§ 4 erhält folgende Fassung:
(1) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte (Wahlgrab § 10 der Friedhofs- und Bestattungssatzung) beträgt:
für eine Einzelwahlgrabstelle — 47,00 € pro Jahr
für eine Doppelwahlgrabstelle — 66,00 € pro Jahr
Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. Für die Dauer des Nutzungsrechts ist die Grabgebühr im Voraus zu entrichten.
(2) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Urnenwahlgrabstätte (Urnenanlage § 11 der Friedhofs- und Bestattungssatzung) beträgt:
für ein Urnengrab — 42,00 € pro Jahr
für eine Grabstätte in einer Urnenanlage — 62,00 € pro Jahr
für eine Grabstätte in einer Urnenstele — 119,00 € pro Jahr
Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben.
(3) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i. S. der Absätze 1 bis 3 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.
(4) Eine Rückvergütung von Grabgebühren findet bei vorzeitiger Grabaufgabe oder Auflassung des Benutzungsrechts nicht statt.
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.