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Mitteilungsblatt - amtl Bekanntmachungsorgan der VG Krumbach
Ausgabe 12/2024
Deisenhausen
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Bekanntmachung der Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Gemeinde Deisenhausen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)  

Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Deisenhausen folgende Satzung

§ 1

§ 4 erhält folgende Fassung:

§ 4 Grabgebühr

(1) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte (Wahlgrab § 10 der Friedhofs- und Bestattungssatzung) beträgt:

für eine Einzelwahlgrabstelle  —  47,00 € pro Jahr

für eine Doppelwahlgrabstelle  —  66,00 € pro Jahr

Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. Für die Dauer des Nutzungsrechts ist die Grabgebühr im Voraus zu entrichten.

(2) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Urnenwahlgrabstätte (Urnenanlage § 11 der Friedhofs- und Bestattungssatzung) beträgt:

für ein Urnengrab  —  42,00 € pro Jahr

für eine Grabstätte in einer Urnenanlage  —  62,00 € pro Jahr

für eine Grabstätte in einer Urnenstele  —  119,00 € pro Jahr

Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben.

(3) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i. S. der Absätze 1 bis 3 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

(4) Eine Rückvergütung von Grabgebühren findet bei vorzeitiger Grabaufgabe oder Auflassung des Benutzungsrechts nicht statt.

§ 2

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Deisenhausen, 16. Mai 2024
gez. Bernd Langbauer, Erster Bürgermeister