Der Gemeinderat der Gemeinde Wiesenbach hat in seiner Sitzung am 02.03.2023 die Hebesätze der
Grundsteuer A auf 430 v.H.
Grundsteuer B auf 350 v.H.
für das Kalenderjahr 2023 festgesetzt.
Gegenüber dem Kalenderjahr 2022 ist damit keine Änderung eingetreten. Durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz wird die Grundsteuer 2023 für alle Grundstücke der Gemeinde Wiesenbach in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Ausgenommen sind Grundstücke deren Bemessungsgrundlage (vom Finanzamt festgesetzter Messbetrag) sich seit der letzten Bescheiderstellung geändert hat.
Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2023 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten. Für diese Grundstücke gilt die Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung nicht.
Sollten sich die Besteuerungsgrundlagen im Laufe des Jahres ändern, werden Änderungsbescheide erteilt. Mit dem heutigen Tag treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen heute ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Die Grundsteuer wird – vorbehaltlich einer anderen Regelung – zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2023 fällig.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Steuerfestsetzung durch öffentliche Bekanntgabe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft Krumbach (Schwaben), Rittlen 6, 86381 Krumbach einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (umseitig näher bezeichnete Körperschaft) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (umseitig näher bezeichnete Körperschaft) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.