stellvertreter dürfen nicht zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellt werden.
Der Gemeinderat bestellt den Wahlvorstand für die Kommunalwahl 2026 und eine evtl. Stichwahl.
Wahllokale: Gemeinde- und Vereinshaus Aletshausen und Bürgerheim Winzer
Das Wahlamt der VG Krumbach wird die Mitglieder des Wahlvorstandes anschreiben.
Verschiedenes
+ Der Eislaufplatz ist für die nächste Frostperiode vorbereit.