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Mitteilungsblatt - amtl Bekanntmachungsorgan der VG Krumbach
Ausgabe 13/2024
Waltenhausen
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Waltenhausen (Landkreis Günzburg) für das Haushaltsjahr 2024

Auf Grund des Art. 63ff der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde folgende Haushaltssatzung:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit festgesetzt; er schließt

im Verwaltungshaushalt

in den Einnahmen und Ausgaben mit  —  1.644.750,00 EUR

und

im Vermögenshaushalt

in den Einnahmen und Ausgaben mit  —  2.766.600,00 EUR

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird auf 1.300.000,00 € festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A)

450 v.H.

b) für die Grundstücke (B)

375 v.H.

2.

Gewerbesteuer

300 v.H.

§ 5

Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan werden nicht beansprucht.

§ 6

Weitere Vorschriften, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben beziehen, werden nicht aufgenommen.

§ 7

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2024 in Kraft.

Krumbach, den 21.06.2024
Gemeinde Waltenhausen
Rampp, 1. Bgm.

II.

Das Landratsamt Günzburg hat als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde die Haushaltssatzung geprüft und mit Schreiben vom 20.06.2024, Nr. 20, Az. 9412.0 die Genehmigung erteilt.

III.

Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan und allen weiteren Anlagen liegt gemäß Art. 65 Abs. 3 GO für die gesamte Zeit ihrer Wirksamkeit bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltsatzung in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Krumbach, Rittlen 6, 86381 Krumbach, Zimmer 6, Erdgeschoss, innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden öffentlich zur Einsichtnahme aus.

Krumbach, 21.06.2024
gez. Wohlhöfler, Gemeinschaftsvorsitzende

Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 durch öffentliche Bekanntmachung

Der Gemeinderat der Gemeinde Waltenhausen hat in seiner Sitzung am 13.05.2024 die Hebesätze der

Grundsteuer A auf  — 450 v. H.

Grundsteuer B auf  — 375 v. H.

für das Kalenderjahr 2024 festgesetzt.

Gegenüber dem Kalenderjahr 2023 ist damit keine Änderung eingetreten. Durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz wird die Grundsteuer 2024 für alle Grundstücke der Gemeinde Waltenhausen in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Ausgenommen sind Grundstücke deren Bemessungsgrundlage (vom Finanzamt festgesetzter Messbetrag) sich seit der letzten Bescheiderstellung geändert hat.

Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2024 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten. Für diese Grundstücke gilt die Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung nicht.

Sollten sich die Besteuerungsgrundlagen im Laufe des Jahres ändern, werden Änderungsbescheide erteilt. Mit dem heutigen Tag treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Die Grundsteuer wird – vorbehaltlich einer anderen Regelung – zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2024 fällig.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Steuerfestsetzung durch öffentliche Bekanntgabe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (sieh 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft Krumbach (Schwaben), Rittlen 6, 86381 Krumbach einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (umseitig näher bezeichnete Körperschaft) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (umseitig näher bezeichnete Körperschaft) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.