Aufgrund von Art. 2 und Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Breitenthal folgende Satzung:
Erster Teil:
Allgemeine Vorschriften
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung ihres Kindergartens Gebühren.
(1) Gebührenschuldner sind,
| a) | die Personensorgeberechtigten des Kindes, das im Kindergarten aufgenommen wird, |
| b) | diejenigen, die das Kind zur Aufnahme im Kindergarten angemeldet haben. |
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(1) Die Gebühren i.S. von § 5 entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes im Kindergarten. Im Übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats.
(2) Die Gebühren werden jeweils am letzten Werktag eines Monats für den gesamten Monat fällig. Die Gebühren werden durch Lastschrift eingezogen, (hierzu ist der Gemeinde eine Einzugsermächtigung zu erteilen) oder sind auf ein gemeindliches Bankkonto zu überweisen.
Zweiter Teil:
Einzelne Gebühren
Die Höhe der Gebühren i.S. des § 5 richtet sich nach der Dauer des Besuchs des Kindergartens.
(1) Für jeden angefangenen Kalendermonat werden für Kindergartenkinder folgende Gebühren erhoben
| a) | Buchungszeit 4-5 Stunden — 120,00 € |
| b) | Buchungszeit mehr als 5 Stunden — 135,00 € |
| c) | Buchungszeit mehr als 6 Stunden — 150,00 € |
| d) | Buchungszeit mehr als 7 Stunden — 165,00 € |
(2) Die Buchungszeiten für Kinder ab 3 Jahren beinhalten mindestens die Kernzeit von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr.
(3) Für jeden angefangenen Kalendermonat werden für Kindergartenkinder unter 3 Jahren folgende Gebühren erhoben
| a) | Buchungszeit unter 4 Stunden — 160,00 € |
| b) | Buchungszeit 4-5 Stunden — 180,00 € |
| c) | Buchungszeit mehr als 5 Stunden — 200,00 € |
| d) | Buchungszeit mehr als 6 Stunden — 220,00 € |
| e) | Buchungszeit mehr als 7 Stunden — 245,00 € |
(4) Die Buchungszeit kann ohne Angabe von Gründen einmal während des Kindergartenjahres geändert werden. Eine weitere Änderung ist nur in begründeten Einzelfällen (z. B. wegen Berufstätigkeit) möglich.
Besuchen zwei oder mehrere Kinder aus einer Familie (auch Stief- oder Halbgeschwister) den Kindergarten, wird die Gebühr für das zweite Kind je Buchungszeit um je 10,00 € ermäßigt und für das dritte und weitere Kind je Buchungszeit um je 20,00 € gesenkt.
Ab dem 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, leistet der Freistaat Bayern bis zum Schulbesuch des Kindes einen Zuschuss zum Elternbeitrag in Höhe von 100 €. Der Elternbeitrag wird entsprechend reduziert.
Dritter Teil:
Schlussbestimmungen:
(1) Diese Satzung tritt am 01.09.2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 13.06.2022 außer Kraft.